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Freitag, 29. März 2024
Rufnummernportierung

Neues TKG erleichtert den Anbieterwechsel drastisch

Telekom | Dominik Schebach | 09.05.2022 | |  
Bisher mussten Mobilfunkkunden für eine Rufnummernportierung extra ihren bestehenden Vertrag kündigen. Nun erfolgt dieser Shritt automatisch mit der erfolgten Übertragung der Rufnummer. Bisher mussten Mobilfunkkunden für eine Rufnummernportierung extra ihren bestehenden Vertrag kündigen. Nun erfolgt dieser Shritt automatisch mit der erfolgten Übertragung der Rufnummer. Das neue Telekommunikationsgesetz soll für mehr Wettbewerb im Markt sorgen und stärkt die Position der Endkunden. Das gilt besonders für den zweiten Teil des Regelwerks, der mit 1. Mai in Kraft getreten ist. Denn damit wird es für Mobilfunk-Kunden deutlich einfacher, ihren Anbieter zu wechseln. Der Antrag auf eine Rufnummernmitnahme löst nun automatisch die Vertragskündigung beim bestehenden Mobilfunk-Anbieter aus, außer der Kunde entscheidet sich aktiv dagegen.

Rund 270.000 Rufnummern werden pro Jahr zu einem neuem Betreiber portiert. Bisher mussten der Antrag zur Übertragung der Rufnummer mit NÜVI-Abfrage sowie die Kündigung beim bestehenden Mobilfunk-Anbieter getrennt erfolgen. Das ändert sich nun, wie auch im §119 des neuen TKG von 2021 festgehalten wird. „Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem bestehenden Anbieter endet automatisch nach Abschluss des Wechsels“, heißt es dort trocken im zweiten Absatz. (Gleiches gilt übrigens auch für Internetzugänge)

„Bislang erfolgte die Mitnahme der Rufnummer in mehreren Schritten, was auf Seiten der KonsumentInnen häufig für Missverständnisse gesorgt hat“, erklärt dazu Maximilian Schirmer, Geschäftsführer von tarife.at, in einer Aussendung. „Zuletzt hatten Rufnummernportierung und Kündigung separat zu erfolgen. Das war aufwändig und fehleranfällig. Dank der Novellierung bewirkt die Portierung die Kündigung des alten Tarifes jetzt vollkommen automatisch. Wir begrüßen diese konsumentenfreundliche Änderung, dank derer etlichen KundInnen mühselige Komplikationen fortan erspart bleiben.“

Aus Sicht des Vergleichsportals tarife.at ist die Freude verständlich, schließlich können die Kunden damit sehr schnell am PC mit einem online eingebrachten Portierungs-Antrag den Wechsel auslösen. Damit ist die Hemmschwelle für einen Anbieterwechsel deutlich gesunken. Für den Fachhandel bringt dies allerdings die Gefahr, dass in Zukunft die Kundenströme verstärkt am POS vorbei gehen. Die Netzbetreiber haben z.T. schon auf den veränderten Rechtsrahmen reagiert: So führt bei Drei seit Anfang Mai eine Portierung automatisch zur Beendigung des Vertrags – außer der Kunde entscheidet sich aktiv dagegen, wozu er auf Basis des Gesetzes auch die Möglichkeit hat. Bei bestehender Mindestvertragsdauer werden ihm dann die ausstehenden Restentgelte verrechnet, die ja entsprechend auf der NÜVI angedruckt werden. Andere Betreiber haben, wie zu hören war, zwar schon die Vorarbeiten abgeschlossen, warten allerdings noch auf die Durchführungsverordnung des Ministeriums. Diese soll allerdings jetzt jederzeit veröffentlicht werden.

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