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Mittwoch, 4. Dezember 2024
Rat & Tat E&W 1-2/2023

Der neue Investitionsfreibetrag

Hintergrund | Kowarik & Waidhofer | 05.02.2023 | Bilder | |  Meinung
Der Investitionsfreibetrag feiert ein Revival, hat es ihn in den vergangenen Jahrzehnten bereits öfters in verschiedenen Ausprägungen gegeben. Er kann für Anlagenzugänge nach dem 31. Dezember 2022 in Anspruch genommen werden, wobei das Datum der Verschaffung der Verfügungsmacht (in aller Regel das Lieferdatum) maßgebend ist. Dies gilt auch für aktivierte Teilherstellungs- bzw. Anschaffungskosten. Zur Erinnerung: Für den Beginn der AfA ist das Datum der Inbetriebnahme maßgebend.

Der Investitionsfreibetrag stellt zusätzlich zur AfA eine Betriebsausgabe dar. Im Gegensatz zu früher findet er in Buchhaltung und Jahresabschluss keinen Niederschlag, sondern ist direkt in der Steuererklärung geltend zu machen (quasi als Mehr-Weniger-Rechnung). Lediglich im Anlagenverzeichnis ist eine entsprechende Anmerkung vorzunehmen.

Die Geltendmachung eines Investitionsfreibetrags setzt eine mindestens vierjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des betreffenden Wirtschaftsgutes voraus. Scheidet dieses vor Ablauf von vier Jahren aus dem Betrieb aus (Ausnahme: höhere Gewalt) ist der Investitionsfreibetrag in diesem Jahr ebenso nachzuversteuern wie bei einer Verbringung ins Ausland. Der Investitionsfreibetrag kann nämlich nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.

Die Bemessungsgrundlage des Investitionsfreibetrags ist mit 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr und Betrieb gedeckelt, bei Rumpfwirtschaftsjahren ist diese Grenze zu aliquotieren.
Weiters setzt die Inanspruchnahme betriebliche Einkunftsarten und eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus.
Entgegen ursprünglicher Intentionen ist keine Wartetastenregelung vorgesehen, d.h. er kann auch im Verlustfall beantragt werden.

Der Investitionsfreibetrag beträgt 10 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, für Investitionen im Bereich Ökologisierung ist ein 5 %iger Zuschlag vorgesehen.
Für folgende Wirtschaftsgüter kann kein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen werden:
• Wirtschaftsgüter, die der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen (eine degressive AfA ist aber möglich, ebenso nach derzeitigem Stand auch neben der Investitionsprämie –Verordnung abwarten!)
• Wirtschaftsgüter, für die das Einkommensteuergesetz ausdrücklich eine Sonderform der AfA vorsieht, d.s. insbesondere PKWs und Kombis (ausgenommen solche mit einem CO2-Emissionswert von Ø) sowie Gebäude
• sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter
• gebrauchte Wirtschaftsgüter (dazu zählen auch Vorführwagen!)
• unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit / Life-Science zuzurechnen sind, von einem Konzernunternehmen erworben worden sind oder zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind
• Anlagen, die zur Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (Verordnung abwarten)

Die diesbezüglich anzustellenden Vorteilhaftigkeitsüberlegungen bedürfen naturgemäß einer Einzelfallbetrachtung. Insbesondere werden dabei die Entwicklung der Unternehmensergebnisse (Gewinnfreibetrag kommt z.B. bei kleinen Gewinnen nicht zum Tragen), die Entwicklung der Steuersätze und Tarifstufen und die wahrscheinliche Erfüllbarkeit der o.a. Voraussetzungen eine gewichtige Rolle spielen.

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