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Donnerstag, 25. April 2024
Der Rat & Tat-Steuerberater: E&W 5/2022

Von Zuckerln und Fallen

Hintergrund | Kanzlei Kowarik & Waidhofer | 08.05.2022 | Bilder | |  Meinung
Instandhaltungsrücklage bei Verkauf einer Eigentumswohnung & Sachbezug und Kurzparkzone – Details, die zu beachten sind.

Was ist die Instandhaltungsrücklage?

Die Instandhaltungsrücklage dient der Eigentümergemeinschaft als finanzieller Puffer für Ausgaben am gemeinsamen Eigentum, wie Schäden oder notwendige Sanierungen. Diese Rücklage wird aus monatlichen Beiträgen der Wohnungseigentümer gebildet und die Reparaturen werden aus diesem Topf gezahlt.

Was passiert mit der Rücklage, wenn ein Eigentümer seine Wohnung verkauft?

Verkauft ein Wohnungseigentümer seine Wohnung, dann kann er den bisher geleisteten Betrag für die Instandhaltungsrücklage nicht zurückholen, die bisher eingezahlten und nicht verbrauchten Beträge gehen automatisch auf den Käufer über. Der Verkäufer kann allerdings den angesparten Betrag auf den Kaufpreis der Eigentumswohnung aufschlagen. Eine hohe Rücklage bedeutet für den neuen Eigentümer schließlich auch ein Stück Sicherheit. Sowohl Verkäufer als auch Käufer sollten sich daher beim Hausverwalter über die derzeitige Instandhaltungsrücklage und zukünftig anstehende Instandhaltungsmaßnahmen informieren.

Das Zuckerl

Für den Verkauf gibt es aber ein steuerliches Zuckerl: Wird im Fall des Verkaufs einer Wohnung ein Teil des Kaufpreises der mitverkauften Rücklage zugeordnet, dann kann nach Ansicht der Finanzverwaltung dieser Teil bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus der Berechnung der Immobilienertragsteuer herausgenommen werden.
Dazu sind aber folgende Nachweise zu erbringen: Die Rücklage muss im Kaufvertrag mit der konkreten Höhe zum Verkaufsstichtag genannt werden und es muss nachweisbar sein, dass dieser Betrag auch eingezahlt wurde. Letzteres kann mit der Rücklagenabrechnung gemacht werden, die von der Hausverwaltung jährlich zusammen mit der Betriebskostenabrechnung zu erstellen ist.

Sachbezug und Kurzparkzone

Anlässlich der mit 1. März nahezu flächendeckenden Ausdehnung der Parkraumbewirtschaftung in Wien sei an einen schon lange bestehenden Sachbezug erinnert, der jetzt wohl für viele schlagend werden wird: Kann der Arbeitnehmer in Bereichen, die der Parkraumbewirtschaftung unterliegen, sein KFZ während der Arbeitszeit auf einem Garagen- oder Abstellplatz des Dienstgebers parken, wird daraus ein „geldwerter Vorteil” aus dem Dienstverhältnis und sind hierfür € 14,53 p.m. in der Lohnverrechnung als Sachbezug anzusetzen.

Dies gilt auch, wenn es sich um ein Firmen-KFZ handelt, das KFZ für berufliche Fahrten benötigt oder der Parkplatz nur fallweise in Anspruch genommen wird.
Lediglich für fallweises privates Parken, für einspurige KFZ und bestimmte Körperbehinderte ist kein Sachbezug anzusetzen. Kostenersätze des Arbeitnehmers reduzieren den Sachbezugswert.

Die Falle

Wird seitens des Arbeitgebers eine ständig nutzbare Parkmöglichkeit in Wohnungsnähe zur Verfügung gestellt, ist der Sachbezug mit den ortsüblichen Preisen zu bemessen.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihre Rat & Tat Steuerberater Kanzlei Kowarik & Waidhofer unter (1) 892 00 55, info@kowarik.at gerne zur Verfügung.

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