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Freitag, 19. April 2024
Berufung erfolglos

Kammergericht bestätigt Löschung der Marke „Black Friday“

Hintergrund | Stefanie Bruckbauer | 20.10.2022 | | 1  
Die Inhaberin der Marke „Black Friday“ ist mit ihrem Versuch gescheitert, die Löschung der umstrittenen Wortmarke zu verhindern. Die Marke „Black Friday“ wurde letzte Woche durch das Kammergericht Berlin mit Wirkung ab dem 25. April 2019 für verfallen erklärt. Das Kammergericht bestätigte damit die Löschung der Marke für alle Waren und Dienstleistungen, die nicht ohnehin bereits durch das Bundespatentgericht gelöscht worden waren.

Bereits am 15. April 2021 hatte das Landgericht Berlin die Marke „Black Friday“ für sämtliche der mehr als 900 eingetragenen Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt. Nach Auffassung des Gerichts wurde die Marke für keine der eingetragenen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt. (elektro.at berichtete)

Simon Gall von BlackFriday.de erklärt: „Gegen das Urteil legte die Markeninhaberin (die in Hongkong ansässige Super Union Holdings Ltd.) Berufung vor dem Kammergericht Berlin ein – erfolglos, wie sich nun zeigte. Mit Urteil vom 14. Oktober 2022 wurde die erstinstanzliche Entscheidung vom Kammergericht für sämtliche nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts noch eingetragenen Waren und Dienstleistungen bestätigt. Die Revision ist nicht zugelassen. Damit bleibt der Markeninhaberin nur noch die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH.“

Warum geht BlackFriday.de gegen die Marke vor?

Gall erläutert: „Die Markeninhaberin hatte in der Vergangenheit sowohl uns (BlackFriday.de), als auch einige der auf unserem Portal gelisteten Händler aufgrund angeblicher Markenrechtsverletzungen abgemahnt. Als Reaktion auf die Abmahnungen reichten wir einen Löschungsantrag wegen ‚absoluter Schutzhindernisse‘ beim Deutschen Patent- und Markenamt ein. Das darauffolgende Löschungsverfahren zog sich über mehrere Jahre und ging durch alle Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof. Es endete im Mai 2021 mit der Löschung der Marke für viele werberelevante Dienstleistungen. Um auch die Löschung der verbleibenden Waren und Dienstleistungen zu erreichen, reichten wir beim Landgericht Berlin die oben behandelte Löschungsklage wegen Verfalls (§ 49 Abs. 1 MarkenG) gegen die Marke ‚Black Friday‘ ein.“

 

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