Erste Urteile zur Servicepauschale
Ist das die Vorentscheidung zu dem Verfahren rund um die Servicepauschale? Wie der VKI in einer Aussendung berichtete, gibt es nun in einem ersten Fall zur Rückzahlung der Servicepauschale erstinstanzliche Urteile. Diese betreffen allerdings nur einzelne Kunden. Gänzlich anders sehen das die Netzbetreiber, denn die große Entscheidung im Verfahren der AK gegen die Netzbetreiber steht noch aus.Angestoßen wurde die Diskussion durch das gerichtliche Urteil zu den Fitnessstudio-Servicepauschalen. Diese hat der OGH in einem Urteil vor zwei Jahren gekippt. In zwei Musterprozessen des VKI gegen Magenta liegen nun erstinstanzliche Urteile vor, welche vom VKI als eine Bestätigung der eigenen Rechtsansicht gewertet werden.
In einem Fall (BGHS zu 10 C 55/24x) beurteilte das Handelsgericht Wien die Zusatzklauseln zur Servicepauschale als „gröblich benachteiligend“. Zum einen seien sie unabhängig davon verrechnet worden, ob die in der Klausel zur Servicepauschale genannten Zusatzleistungen tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Zum anderen sei auch die jeweilige Höhe der Servicepauschale im Verhältnis zu den dafür angebotenen Zusatzleistungen nicht nachvollziehbar. Dazu komme, dass bis zur Tarifumstellung noch gar keine Zusatzleistungen für die Zusatzpauschale angeführt wurden, wie der VKI ausführte.
Vergleichbar entschied das BGHS in einem Parallelverfahren (BGHS, 10 C 55/24x): Hier stütze das Gericht die Unzulässigkeit der Servicepauschale darauf ab, dass die damit verbundenen Zusatzleistungen entweder durch das Grundentgelt abgegolten gewesen seien, oder dem Kunden ohnehin extra verrechnet worden wären (z.B. Rufnummernänderung). Vor dem Hintergrund sei für das Gericht nicht erkennbar gewesen, dass dem Internet Service Entgelt irgendeine konkrete Leistung gegenüberstehe.
Ein Aspekt des Urteils, welcher für die Netzbetreiber noch unangenehm werden könnte, ist die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren, welche vom Handelsgericht Wien in diesem Fall bestätigt wurde. Die vom Netzbetreiber angeführte kurze Verjährungsfrist von drei Jahren komme dagegen nur bei den in „§ 1486 ABGB taxativ aufgezählten, hier nicht einschlägigen Ansprüchen zur Anwendung“, wie der VKI ausführte.
Netzbetreiber warten ab
Die Position der Netzbetreiber ist hier eher abwartend. So steht A1 weiterhin auf dem Standpunkt, dass die gerichtlichen Aussagen zu den Fitnessstudio-Servicepauschalen nicht direkt übertragbar seien, da den Servicepauschalen konkrete Leistungen – wie z.B. Sperrmöglichkeiten zum Schutz vor „Shock Bills“ hinsichtlich Mehrwertnummern, mobiler Zahlungen, Datennutzung etc. – gegenüberstehen. Auch sei nach Ansicht von A1 bei den jetzigen erstinstanzlichen Urteilen nicht über die grundsätzliche Zulässigkeit der Servicepauschale entschieden worden. Diese Entscheidung wird voraussichtlich vom österreichischen Obersten Gerichtshof in den Musterverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen die drei großen Telekombetreiber getroffen werden und noch einige Zeit dauern.
Ähnlich äußert sich auch Magenta. „Dieses Urteil hat keine Auswirkungen auf andere anhängige Verfahren. Es handelt sich um Einzelverfahren mit einzelnen Kunden, daher sagt das Urteil nichts über andere anhängige Fälle aus“, hieß es seitens des Betreibers gegenüber elektro.at.
Wer kennt sich da noch aus?
2014, vor 10 Jahren also, durften wir davon berichten, dass z.B. die AK Klage gegen A1 erfolgreich war. Ab dann musste die Servicepauschale rückerstattet werden und es durfte für diesen, laufenden Vertrag keine mehr verlangt werden.
(Das habe ich als privat Beteiligter schriftlich und das wurde auch eingehalten. )
Doch ein paar Jahre später passierte das: https://elektro.at/2024/03/10/sehen-was-sache-ist/#comment-27033 also „Servicepauschale durch die Hintertür!“
Ja, genau, das war der Beitrag (vom 10.03.2024), wo im Teaser stand:
„Mit der Umstellung der Tarife am 21. Februar 2024 hat A1 als letzter der großen Betreiber auf die Servicepauschale verzichtet. “
Und nun, 14.05.2024, wieder das Gerede von
„die große Entscheidung im Verfahren der AK gegen die Netzbetreiber steht noch aus.“
Also nochmal: Wer kennt sich da noch aus?