Apple muss 13 Mrd. Euro Steuern nachzahlen
(© pixabay/tran Mau Tri Tam) Eigentlich hat Apple heute mit dem iPhone 16 sein nächstes Highlight vorgestellt. Allerdings stiehlt nun der EuGH dem Hersteller die Show. Denn wie der oberste Gerichtshof der EU in einem heute verkündeten Urteil bekannt gegeben hat, muss der Konzern in Irland 13 Mrd. Euro an Steuern nachzahlen.Der EuGH hat in seinem Urteil dazu eine Entscheidung der vorhergehenden Instanz betreffend der Steuervorbescheide, die Irland Apple erteilt hat, aufgehoben. Damit bestätigte der EuGH die Ansicht der Kommission, dass Irland Apple von 1991 bis 2014 eine rechtswidrige Beihilfe gewährt hat – und zwar in Form von Steuervergünstigungen, die eine staatliche Beihilfe darstellen.
Damit kommt ein Verfahren zu Ende, dass bereits seit 2016 Apple, die EU-Kommission und den EuGH beschäftigt hat. Die EU-Kommission hat seit damals die Ansicht vertreten, dass Irland – wo die Europazentrale von Apple beheimatet ist – dem Konzern eine unzulässig niedrige Steuerquote von 0,005% eingeräumt hat. Nach Einschätzung der Kommission stellte dies eine unerlaubte Beihilfe dar, weswegen die Brüsseler Behörden Irland aufforderten, die ausstehenden Steuern von 13 Mrd. Euro plus Zinsen einzufordern.
Gegen diesen Entschluss der Kommission zogen sowohl Irland als auch Apple vor den EuGH. Der iPhone-Hersteller hatte stets betont, dass die Erträge der zwei irischen Tochterfirmen, um die es geht, vor allem in den USA zu versteuern gewesen seien. Deshalb sah sich Apple doppelt zur Kasse gebeten. In der ersten Instanz setzte sich Apple durch. 2020 entschieden die Richter, dass die EU-Kommission nicht nachweisen hätte können, dass die Steuervereinbarung zwischen Irland und dem Konzern eine verbotene staatliche Beihilfe darstelle. Mit seinem jetzigen Urteil hebt der EuGH das Urteil der vorherigen Instanz auf und entscheidet endgültig über den Rechtsstreit.
Folgen für die Besteuerung internationaler Konzerne
Das Urteil hat nicht nur für Apple folgen. Denn der Spruch der Richter nimmt sich der Strategie der Konzerne an, dass die Vertriebsgesellschaften auf ihre Gewinne den in Übersee ansässigen Mutterkonzern Lizenzgebühren zahlen und so ihre Steuerbemessungsgrundlage verringern. Die damals gewählte Konstruktion ist aber nach dem Urteil des EuGH nicht mit dem europäischen Binnenmarkt nicht vereinbare staatliche Beihilfe., weil damit dem Konzern als Ganzes ein selektiver Vorteil entstanden sei.
Dazu stellt der EuGH fest, dass die Vorinstanz „zu Unrecht angenommen hat, dass die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass die von den Apple -Tochtergesellschaften gehaltenen Lizenzen des geistigen Eigentums und die entsprechenden, durch die Verkäufe von Apple-Produkten außerhalb der Vereinigten Staaten erwirtschafteten Gewinne steuerlich den irischen Zweigniederlassungen hätten zugewiesen werden müssen.“
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