Besuchen Sie uns auf LinkedIn
Freitag, 29. März 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Neue Bestimmungen bei der Preisauszeichnung

Dr. Nina Ollinger | 06.03.2022 | Bilder | |  Meinung
Die Omnibus Richtlinie erreicht nun auch Österreich; das Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) erfährt dadurch eine Änderung und es kommen Regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Statt-Preisen bezogen auf Referenzpreise.

Die Omnibus RL (eigentlich Modernisierungs RL) wird in Österreich durch das Modernisierungs-RL-Umsetzungsgesetz (MoRUG) sowie durch das zweite Modernisierungs-RL-Umsetzungsgesetz (MoRUG II) umgesetzt. Die Begutachtungsfrist dafür endete am 31.1.2022; das Inkrafttreten ist mit 28.5.2022 vorgesehen. Für die Preisauszeichnung relevant ist das MoRUG II; das PrAG erhält einen neuen Paragrafen (§ 9a). Darin werden einige Regelungen bezüglich Preisermäßigungen aufgenommen.

Wichtig zu verstehen ist, dass § 9a PrAG sich auf die eigene Preisauszeichnung bezieht. § 9a PrAG ist daher nicht für Preisvergleiche mit Preisen anderer Unternehmer, mit unverbindlichen Verkaufspreisen, bei Preisermäßigungen für Kundenkarten, Mengenrabatten, Gutscheinen oder für ganze Produktgruppen oder das gesamte Sortiment relevant. Es bezieht sich auch nicht auf Preise unterschiedlicher Vertriebskanäle oder auf nicht angekündigte Eröffnungs- oder Sonderpreise. Nicht relevant ist es auch für angekündigte Ermäßigungen durch beispielsweise Treueprogramme oder Gutscheine, bei denen nicht genau identifizierte Produkte, sondern Produktkategorien, zu einem ermäßigten Preis angeboten werden.

Dezidiert geregelt wird viel mehr Folgendes: Werden Preisermäßigungen angegeben (betraglich oder in Prozenten), so muss auch der vorherige niedrigste Preis angegeben werden. Dabei handelt es sich um jeden Preis, der einmal innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen vor der Preisermäßigung im selben Vertriebskanal verlangt wurde. Gibt es eine schrittweise ansteigende Preisermäßigung, so gilt als der vorherige Preis jener, der der nicht ermäßigte niedrigste Preis vor der ersten Preisermäßigungen war. Sind Produkte weniger als 30 Tage auf dem Markt, muss jeder Preis zusätzlich angegeben werden, der zumindest einmal im selben Vertriebskanal verlangt wurde. Eine Ausnahme gibt es für schnell verderbliche Sachgüter mit kurzer Haltbarkeit; auf diese sind die Vorschriften des § 9a PrAG dann nicht anwendbar, wenn die Preisermäßigung wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgte.

Die Neubestimmung berührt nicht die Dauer einer Preisermäßigung; diesbezüglich ist der Unternehmer frei. In dem Zusammenhang muss allerdings das UWG beachtet werden. Danach gilt etwa, dass bei Eröffnungsangeboten das angesprochene Publikum regelmäßig annimmt, dass die Statt-Preise die künftigen, allgemein geforderten Preise des Ankündigenden sind. Dem Begriff des Eröffnungspreises ist somit eine zeitliche Begrenzung des damit angekündigten Angebots immanent; werden die Preise nach Ablauf einer üblichen Frist dann nicht auf das angegebene Statt-Niveau angehoben, kann nach UWG rechtlichen Grundsätzen Irreführung vorliegen.

Auch für diese Bestimmung gilt die schon bisher bestehende Strafdrohung des § 15 Abs 1 PrAG. Wer sich nicht an die genannten Verpflichtungen hält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis € 1.450,00 zu bestrafen. Werden UWG rechtliche Maßstäbe bei der Preisauszeichnung, die ohnehin bereits bestehen, nicht eingehalten, können auch Unterlassungsklagen durch Wettbewerber oder Schutzverbände drohen.

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

Bilder
Diesen Beitrag teilen

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

An einen Freund senden