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Dienstag, 16. April 2024
Nur unbedingt notwendige Maßnahmen

@-Insider: Details zur 2. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung 

Hintergrund Die Branche | Dominik Schebach | 15.04.2022 | |  
Gestern hat das Gesundheitsministerium die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung veröffentlicht. In einem @-Insider geht Bundesgremialobmann Robert Pfarrwaller nun aus Sicht der Branche auf die Details der Verordnung ein.

Lesen Sie hier den jüngsten @-Insider:

2. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

gestern wurde die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (gültig ab 16. April bis voraussichtlich 8. Juli 2022) veröffentlicht. Diese regelt bundesweite gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Es sollen nur noch dort Maßnahmen getroffen werden, wo dies aus epidemiologischer Sicht unbedingt erforderlich ist.

Neuerungen ab 16. April:

  • G-Nachweise/Grüner Pass: der Nachweis der 3. Impfung („Booster“) ist nun 365 Tage gültig (statt bisher 270 Tage)
  • Zusammenkünfte bis zu 500 Teilnehmern: keine Auflagen
  • Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern: COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept
  • keine generelle FFP2-Maskenpflicht mehr in „Indoor-Bereichen“ (nur mehr Empfehlung), wie z.B. im nicht lebensnotwendigen Handel, Gastronomie, Beherbergung, Freizeit- und Kultureinrichtungen etc.
  • FFP2-Maskenpflicht gilt nur mehr in den Kundenbereichen folgender Betriebsstätten:
  1. öffentliche Apotheken;
  2. Betriebsstätten des Lebensmittelhandels (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter;
  3. Drogerien und Drogeriemärkte;
  4. Betriebsstätten zum Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln;
  5. Betriebsstätten zum Verkauf von Tierfutter;
  6. Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von a.) Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden, b.) Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, c.) veterinärmedizinischen Dienstleistungen, d.)  Notfall-Dienstleistungen, e.) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege;
  7. Betriebsstätten zum Verkauf und zur Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten;
  8. Betriebsstätten des Agrarhandels einschließlich Tierversteigerungen sowie des Gartenbaubetriebs und des Landesproduktenhandels mit Saatgut, Futter und Düngemittel;
  9. Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen
  10.   Banken;
  11. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner und Anbieter von Telekommunikation;
  12.   Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske;
  13.   Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen;
  14.   Abfallentsorgungsbetriebe;
  15.   KFZ- und Fahrradwerkstätten.
  • keine Auflagen mehr für die Nachtgastronomie

Arbeitsorte:

  • Es gelten grundsätzlich keine allgemeinen Regelungen mehr für Arbeitsorte.
  • Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber in begründeten Fällen strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsehen kann.
  • Die 3-G-Nachweispflicht am Ort der beruflichen Tätigkeit ist nur mehr in „vulnerablen Settings“ aufrecht (z.B. Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime).

Die Bundesländer können abweichend von den bundesweiten Regelungen strengere Maßnahmen erlassen.

Bitte informieren Sie sich auch bei unserem Infopoint auf www.wko.at/corona, welcher laufend aktualisiert wird.

Ihr Bundesgremialobmann
Robert Pfarrwaller

Haftungsausschluss zu den Informationen rund um Corona: In Anbetracht der sich täglich verändernden Situation können wir nur auf aktuelle Informationen reagieren. Trotz sorgfältigster Erarbeitung und Prüfung können wir für obige Informationen daher keine Haftung übernehmen.

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