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Mittwoch, 14. Mai 2025
Aus der E&W 4/2025

Bundesgremium: Was der AI Act für den Handel bedeutet

Hintergrund | Wolfgang Schalko | 30.04.2025 | |  Wissen
(© Pixabay) Die EU hat mit dem AI Act das weltweit erste Gesetz erlassen, das spezifische Vorschriften für den Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) festlegt. Die Verordnung ist seit 1.8.2024 in Kraft und wird schrittweise umgesetzt. Seit Anfang Februar kommen die ersten Bestimmungen zur Anwendung. Je nach Risikoeinstufung und Rolle müssen entsprechende Verpflichtungen erfüllt werden. Betroffen ist praktisch jedes Unternehmen – und kann zugleich von den Chancen profitieren.
Die Regulierungsbehörde RTR bietet auf ihrer Website umfangreiche Informationen zu KI und dem AI Act der EU – z.B. eine Übersicht, wann genau die einzelnen Regelungen umzusetzen sind.

Da die EU das Thema KI bzw. den Umgang mit dieser Technologie sehr umfassend geregelt hat, stellt sich für Unternehmen – gerade auch jene im Handel – weniger die Frage ob, sondern vielmehr wann und wie stark man vom AI Act betroffen ist (siehe Grafiken). Grundsätzlich werden KI-Systeme in verschiedene Risikostufen („minimal“, „begrenzt“, „hoch“ und „inakzeptabel“) unterteilt und es wird zudem nach verschiedenen Rollen unterschieden, aus denen sich die jeweiligen Auflagen ergeben.

Während für KI-Systeme mit minimalem Risiko lediglich KI-Kompetenzen gemäß Art. 4 AIA (AI Act) erforderlich sind, besteht für Hochrisiko KI-Systeme zusätzlich die Pflicht zur technischen Dokumentation und zur Einrichtung eines Risikomanagement-Systems sowie Kennzeichnungspflichten, Korrekturmaßnahmen, Konformitätsbewertung etc. (KI-Systeme, die nicht unter eine dieser Risikostufen fallen, sind ohne Auflagen zulässig). Um die individuellen Verpflichtungen ableiten zu können, ist es daher unerlässlich, die Klassifizierung des KI-Systems sowie seine Rolle als Akteur zu kennen. 

Einordnung des Handels

Sobald im Unternehmen also ein KI-Systeme wie ChatGPT, Microsoft Copilot & Co. genutzt wird, ist man vom AI Act betroffen. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Großteil der bei den (Handels)-Unternehmen im Einsatz befindlichen KI-Systeme mit minimalem oder begrenztem Risiko klassifiziert wird – woraus ausschließlich Auflagen zur KI-Kompetenz und Transparenz gegenüber nachgelagerten Akteuren resultieren. Laut der Sektion VII – Digitalisierung und E-Government im Bundeskanzleramt ist davon auszugehen, „dass 70-80% der bestehenden KI-Systeme – neben der Sicherstellung von KI-Kompetenz – kaum Verpflichtungen unterliegen werden“.

Es gibt somit im Wesentlichen die Verpflichtung, mit adäquaten Maßnahmen sicherzustellen, dass Mitarbeiter und externe Personen, die im Auftrag des Unternehmens mit dem Betrieb bzw. der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, eine angemessene KI-Kompetenz besitzen. Auch hier gilt, dass die Art der Maßnahmen vom eingesetzten KI-System und dessen Risikostufe abhängt (wobei zudem technische Kenntnisse, Erfahrung und Ausbildung der Mitarbeiter zu berücksichtigen sind).
Der AI Act lässt offen, wie die Schulungsmaßnahmen konkret gestaltet werden sollen: Diese können wahlweise durch interne Fortbildungen, externe Beratungen oder interne Schulungen erfolgen. Das Schulungsformat lässt sich ebenfalls flexibel an den jeweiligen Bedarf anpassen: Live-Vorträge sind ebenso möglich wie interaktive Workshops oder e-Learnings.

Was ist konkret zu tun?

Die Riksikoeinstufung des Unternehmens bestimmt, welche Maßnahmen getroffen werden müssen.

Das Bundesgremium empfiehlt zur Umsetzung von Art. 4 AIA insbesondere zwei Maßnahmen: Erstens zu eruieren, welche KI-Systeme im Unternehmen aktuell bereits eingesetzt werden. Da KI mittlerweile in vielen Softwareprodukten integriert ist bzw. durch Softwareupdates hinzukommt, könnten KI-Systeme bereits genutzt werden, ohne dass es einem bewusst ist. Eine Liste bzw. Übersicht über die eingesetzte Software ist also sinnvoll (und sollte regelmäßig aktualisiert werden). Zweitens gilt es zu definieren, welche Rolle KI bei der zukünftigen Ausrichtung des Unternehmens spielen soll und wie sich die dafür notwendigen Kompetenzen sicherstellen lassen. Es empfielt sich, die grundsätzliche Strategie des Unternehmens in Hinblick auf KI auch in einer internen Richtlinie abzubilden. Dazu bietet die WKÖ auf ihrer Website eine im Februar 2025 komplett aktualisierte Vorlage („KI-Guidelines für KMU“) zur freien Verwendung. Diese enthält auch eine konkrete Darstellung des AI Acts von der RTR Servicestelle sowie Hinweise, wie man eine KI selbst einrichten bzw. konfigurieren kann. Außerdem stellt die WKÖ einen Online-Konfigurator zur Verfügung, mit dem KI-Guidelines für Mitarbeiter ganz einfach selbst erstellt und heruntergeladen werden können.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, die Vermittlung von KI-Kompetenz nachweisen zu können (z.B. in Form einer Dokumentation) und Eckdaten zu absolvierten Schulungen bei jedem Mitarbeiter zu notieren. Und noch einen Punkt sollte man nicht außer Acht lassen: Wenn es zur Verarbeitung personenbezogener Daten kommt, dann sind auch bei KI-Systemen die Bestimmungen der DSGVO anzuwenden – dh es dürfen z.B. bei ChatGPT ohne Zustimmung der Betroffenen keine personenbezogenen Daten von Dritten (Name, Anschrift, etc.) eingegeben werden. Anders als bei der DSGVO besteht im Art. 4 AIA aber keine gesetzliche Pflicht zur Benennung eines „KI-Beauftragten“.

Chancen durch KI

Viele Betriebe, insbesondere KMU, haben immer noch Vorbehalte gegen den Einsatz von KI – nicht nur aufgrund der damit einhergehenden Verpflichtungen, sondern oft vielmehr wegen einer Reihe von Missverständnissen und Vorurteilen. Dazu zählt etwa, dass KI nur für große Firmen erschwinglich und schwer zu implementieren sei (tatsächlich gibt es viele günstige bzw. sogar kostenlose Tools wie Canva und ChatGPT, die einfach zu bedienen sind). Weiters sollen KI-Systeme Mitarbeiter auch nicht ersetzen, sondern diese unterstützen – nicht zuletzt dadurch, dass KI gerade auch von technisch nicht versierten Personen genutzt werden kann.

Die Einsatzgebiete und -möglichkeiten von KI sind vielfältig und reichen von einfachen Arbeitserleichterungen (Marketingtexte verfassen, Dokumenten-vorlagen erstellen, etc.) über das Kreieren von frei nutzbaren Bildern und Videos bis hin zum Automatisieren von Workflows (z.B. IT-Anwendungen verbinden oder kategorisieren) und der Verarbeitung von Dokumenten (Anfragen, Mails, Bestellungen, Rechnungen u.Ä. automatisch bearbeiten). Darüber hinaus lässt sich KI auch zur Datenanalyse (Predictive Maintenance, Auftrags-/Kundenanalyse, etc.) einsetzen.

Zusatzangebote

Auf der WKÖ-Website findet sich unter dem Titel „KI-Webinare: Lösungen für die Praxis” einerseits eine Terminliste mit Online-Weiterbildungsmöglichkeiten sowie andererseits eine bereits recht umfangreiche Sammlung an On-Demand-Webinaren zum Nachsehen (in der u.a. auch zahlreiche Anwendungsfelder und KI-Tools vorgestellt werden). Darüber hinaus stellt die Bundessparte Handel gemeinsam mit den Bundesgremien kostenlose Jahreslizenzen für die digitale Bildungsplattform wîse up zur Verfügung (Achtung: Begrenzte Anzahl an Lizenzen – es gilt „First come first serve“).

Für den sicheren Umgang mit der neuen Technologie bietet zudem das WIFI seit Kurzem den KI-Führerschein – eine praxisorientierte Weiterbildung, die den Einstieg in die Welt der KI erleichtern soll. Mit dem KI-Führerschein werden Mitarbeitern die nötigen Kompetenzen für den verantwortungsvollen Umgang mit KI vermittelt und die Chancen und Risiken der Technologie aufgezeigt. 

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