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Freitag, 26. April 2024
Plug & Play Photovoltaik-Anlagen

PV auf Balkonien – Fluch oder Segen?

Photovoltaik | Wolfgang Schalko | 28.04.2023 | | 2  Wissen
Fassaden wie diese prägen zunehmend das Stadtbild: Um an der Energiewende teilhaben zu können, liegen Balkonkraftwerke voll im Trend. Fassaden wie diese prägen zunehmend das Stadtbild: Um an der Energiewende teilhaben zu können, liegen Balkonkraftwerke voll im Trend. (© VKI) Für die einen ist es ein No-Go, für die anderen ein kleiner, aber dennoch notwendiger Puzzlestein der Energiewende: sog. Balkonkraftwerke mit max. 800 Watt Leistung. Wie auch immer man dazu steht – die Nachfrage nach den genehmigungsfreien Mini-PV-Anlagen geht momentan förmlich durch die Decke.

Spätestens wenn ein Thema von den Verbraucherrechtlern des VKI eine nähere Betrachtung erfährt, ist das ein untrügerisches Zeichen dafür, dass eine gewisse Marktrelevanz bei den österreichischen Konsumenten erreicht ist. Im März widmete der VKI nun dem kontroversiellen Thema „Balkonkraftwerke” einen Beitrag, um über die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen in Österreich aufzuklären. Denn abgesehen von der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit scheiden sich die Geister vor allem daran, ob der Einsatz von PV-Minianlagen überhaupt rechtlich gedeckt ist.

Ja, aber…

Die wesentlichen Fragen rund um Kleinsterzeugungsanlagen, zu denen auch Balkonkraftwerke zählen, hat die E-Control bereits im Herbst 2022 beantwortet. Per Definition fallen darunter Stromerzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 800 W beträgt. Diese sind nicht genehmigungspflichtig und man benötigt auch keinen Zählpunkt, jedoch braucht es eine Verständigung des Netzbetreibers bzw. Meldung zwei Wochen vor Inbetriebnahme. Balkonkraftwerke sind zwar von vielen Anforderungen des Netzanschlusses gem. TOR Erzeuger Typ A ausgenommen, allerdings muss eine selbsttätig wirkende Freischaltstelle als Entkupplungseinrichtung vorhanden sein und es muss seitens des Verkäufers ein entsprechender Konformitätsnachweis einer zertifizierten Prüfstelle vorliegen. Außerdem muss es eine der Leistung der Kleinsterzeugungsanlage entsprechende Reserve der Strombelastbarkeit der Leitungen geben.

Dem fügte der VKI noch hinzu, dass eine Änderung des Erscheinungsbildes des Hauses durch das Anbringen der PV-Module sehr wohl bewilligungspflichtig sei und dass die Einspeisung direkt in eine Wandsteckdose erfolgen müsse, d.h. nicht mit Verlängerungskabeln oder über eine Steckdosenleiste. Außerdem wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der selbst erzeugte Strom unmittelbar für die Versorgung elektronischer Geräte im Haushalt genutzt werden könne, der überschüssige Strom jedoch ohne Vergütung ins allgemeine Netz eingespeist werde (weshalb ein digitales Messgerät vorgeschrieben ist).

Standpunkt der Bundesinnung: Mit Vorsicht zu genießen

Der VKI nahm auch auf die OVE E8101 Bezug, die „den direkten Anschluss via Schuko-Stecker nicht billigt (…) allerdings rechtlich nicht bindend” sei. Zudem wurde auf E-Control-Vorstand Alfons Haber verwiesen, der Balkonkraftwerke als „legal” bezeichnete. Bundesinnungsmeister Andreas Wirth zeigt sich hingegen skeptisch: „In der E8101 ist explizit formuliert, dass über eine Steckverbindung nicht ins Stromnetz gespeist werden darf. Außerdem können gerade alte FI-Schutzschalter blind sein für Ströme solcher Anlagen. Daher haben wir hier Bedenken hinsichtlich der Sicherheit – insbesondere die ‚Möchtegern-Heimwerkerprofis‘ verursachen große Probleme, da die korrekte Installation von Balkonkraftwerken in der Praxis nicht so banal ist wie sie gerne dargestellt wird.” 

Auf Nummer sicher

Dass neben der sicherheitstechnischen Komponente auch die rechtliche nicht außer Acht gelassen werden sollte, thematisierte jüngst die D.A.S. Rechtsschutz AG. Zwar sei für die „Balkonkraftwerke” keine Genehmigung des Netzbetreibers notwendig, dennoch sei darauf zu achten, dass die verwendete Anlage eine CE-Kennzeichnung aufweist und damit den EU-Vorschriften entspricht. Wenn allgemeine Bereiche des Wohnobjekts für die Errichtung beansprucht werden oder das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage beeinträchtigt wird, muss außerdem die Zustimmung des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft eingeholt werden. Zudem rät die Versicherung dazu, „in jedem Fall” den Vermieter oder die Hausverwaltung zu informieren. Denn laut Mietrechtsgesetz ist der Vermieter für den Erhalt und die sichere Funktion elektrischer Leitungen verantwortlich, weshalb dieser ein berechtigtes Interesse habe zu erfahren, wenn zusätzlicher Strom in das Hausstromnetz eingespeist wird.

Hinsichtlich Haftung empfiehlt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung, eine fachgerechte Montage durch einen Elektriker vornehmen zu lassen. Entsteht durch das Balkonkraftwerk ein Schaden, ist die Ursache zu ermitteln. Wird ein Dritter geschädigt, haftet man grundsätzlich für dessen Schaden nach den allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen – handelt es sich bei einer falsch angeschlossenen Anlage um grobe Fahrlässigkeit, sei es möglich, „dass einzelne Versicherungen, wie etwa die Haushaltsversicherung, nicht leisten.“

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Kommentare (2)

  1. Vor ca. einem Jahr habe ich bei/mit Freunden drei sogenannte Balkonanlagen aufgestellt (inkl. meiner eigenen).
    Aus dieser Erfahrung kann ich den Satz „Denn abgesehen von der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit […]“ nicht nachvollziehen! Jede der drei o.g. Anlagen bringt (je nach Aufstellungsort), zw. 600kWh und 800kWh pro Jahr (Das sind > 15% des Bedarfs eines Durchschnittshaushaltes) und das bei einer Investition von ca. 800,- Euro. Die Amortisationszeit und somit die „wirtschaftliche Sinnhaftigkeit“ ist also sogar besser als bei einer „großen“, privaten PV-Anlage im 10kWp Bereich (Vorausgesetzt natürlich, man kann die untertags produzierte Leistung auch verbrauchen, denn für das Einspeisen des Überschusses bekommt man ja bei diesen Anlagen nichts).

    Darüber hinaus bremsen wir uns in A und der EU wieder einmal selbst aus mit unserer Überregulierungswut.
    Irgendwann in den letzten 20-30 Jahren sind die bis dahin sehr guten Regelungen und Sicherheitsvorschriften, die uns vielen Ländern gegenüber einen Vorteil brachten, zum Selbstzweck geworden. Egal ob Bananenkrümmung, Büroklammerngewicht, Stiegengeländervorschrift.
    Gibt es hier eine Angst der Bundesinnung (‚Möchtegern-Heimwerkerprofis‘), dass jemandem ein Geschäft verloren geht, weil diese Anlagen so leicht zu installieren sind?
    800w (maximal! – Durchschnittlich sind wir bei <300W während der produktiven Zeit) sind kein Problem für eine Steckdose (und falls doch, müsste es schon vorher Probleme gegeben haben).
    Auch die Aussage, "wenn zusätzlicher Strom in das Hausstromnetz eingespeist wird" ist Ansichtssache. Genaugenommen ist es nicht "zusätzlich", die Summe ändert sich nicht, es wird nur um die Differenz der selbst erzeugten Leistung weniger von "außen" bezogen. Und wir reden über <800W
    Ich weiß, dass diese Balkonkraftwerke wirtschaftlich sind und ich glaube, dass sie ein kleiner aber wertvoller Beitrag sein können.

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  2. ….Denn laut Mietrechtsgesetz ist der Vermieter für den Erhalt und die sichere Funktion elektrischer Leitungen verantwortlich, weshalb dieser ein berechtigtes Interesse habe zu erfahren, wenn zusätzlicher Strom in das Hausstromnetz eingespeist wird…
    Wenn ich mich nicht irre, trifft das nur auf die allgemeine E-Installation im Haus zu, nicht aber auf den vermieteten Gegenstand ( Wohnung). Soweit ich weiß, ist für die Erhaltung der Mieter zuständig. Bitte um Korrektur, sollte ich hier falsch liegen.

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