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Dienstag, 23. April 2024
Rat & Tat E&W 3/2023

Elektronische Zustellung: FinanzOnline und Abwesenheit

Hintergrund | Dominik Schebach | 05.03.2023 | |  
Haben Sie einen eigenen FinanzOnline-Zugang, dann achten Sie bitte darauf, dass Sie dort bei der elektronischen Zustellung sicherheitshalber eine Mailadresse eingetragen haben, damit Sie gegebenenfalls automatisch per Mail benachrichtigt werden, wenn Ihnen in FinanzOnline eine neue Nachricht zugestellt wurde.

Das ist nämlich wichtig, wenn Sie Ihrem Steuerberater die Zustellvollmacht nicht eingeräumt und wenn Sie auch in FinanzOnline der elektronischen Zustellung nicht widersprochen haben, weil Sie dann vom Finanzamt Bescheide, Benachrichtigungen etc. direkt in Ihr FinanzOnline zugestellt erhalten. Versäumen Sie durch einen verspäteten Abruf der Nachricht eine Frist, dann ist es schier unmöglich, wieder in diese Frist eingesetzt zu werden. Für das Finanzamt gilt ein Schriftstück zugestellt, wenn es in FinanzOnline abgerufen werden kann. Grundsätzlich ohne Wenn und Aber. Auf den Zeitpunkt des Abrufes der Nachricht durch den Steuerpflichtigen kommt es nicht an.

Im Unternehmensserviceportal (USP) kann, wenn Sie z.B. wegen eines Urlaubes nicht im Büro bzw. nicht zu Hause sind, eine Abwesenheit eingetragen werden. Sie erhalten dann von Behörden keine elektronische Zustellung, die zustellende Behörde wird in diesem Zeitraum unter Umständen das Schriftstück per Post zustellen. Nach Ablauf der im USP eingetragenen Abwesenheit wird die elektronische Zustellung wieder automatisch aktiviert. Unternehmen können sich für einen Zeitraum von maximal 28 Tagen (Privatpersonen für die Dauer von maximal einem Jahr) von der elektronischen Zustellung abwesend melden. Diese im USP eingetragene Abwesenheitsmeldung schlägt aber auf FinanzOnline nicht durch und in FinanzOnline gibt es keine entsprechende Funktion!

Das Finanzamt schlägt generell vor, dass man in FinanzOnline die automatische Mail-Benachrichtigung einrichten soll. Es argumentiert auch, dass der Steuerpflichtige die Nachricht in FinanzOnline auch während der Abwesenheit, und somit auch im Urlaub, abrufen kann, denn das ist ja, wenn ein Internetzugang vorhanden ist, überall auf der Welt möglich. Möchte man das nicht, dann schlägt das Finanzamt allen Ernstes vor, dass sich der Steuerpflichtige für die Zeit der Abwesenheit von der elektronischen Zustellung in FinanzOnline abmelden (sic!) und nach seiner Rückkehr wieder anmelden soll – denn eine Abwesenheitsmeldung gibt es hier ja nicht.
Diese Vorgangsweise in FinanzOnline ist nicht State of the Art, und warum gilt die Abwesenheitsmeldung im USP nicht auch gleich für FinanzOnline? Eine einfache, userfreundliche Möglichkeit der Bekanntgabe der Abwesenheit sieht anders aus. Wir können Ihnen als unser Klient bzw. unsere Klientin aber anbieten, dass Sie uns für die Zeit Ihrer Abwesenheit die Zustellvollmacht im FinanzOnline gewähren, sodass die Schriftstücke vom Finanzamt uns zugestellt werden und somit keine Frist versäumt werden kann.

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