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Dienstag, 22. April 2025
Editor's ChoiceAus der E&W 3/2025: Bundesgremium informiert über zusätzliche Pflichten des Handels

Ab Sommer: Neuerungen bei der EU-Batterienverordnung

Hintergrund | Wolfgang Schalko | 20.03.2025 | | 7  Wissen
Die WKÖ stellt dem Handel umfangreiches Info-Material zum Thema Batterien/Akkus zur Verfügung. Die WKÖ stellt dem Handel umfangreiches Info-Material zum Thema Batterien/Akkus zur Verfügung. In der EU-Batterienverordnung (2023/1542/EU) sind die Rahmenbedingungen für Geschäftstätigkeiten mit Batterien auf dem EU-Markt geregelt. Wesentliche Teile sind bereits in der österreichischen Batterienverordnung umgesetzt und seit 18.08.2024 gültig. Ein Jahr später, ab dem 18.08.2025, treten nun weitere Händlerpflichten zur Rücknahme und Kundeninformation in Kraft, die zum Teil deutlich über das aktuelle Regelwerk hinausgehen.

Die Anzahl an akku- und batteriebetriebenen Geräten wächst weiterhin ungebrochen. Die geschäftliche Praxis vom Inverkehrbringen bis zur Entsorgung der kompakten Stromquellen ist in der EU-Batterienverordnung (2023/1542/EU) geregelt. Darin ist der Händler definiert als „eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die eine Batterie auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Einführers.“ Das Bereitstellen auf dem Markt umfasst in diesem Zusammenhang jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Batterie für den Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Batterien selbst sind in fünf Kategorien (mit teilweise unterschiedlichen Vorschriften) gegliedert: Gerätebatterien (u.a. Allzweck-Gerätebatterien), Starterbatterien, Industriebatterien sowie seit kurzem auch Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien) und Elektrofahrzeugbatterien.

Status quo

Seit 18.08.2024 unterliegen Händler einer Reihe an Pflichten, die vor dem Inverkehrbringen (dem erstmaligen Bereitstellen) von Batterien auf dem europäischen Markt beachtet werden müssen. Dazu zählen zunächst die Kontrollpflichten bezüglich Erzeugererkennung. D.h., bevor Händler eine Batterie auf dem Markt bereitstellen, haben sie sich u.a. zu vergewissern, dass der Hersteller im Herstellerregister eingetragen ist, dieser bzw. der Importeur alle Anforderungen erfüllt, die Batterie die korrekte CE-Kennzeichnung trägt und die erforderlichen Unterlagen inkl. Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind.

Dazu kommen Verkaufsverbote und Unterrichtungspflichten: Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Batterie nicht den Anforderungen der Verordnung entspricht (z.B. falsche Kennzeichnung oder Einsatz verbotener Gefahrenstoffe), so darf er sie nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor ihre Konformität hergestellt worden ist. Falls ein Händler den Verdacht hat, dass die Batterie nicht konform ist, muss dies den zuständigen Behörden gemeldet werden. Bezüglich der Einhaltung der Konformität betreffen den Händler zudem Kooperationspflichten, d.h. Händler haben mit der zuständigen Behörde zu kooperieren und auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen bzw. Unterlagen auszuhändigen.

Außerdem hat der Händler Sorgfaltspflichten: Die Anforderungen der Verordnung sind mit gebührender Sorgfalt zu berücksichtigen, wenn eine Batterie auf dem Markt bereitgestellt wird. Solange sich eine Batterie in der Verantwortung des Händlers befindet, gewährleistet dieser, dass die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Konformität der Batterie nicht beeinträchtigen.

Die Pflichten der Erzeuger/Hersteller gelten auch für Händler, wenn eine Batterie unter eigenen Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr gebracht wird, wenn der Verwendungszweck einer bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Batterie verändert wird oder wenn eine bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie so verändert wird, dass die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung beeinträchtig sein könnte. Falls Händler gleichzeitig auch als Hersteller bzw. Einführer/Importeur gelten, sind noch weiter reichende Pflichten zu beachten – nähere Informationen dazu stellt das jeweilige Landesgremium auf Anfrage bereit.

Erweiterte Rücknahmepflichten ab August 2025

Ab dem 18.08.2025 treten weitere Händlerpflichten in Kraft, die zum Teil bereits Bestandteil der gültigen österreichischen Batterienverordnung sind. Dies betrifft einerseits die Rücknahmepflichten: Noch bis zu diesem Datum gilt, dass Händler (Letztvertreiber) Gerätealtbatterien sowie Fahrzeugaltbatterien unentgeltlich zurücknehmen müssen und eine entsprechende Information an gut zugänglicher und sichtbarer Stelle im Geschäftslokal zu finden sein muss.

Ab 18.08.2025 umfasst die unentgeltliche Rücknahme alle Batteriearten, d.h. neben Gerätealtbatterien auch LV-Batterien, Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien, wobei die Rücknahme auf jene Kategorien von Altbatterien beschränkt ist, die der Händler anbietet oder angeboten hat, und bei Gerätealtbatterien auf die Menge, die nicht gewerbliche Endnutzer normalerweise entsorgen. Die festgelegte Rücknahmepflicht gilt nicht für Abfallprodukte, die Batterien enthalten.

Geregelt ist auch die Rücknahme: Diese erfolgt in der Verkaufsstelle des Händlers oder in deren Nähe (bei Gerätealtbatterien in der unmittelbaren Nähe). Bei Verkauf von Batterien im Fernabsatz/Onlinehandel müssen Händler österreichweit eine ausreichende Zahl an Sammelstellen vorsehen. Zu berücksichtigen sind diverse Faktoren wie z.B. Bevölkerungszahl und -dichte, die voraussichtlichen Menge an Altbatterien der einzelnen Kategorien oder die Zugänglichkeit bzw. geografische Nähe zu Endnutzern – allerdings wird diese Pflicht normalerweise über die Mitgliedschaft in einer Herstellerorganisation abgedeckt. Bei Verkäufen, die auch die Zustellung an den Endnutzer umfassen, müssen die Händler anbieten, Batterien aller Art am Zustellungsort oder an einer lokalen Sammelstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Über diese Möglichkeit der Rücknahme muss der Endnutzer bei der Bestellung der Batterie informiert werden.

Informationspflichten für Händler ab August 2025

Deutlich ausgeweitet werden auch die Informationspflichten: Bis 18.08.2025 gilt ein Großteil der Informationspflichten nur für Hersteller, seitens der Händler müssen Letztverbraucher über die Möglichkeit der Rücknahme von Geräte- und Fahrzeugaltbatterien informiert werden.

Ab 18.08.2025 müssen Händler, die Batterien für Endnutzer bereitstellen, in ihren Verkaufsräumen für die Endnutzer der Batterien dauerhaft und in leicht zugänglicher und deutlich sichtbarer Weise Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien bereitstellen. Allerdings gilt die verpflichtende Weitergabe der Informationen nur für jene Batterie-Kategorien, die der Groß- oder Einzelhändler als neue Batterien anbietet oder angeboten hat.

Dem Händler werden die benötigten Informationen von den Herstellern bzw. Organisationen für Herstellerverantwortung zur Verfügung gestellt, sodass dieser informieren kann über:

  • die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf den Beitrag zur Abfallvermeidung, einschließlich durch Informationen über bewährte Vorgehensweisen und Empfehlungen für die Nutzung von Batterien, die auf eine Verlängerung ihrer Nutzungsphase abzielen, und über die Möglichkeiten der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wieder-verwendung, der Vorbereitung zur Umnutzung, der Umnutzung und der Wiederaufarbeitung
  • die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf den Beitrag zur getrennten Sammlung von Altbatterien
  • die getrennte Sammlung, Rücknahme- und Sammelstellen, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Umnutzung und die Behandlung, die für Altbatterien zur Verfügung stehen
  • die erforderlichen Sicherheits-anweisungen für die Handhabung von Altbatterien, die auch die Risiken von Batterien, die Lithium enthalten, und deren Handhabung abdecken
  • die Bedeutung der Kennzeichnungen und Symbole auf Batterien oder solche, die auf deren Verpackung aufgedruckt oder in den Begleitunterlagen zur Batterie enthalten sind
  • die Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe, insbesondere gefährlicher Stoffe, auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen, einschließlich der Auswirkungen infolge einer unangemessenen Entsorgung von Altbatterien beispielsweise durch wilde Ablagerung oder als unsortierter Siedlungsabfall

Diese Informationen sind vom Händler auch zur Verfügung zu stellen, wenn dieser seine Produkte über Online-Plattformen verkauft.

Ebenfalls neu ist die Ausweisung der Herstellerkosten („visible fee“): Die vom Hersteller getragenen Kosten (für Sammlung, Behandlung und Informationspflichten) sind für den Endnutzer an der Verkaufsstelle einer neuen Batterie getrennt auszuweisen. 

 

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Kommentare (7)

  1. Wenn man das hier so liest würde man meinen das man einen Hochschulabschluss machen muss.
    Arbeitet die EU eigentlich für oder gegen uns ich persönlich würde meinen denen dort ist es fad.
    Der Wirtschaft hier geht es extrem schlecht warum auch immer, dann kommen die mit solchen Schwachsinn.
    Einfach unvorstellbar, es fehlen einem die Worte, deshalb schreibe ich.

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  2. Eine Schwachstelle ist “ Die festgelegte Rücknahmepflicht gilt nicht für Abfallprodukte, die Batterien enthalten.“

    Da vertreiben Trafiken zB. Einweg-E-Zigaretten (Vapes) mit Lithium-Akku, die aktuell hochexplosiv entweder im Straßengraben oder Restmüll landen…

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  3. der EU Amtsschimmel spottet jeder Beschreibung !
    und das tolle ist daß derjenige – dem das wieder eingefallen ist – auch noch eine
    überaus gute Bezahlung dafür bekommen wird !
    man muss sich also nur einen Schwachsinn einfallen lassen, auf den noch keiner gekommen ist ,
    Diesen an die EU herantragen – irgendeiner übernimmt das dann schon – im Sinne des Umweltschutzes oder als Verordnung (siehe EU-Entwaldungs­ver­ordnung mit der man dem Papier und Buchhandel das Handwerk legen will oder die sagenhafte EU-Richtlinie für Einwegkunststoffe / Deckel der Getränkeverpackung)

    naja, mit ein bisschen Glück gilt man ja als Weltverbesserer und könnte vielleicht irgendwie absahnen
    Trump hin – Trump her – er schlürft dafür genüsslich wieder aus seinen geliebten vermissten Plastikstrohröhrchen – ganz Umweltfreundlich und ohne Hintergedanken

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  4. Das wird lustig, vor allem im Fernabsatz. Man kann die Bürokratie eindeutig auch übertreiben. Als wäre es einem Endkunden nicht zumutbar, jegliche Akkus und/oder Batterien zu einer Sammelstelle zu bringen, wenn sie nicht mehr benötigt wird. Wie soll diese Verordnung mit Akkus umgesetzt werden, die in Smartphones oder Notebooks verbaut sind?! Als kleiner Händler werde ich wohl, auch aus diesem weiteren Grund, den Kunden nur noch Links zukommen lassen, von Onlinehändlern, die noch solche Produkte an Endkunden verkaufen. Man verdient ohnehin nichts mehr an diesen Geräten. Mit dem geringen Aufschlag ist die ganze Bürokratie oder gar Garantieabwicklung nicht mehr tragbar.

    Man darf ja gespannt sein, wie Amazon das regeln wird.

    Ich hole schon mal Popcorn…

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    1. Bin da ganz bei Ihnen, bis auf die Endkunden. Diese sind tatsächlich entweder unwillig, oder einfach geistig mit dem Thema Sammelstelle überfordert und da spreche ich nicht von den Leuten am Land, sondern jenen in der Großstadt. Fragen Sie bei Deponien in z.B. Wien oder Graz nach, was alles im Restmüll landet ist sagenhaft und da gehören Batterien und Akkus einfach nicht hinein.

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