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Donnerstag, 25. April 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Corona – eine juristische Bilanz

Hintergrund | RA Dr. Nina Ollinger, LL.M | 08.05.2022 | Bilder | |  Meinung
Zu Redaktionsschluss sind bezüglich Corona nahezu alle Maßnahmen aufgehoben worden. In sogenannten sensiblen Bereichen, dem Lebensmittelhandel und ähnlicher Branchen, die im Wesentlichen auch während der Lockdowns berechtigt waren, offenzuhalten, besteht nach wie vor Maskenpflicht. Wie es im Herbst weitergeht, darf man wohl als unklar bezeichnen, immerhin wurde kürzlich das COVID-Maßnahmengesetz bis Ende Juni 2023 verlängert, auf dessen Basis der Gesundheitsminister die Corona-Verordnungen verhängen kann. Das bedeutet, dass auch noch im Herbst diverse Regelungen auf uns zukommen können. Somit ist, sofern politisch noch umsetzbar, wohl mit allem zu rechnen.

Aufhorchen in Juristenkreisen ließ jedenfalls die VfGH Entscheidung im März, die den ersten Lockdown für Ungeimpfte und die 2G-Regelung im November 2021 (tatsächlich) als nicht verfassungswidrig ansah. Insbesondere die Begründung zu Betretungs- und Einlassbeschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügten, verwundert (in Kürze zitiert aus der Pressemitteilung des VfGH vom 30. März 2022): „Der Gesundheitsminister hat u.a. nachvollziehbar dargelegt, dass die bereits ab 8. November 2020 eingeführte Maskenpflicht in Betriebsstätten des Handels nicht ausgereicht habe, das rasant steigende Wachstum der Neuinfektionen ausreichend unter Kontrolle zu bringen.“

Diese Vorgehensweise wurde zurecht heftig kritisiert – wenngleich auch abseits der breiten Wahrnehmbarkeit. Im Wesentlichen hat sich der Verfassungsgerichtshof darauf beschränkt, zu überprüfen, ob der Gesundheitsminister in seinem Verwaltungsakt belegt hat, dass er sich – salopp formuliert – (irgendwelche) Gedanken gemacht hat. Dazu reicht die Einholung von Expertisen durch den Gesundheitsminister offensichtlich aus; Die Frage der dahinterstehenden Experten (regierungsnah? pharma-freundlich?) und ob belegt evidenzbasiert agiert wurde, hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Prüfung nicht berücksichtigt. Auch die Begründung des Verfassungsgerichtshofes bezüglich der Unterscheidung zwischen geimpft und genesen ist beachtlich: Hierbei vermeint der Verfassungsgerichtshof, dass diese Unterscheidung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, da: „Das COVID-19-Maßnahmengesetzes sieht vor, dass eine solche Ungleichbehandlung auf wissenschaftlich vertretbaren Annahmen über wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Weiterverbreitung von COVID-19 beruhen muss.“ (Das Zitat stammt aus derselben Pressemeldung). Leider wurde die Frage der „wissenschaftlichen Vertretbarkeit“ weder vom Verfassungsgerichtshof geprüft noch kann der Gleichheitsgrundsatz durch eine Vertretbarkeitsprüfung (!) ausgehebelt werden.

Somit zeigt sich, auch wenn es den Juristen schmerzt, dass wir in diesen Fragestellungen – zumindest derzeit – bisweilen offensichtlich politisch und, wie es in einem Rechtsstaat aus meiner Sicht allerdings sein sollte, nicht juristisch denken müssen. Wer somit pessimistisch ist, bereitet sich darauf vor, dass im Herbst, vor allem auf Grund der soeben erfolgten Verlängerung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, erneut Regelungen unterschiedlichster Art auf uns zukommen können.

Wer nun darauf verweist, dass der Verfassungsgerichtshof ja in der Vergangenheit viele Regelungen, egal von welchem unserer Gesundheitsminister, aufgehoben hat, dem sei entgegnet, dass auch die bisherigen Entscheidungen oft nur Formalitätsprüfungen zum Inhalt haben.

Wie dem auch sei, zwei Jahre Corona-Regelungen liegen hinter uns. Ich persönlich muss anmerken, dass es mich schon sehr wundert – vielleicht hören wir auch zu wenig darüber – wie wenig sich Handelsunternehmen gegen wohl nicht immer evidenzbasierte Regelungen gewehrt haben, sind doch sie die Umsatz-Leidtragenden, die wohl auch die Corona-Hilfe bei den meisten nicht vollumfänglich abfangen konnten.

Zusammengefasst sind jedenfalls die Aussichten auf Erfolg einer Beschwerde gegen diverse Strafen, die letztlich beim Verfassungsgerichtshof landen können, derzeit weniger rechtlich als politisch einzuschätzen. Interessant wäre eine Statistik, wie viele Personen sich tatsächlich gegen Corona-Bestimmungen gewehrt haben, eine solche wäre mir jedoch nicht bekannt.

In der Privatautonomie sieht es besser aus: Bezüglich der Mietzinszahlungen während der Lockdowns wird wohl vieles zwischen den Parteien geregelt worden sein; oftmals teilten sich Vermieter und Mieter die Kosten. Nichtsdestotrotz haben wir mittlerweile auch vom OGH festgestellt, dass die Mieten nicht zu bezahlen sind, wenn der Lockdown ein Betretungsverbot für das Geschäftslokal vorgesehen hat. Bei einer üblichen Verjährungsfrist von drei Jahren (diesfalls wohl wegen bereicherungsrechtlicher Rückforderung sogar 30 Jahre) könnten Mieter hier tatsächlich noch aktiv werden. Für diese Klärung waren keine verfassungsrechtlichen Abwägungen nötig, sondern nur das gute alte ABGB – das für diese Fälle tatsächlich eine Sonderbestimmung seit seiner Urfassung enthält.

Somit zeigt sich folgendes Bild: Regelmäßig hing es davon ab, wie „gut“ ein Gesundheitsminister gearbeitet hat (Hat er ausreichend dokumentiert?), ob bei Beschwerden gegen verhängte Strafen bei Missachtung der Corona-Maßnahmen diese bestätigt wurden oder eben nicht. Es zeigte sich auch, dass nur derjenige, der auch wirklich kämpfen will, eine Möglichkeit hat, zu seinem Recht zu kommen. Das ist auch verständlich, da mangels Erfahrung und Rechtsprechung die Vorhersehbarkeit für den einzelnen Bürger, ich würde fast sagen, unmöglich war (und wohl noch ist). Selbst für Juristen ist die Einschätzung des Ausgangs eines Verfahrens aufgrund der aufgezeigten politischen Komponente meines Erachtens ebenfalls schwierig.

Ich wünsche Ihnen schon jetzt einen geschäftlich erfolgreichen Herbst, der Sie möglichst wenig durch diverse Corona-Maßnahmen beeinträchtigt!

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

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