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Samstag, 20. April 2024
Rat & Tat E&W 6/2023

Bildschirmbrillen für Dienstnehmer

Hintergrund | Dominik Schebach | 04.06.2023 | |  
Auch vermeintlich einfach wirkende Sachen können kompliziert sein.

Arbeitnehmer, die ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden der Tagesarbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, haben Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zu bezahlende augenmedizinische Untersuchung und zwar vor Aufnahme der Bildschirmarbeit, in regelmäßigen Abständen von drei Jahren und bei Auftreten von auf die Bildschirmarbeit zurückzuführenden Beschwerden.

Ergibt die Untersuchung, dass eine Bildschirmbrille notwendig ist, dann hat der Arbeitgeber auf seine Kosten dem Arbeitnehmer diese spezielle Sehhilfe zur Verfügung zu stellen. Dabei muss man aber aufpassen, weil trotzdem Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten anfallen können!

Der Arbeitgeber muss nur jene Kosten der Bildschirmbrille tragen, die der notwendigen Ausstattung entspricht (so müssen z.B. die Gläser entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein), es fallen diesbezüglich in der Personalverrechnung grundsätzlich keine Abgaben an.

Die Zusatzkosten für eine darüber hinausgehende bessere Ausstattung und Qualität muss der Arbeitnehmer selbst tragen. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig mehr als die notwendige Ausstattung, dann ist der freiwillig bezahlte Mehrbetrag aber abgabenpflichtig, es fallen also Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten an.

Wenn der Dienstgeber eine Bildschirmbrille zur Verfügung stellen muss, dann steht sie auch im Eigentum des Arbeitgebers. Die Rechnung wird also entweder auf den Dienstgeber ausgestellt oder, wenn die Rechnung auf den Dienstnehmer ausgestellt wurde, muss eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden, dass das Eigentum an der Bildschirmbrille auf den Dienstgeber übergeht. Endet das Dienstverhältnis, dann muss der Arbeitnehmer dem Unternehmen die Brille zurückgeben.

Damit die Abgabenfreiheit in Anspruch genommen werden kann, muss der Dienstgeber weiters dafür sorgen, dass die Bildschirmbrille nicht nach Hause mitgenommen wird, ausgenommen, diese Brille wird nachweislich für die Tätigkeit im Homeoffice verwendet. Der Nachweis für beide Fälle ist nicht so einfach zu erbringen, wobei die (abgabenfreie) Verwendung im Homeoffice ein Streitfall ist.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihre Rat & Tat ­S­teuerberater Kanzlei
Kowarik & Waidhofer unter
(1) 892 00 55, info@kowarik.at
gern zur Verfügung
www.kowarik-waidhofer.at

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