@-Insider: Einschränkung der Öffnungszeiten

Nach der angekündigten (und gesetzlich vorgegebenen) Evaluierung der Situation nach 10 Tagen, wurde die Dauer des Lockdowns nun bis 12. Dezember bestätigt. Gleichzeitig hat das Gesundheitsministerium mit der dazugehörigen Novelle einige weitere Maßnahmen eingeführt: So darf der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden nur bis 19.00 Uhr zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben von dieser Novelle unberührt. Lesen Sie hier den gesamten @-Insider des Bundesgremialobmanns:
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute wurde die 1. Novelle zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung veröffentlicht. Diese gilt ab morgen, 2.12.2021 und beinhaltet unter anderem eine Einschränkung der Abendöffnungszeiten. Kunden dürfen ab 2.12. den Kundenbereich der Betriebsstätten des Handels nur bis 19:00 betreten (sofern nicht strengere Regelungen gelten).
Dies gilt selbstverständlich nur für jene Handelsbetriebe bzw. Tätigkeiten, die derzeit vom Betretungsverbot ausgenommen sind (zB. B2B, Click&Collect, Anbieter von Telekommunikation, Notfall- und Sicherheitsprodukte, konzeptionelle Planungsdienstleistungen im Geschäftslokal, etc.).
Bitte informieren Sie sich auch bei unserem Infopoint auf www.wko.at/corona, der laufend aktualisiert wird.
Euer Bundesgremialobmann
Robert Pfarrwaller
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