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Mittwoch, 23. April 2025
Vertragsklausel empfohlen

Bundesgremium: Vorsicht wegen möglicher PV-Wiederbesteuerung

Photovoltaik | Wolfgang Schalko | 11.02.2025 | |  Wissen
Bis Klarheit über die weitere Regelung der USt-Befreiung für PV-Anlagen unter 35 kWp herrscht, empfiehlt BGO Robert Pfarrwaller den Betrieben eine entsprechende Klausel in ihren Kundenverträgen. Bis Klarheit über die weitere Regelung der USt-Befreiung für PV-Anlagen unter 35 kWp herrscht, empfiehlt BGO Robert Pfarrwaller den Betrieben eine entsprechende Klausel in ihren Kundenverträgen. Nach wie vor sorgt die im Raum stehende Wiederbesteuerung von PV-Anlagen bis 35 kWp, die im Zuge der FPÖ-ÖVP-Koalitionsverhandlungen aufgebracht wurde, für Verunsicherung und offene Fragen – bei Endkunden ebenso wie bei Anlagenerrichtern. Das Bundesgremium rät daher zu einer entsprechenden Klausel bei Kundenverträgen.

„Die aktuelle Diskussion über die mögliche Beendigung der Umsatzsteuerbefreiung von PV-Anlagen (Anm.: Laut aktueller Regelung ist der Nullsteuersatz für PV-Anlagen bis 35 kWp bis Ende 2025 vorgesehen) sorgt für viele Fragen und Unsicherheit bei Unternehmen und Konsumenten. Als Interessenvertretung sind wir bereits an die relevanten Ansprechpartner herangetreten und setzen uns aktiv für eine Lösung ein, die realistisch und praxistauglich umsetzbar ist. Unser Ziel ist es, im Falle der Beendigung der USt-Befreiung klare Regelungen zu finden, die eine klare Abwicklung ermöglichen. Bis Klarheit herrscht, empfehlen wir dringend, eine entsprechende Klausel in neue Verträge aufzunehmen”, hält Bundesgremialobmann Robert Pfarrwaller fest und verweist auf den folgenden Formulierungsvorschlag:

„Sollte die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltende Umsatzsteuerbefreiung gemäß § § 28 Abs. 62 UStG 1994 entfallen, verpflichtet sich der Auftraggeber, die zusätzlich anfallende Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe auf den fälligen Nettobetrag zu entrichten. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer in diesem Fall die Leistung mit Umsatzsteuer abrechnet und der Auftraggeber verpflichtet ist, die Umsatzsteuer zu entrichten.“

Aktuelle Informationen zur möglichen Wiederbesteuerung von kleinen PV-Anlagen sind auch auf der Website des PV Austria unter https://pvaustria.at/nullsteuersatz/ zu finden.

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