PVA informiert zum drohenden Ende der Umsatzsteuersenkung

Das geplante Sanierungspaket von FPÖ und ÖVP hat es in sich. Wie aus den kürzlich nach Brüssel übermittelten Maßnahmen zum Abwenden eines EU-Defizitverfahrens hervorgeht, soll der bis Ende 2025 geltende Nullsteuersatz für PV-Anlagen bis 35 kWp vorzeitig angeschafft werden. Diese Maßnahme ist für frühestens April 2025 geplant. Derzeit stehen aber auch noch spätere Termine im Raum. Ob und wann die Wiederbesteuerung von PV-Anlagen bis 35 kWp wieder eingeführt wird, hängt zurzeit vom weiteren Verlauf der aktuellen Regierungsverhandlungen, der konkreten Ausgestaltung des Gesetzes und dessen genauen Zeitplan ab. Eine Novelle des aktuell gültigen Umsatzsteuergesetzes wäre jedenfalls dafür notwendig.
Das Ansinnen der Regierungsverhandler hat PV Austria aktiv werden lassen. Einerseits aktiviert der Verband derzeit seine Mitglieder, um die vorzeitige Wiederbesteuerung für Anlagen bis 35 kWp doch noch abzuwenden. Andererseits ruft der PVA aber auch die Endkunden auf, sich noch die Vorteile des Nullsteuersatzes zu sichern. Denn gemäß den rechtlichen Bestimmungen im Umsatzsteuergesetzes, ist für die Gewährung dieser Vergünstigung nicht das Rechnungsdatum, sondern jener Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem der rechtmäßige Anlagenbetreiber „die Verfügungsmacht über die PV-Module erlangt.“
Hinsichtlich des Stichtages ist folgendes zu beachten wie die PVA schreibt:
Fall 1 – Kauf ohne Installation: Werden die PV-Module nur gekauft, ohne dass der*die Verkäufer*in die PV-Module auch zu installieren hat, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Käufer die Verfügungsmacht über die PV-Module erlangt (üblicherweise Rechnungsdatum bei ab Werk/Liefer- bzw. Leistungserbringungsdatum bei frei Haus).
Fall 2 – Kauf mit Installation/reine Installation: Hat der Verkäufer hingegen auch die PV-Module zu installieren (einheitliche Werklieferung), ist jener Zeitpunkt entscheidend, zu dem die PV-Anlage vollständig installiert ist. Vollständig installiert ist eine PV-Anlage im Zeitpunkt der Abnahme der PV-Anlage durch den rechtsmäßigen Anlagenbetreiber (üblicherweise Datum des unterzeichneten Prüfprotokolls). Der Zeitpunkt des Abschlusses eines Kaufvertrages oder der Zeitpunkt der Rechnungslegung sind hingegen ohne Bedeutung. Ebenso ist mit Zeitpunkt der Abnahme auch nicht jener durch den Netzbetreiber gemeint.
Diese Erläuterung entspricht dem gegenwärtigen steuerlichen Bestimmungen (Stand 3. Februar 2025), wie die PVA selbst ausführt. Ob und wann die Wiederbesteuerung von PV-Anlagen bis 35 kWp wieder eingeführt wird (im Raum steht u.a. April 2025), hängt zurzeit noch vom weiteren Verlauf der aktuellen Regierungsverhandlungen, der konkreten – als Gesetzänderung eingebrachten – Maßnahme und deren genauen Zeitplan ab.
Ob der Endkunde nun noch schnell eine PV-Anlage beauftragen soll, dazu kann und will die PV Austria allerdings keine Empfehlung aussprechen. Schließlich hängt die Umsetzung auch von den vorhandenen Kapazitäten und Konditionen der jeweiligen PV-Unternehmen ab. Der Verband empfiehlt deswegen, diese Fragen mit dem jeweiligen PV-Profi vor Ort abzuklären.
Eine klare Empfehlung gibt es hingegen von der Bundesinnung für die Elektrotechnik-Betrieben. Diesen wird aufgrund des ungewissen Zeithorizonts der Streichung für zukünftige Aufträge ein entsprechender Hinweis im Vertrag zwischen Unternehmer und Kunde empfohlen. Der Formulierungsvorschlag lautet: „Sollte die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltende Umsatzsteuerbefreiung gemäß § § 28 Abs. 62 UStG 1994 entfallen, verpflichtet sich der Auftraggeber, die zusätzlich anfallende Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe auf den fälligen Nettobetrag zu entrichten. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer in diesem Fall die Leistung mit Umsatzsteuer abrechnet und der Auftraggeber verpflichtet ist, die Umsatzsteuer zu entrichten.“
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