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Samstag, 20. April 2024
Exekutionsantrag

VKI gegen T-Mobile: Betreiber soll 60.000 Euro Strafe zahlen

Telekom | Dominik Schebach | 19.01.2022 | |  
Das OLG sah in der Bewerbung des Glasfaser-Angebots durch Magenta ein wettbewerbswidriges Verhalten. Das OLG sah in der Bewerbung des Glasfaser-Angebots durch Magenta ein wettbewerbswidriges Verhalten. (© Dieter Schütz / pixelio.de) Es geht wieder einmal um die „Sternchen-Texte“ in der Telekommunikations-Werbung. Der VKI hatte T-Mobile geklagt, weil die vorgeschriebenen Zusatzinformation bei einer Werbung von Magenta für Glasfaser kaum lesbar bzw nicht lange genug im Bild waren. Das Oberlandesgericht Wien wertete dies als ein wettbewerbswidriges Verhalten und gab der Klage rechtskräftig statt. Da die Werbung allerdings weiterhin zu sehen war, hatte der VKI zwei Exekutionsanträge eingebracht. Demnach muss der Betreiber 60.000 Euro Strafe zahlen. Der Exekutionsbeschluss ist noch nicht rechtskräftig.

T-Mobile hatte sein Glasfaser-Angebot in einem Werbespot mit „gratis bis Jahresende“ beworben. Dabei hatte der Betreiber, laut Aussendung des VKI, lediglich mit einem Sternchen und einem für zwei Sekunden eingeblendeten Text über Zusatzbedingungen wie Servicepauschale, Aktivierungsentgelt und Mindestvertragsdauer aufgeklärt. Auf dazugehörigen Plakatwerbungen sei die Fußzeile laut VKI kaum lesbar gewesen. Das OLG Wien beurteilte dies Anfang 2021 als irreführend, da die Werbebotschaft „gratis bis Jahresende“ den Eindruck erwecke, dass in diesem Zeitraum überhaupt keine Kosten anfallen.

Nach diesem rechtskräftigen Urteil des OLG hatte es T-Mobile laut VKI zu unterlassen, Produkte mit einem hervorgehobenen, zeitbezogenen Preis – insbesondere als „gratis“ für einen bestimmten Zeitraum – zu bewerben, ohne auf sonstige belastende Bedingungen und Preisbestandteile ausreichend deutlich hinzuweisen. Dazu zählen im Besonderen eine bestehende Servicepauschale, eine Aktivierungsgebühr, die Mindestbindungsdauer sowie der Umstand, dass sich der hervorgehobene, zeitbezogene Preis ab einem bestimmten Zeitpunkt erhöht.

Laut VKI habe T-Mobile gleich mehrmals gegen das Urteil verstoßen, weswegen die Konsumentenschützer einen Exekutionsantrag gegen das Unternehmen einbrachten. Am Ende wurde deswegen eine Geldstrafe von 30.000 Euro verhängt. Die Verstöße gegen das Urteil hörten damit nach Ansicht des VKI jedoch nicht auf. So bewarb T-Mobile unter anderem auf Twitter und in der ORF-TVthek ein Highspeed-Internet mit „Jetzt 4 Monate Grundgebühr GRATIS*“, ohne ausreichend auf die Servicepauschale, die Mindestvertragsdauer oder die ab dem fünften Monat anfallenden Kosten in Höhe von zumindest 40 Euro pro Monat hinzuweisen. Im Dezember 2021 brachte der VKI daher erneut einen Exekutionsantrag gegen T-Mobile ein. Daraufhin wurde jetzt eine Strafe von 60.000 Euro vom Erstgericht festgesetzt.

„Die österreichische Exekutionsordnung sieht eine Höchststrafe von 100.000 Euro pro Exekutionsantrag vor. Die Strafe nach unserem ersten Exekutionsantrag war für T-Mobile offensichtlich nicht hoch genug angesetzt, um die Verstöße gegen das Urteil einzustellen. Sollte sich T-Mobile weiterhin nicht an die gerichtliche Entscheidung halten, werden weitere Exekutionsanträge folgen“, zieht Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI eine vorläufige Zwischenbilanz.

Antwort von Magenta

Auf Anfrage ließ uns Magenta eine Stellungnahme zukommen. Darin hieß es, dass das „zugrundeliegende Internet-angebot schon lange nicht mehr in dieser Art und Wiese beworben oder vertrieben wird“. Die Beanstandung wurde demnach vom Unternehmen berücksichtig, darauffolgende Verstöße gegenüber dem früheren Urteil seien nicht vorsätzlich erfolgt. „Tatsächlich handelt es sich dabei überwiegend um Online Werbebanner, die von Algorithmen externer Dienstleister generiert wurden. Das heißt, eine Maschine hat nach unterschiedlichen Parametern entschieden, welche Elemente einer grafischen Produktwerbung angezeigt werden“, heißt es in der Stellungnahme des Betreibers gegenüber elektro.at. „Bei diesem Vorgang ist der Rechtstext, wie ihn die T-Mobile Austria GmbH eingebaut hat, nicht abgebildet worden. Diese Art der Werbeeinblendung hätte die T-Mobile Austria GmbH auch ohne einem Exekutionsantrag des VKI unterbunden. Das Unternehmen legt großen Wert auf eine ordentliche Bewerbung seiner Produkte samt vollständiger, transparenter Preisauszeichnung und wird selbstverständlich auch weiterhin alle gesetzlichen Regelungen bei der Bewerbung seiner Produkte einhalten. Aus diesem Grund prüft die T-Mobile Austria GmbH die vorliegende Entscheidung und beabsichtigt zeitnahe ein Rechtsmittel gegen die ausgesprochene Strafe einzubringen, da der Beschluss noch nicht rechtskräftig ist.“

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