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Sonntag, 22. Juni 2025
Aus der E&W 5/2025

Bundesgremium: Update zu Garantie, Gewährleistung & Co.

Hintergrund | Wolfgang Schalko | 03.06.2025 | |  Wissen
Die Rechte und Pflichten rund um die gesetzliche Gewährleistung zu kennen, ist im Handel Pflicht – und auch, was es mit Begriffen wie Garantie, Regress und Produkthaftung auf sich hat. Die Rechte und Pflichten rund um die gesetzliche Gewährleistung zu kennen, ist im Handel Pflicht – und auch, was es mit Begriffen wie Garantie, Regress und Produkthaftung auf sich hat. (© Pixabay) Obwohl die letzten umfassenderen Änderungen des Gewährleistungsrechts schon drei Jahre zurückliegen, kommt es immer wieder zu Unklarheiten und Missverständnissen. Diese will das Bundesgremium mit einer umfassenden Information für den Handel rund um die zentralen Begriffe Gewährleistung, Garantie und Schadenersatz beseitigen.

Was ist Gewährleistung? Diese Frage sollte jeder im Elektrohandel Tätige aus dem Effeff beantworten können. Unter Gewährleistung versteht man die gesetzlich vorgesehene Pflicht von Verkäufern, für Mängel an einer Ware oder Leistung einzustehen, wenn diese Mängel schon bei der Übergabe vorhanden waren. Es spielt keine Rolle, ob der Mangel für den Käufer sofort erkennbar war oder erst später sichtbar wurde. Auch versteckte oder sogenannte geheime Mängel fallen unter die Gewährleistung. ABER: Entstehen die Mängel erst nach der Übergabe, liegt kein Gewährleistungsfall vor.

Zum Beispiel: Ein Fernseher hat einen Produktionsfehler, durch den das Bild nach zehn Minuten flimmert. Das Gerät wurde korrekt weiterverkauft. Trotzdem muss der Verkäufer dafür einstehen, weil der Fehler schon beim Übergabezeitpunkt vorhanden war.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt besteht darin, dass die Gewährleistung verschuldensunabhängig ist. Das heißt: Es ist egal, ob der Verkäufer oder der Hersteller den Mangel verursacht hat oder nicht. Auch wenn der Mangel bereits in einer vorherigen Produktions- oder Lieferstufe entstanden ist, haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer.

Dauer, Rechte und Pflichten

Bei der Dauer der Gewährleistung wird unterschieden zwischen bewegliche Sachen, wie z. B. Geräte, wo die Dauer 2 Jahre beträgt, und unbeweglichen Sachen (z. B. Gebäude, Installationen), wo die Frist bei 3 Jahren liegt. Die Frist beginnt jeweils mit dem Zeitpunkt der Übergabe. Innerhalb des ersten Jahres gilt die sogenannte Beweislastumkehr (nur bei B2C): Dabei muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht bestanden hat. Wird innerhalb der Gewährleistungsfrist ein mangelhafter Teil repariert oder ausgetauscht, beginnt die Frist für diesen Teil ab dem Zeitpunkt der Neuaushändigung neu zu laufen. Für alle anderen, mangelfreien Teile gilt weiterhin die ursprüngliche Frist ab Übergabe.

Im Falle eines Mangels haben Käufer unterschiedliche Rechte. Zuächst die primären Rechte, zu denen die Reparatur (Verbesserung) und der Austausch zählen. Diese sind kostenlos durchzuführen und müssen auch Ein- und Ausbaukosten beinhalten, wenn das Produkt fest eingebaut war. Weiters bestehen sekundäre Rechte in Form einer Preisminderung oder Vertragsauflösung, die allerdings nur dann zum Zug kommen, wenn eine Reparatur oder ein Austausch nicht möglich, unzumutbar oder nicht fristgerecht machbar ist. Ist beispielsweise ein Möbelstück mangelhaft, kann nicht ersetzt werden und die Reparatur ist nicht praktikabel, dann kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts muss das verkaufende Unternehmen den Kaufpreis erstatten.

Fristen der Gewährleistung

Im B2C-Bereich läuft die Gewährleistungsfrist: 2 Jahre und beginnt ab Übergabe. Die Verjährungsfrist reicht bis 3 Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, solange der Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetreten ist. Bei der Beweislastumkehr trägt 1 Jahr lang der Verkäufer die Beweislast, danach der Käufer. Bei gebrauchten Waren ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr möglich, jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung.

Im B2B-Bereich dürfen Fristen und Rechte grundsätzlich vertraglich geregelt oder eingeschränkt werden, solange es nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Was ist Garantie?

Die Garantie ist eine freiwillige Leistung und kann zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung angeboten werden. Sie wird oft vom Hersteller, manchmal aber auch vom Verkäufer gegeben. Ohne Garantieerklärung besteht kein Anspruch. Der Garantiegeber kann Inhalt, Umfang und Bedingungen frei gestalten. So kann die Garantie etwa nur für bestimmte Bauteile gelten oder an Bedingungen wie regelmäßige Wartungen geknüpft sein. Zum Beispiel: Ein Hersteller bietet eine 5-Jahres-Garantie, übernimmt aber nur die Materialkosten und nicht die Arbeitszeit. Oder verlangt, dass Wartungen nur in einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden.

Garantiebedingungen müssen dem Käufer bei Übergabe auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Papier oder PDF) zur Verfügung gestellt werden. Sie müssen verständlich formuliert sein und Informationen über den Garantiegeber, die Dauer, Bedingungen und das Vorgehen im Garantiefall enthalten. Wichtig: Die Garantie darf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht ersetzen oder einschränken.

Regress (Rückgriff) gegen den Vorlieferanten

Im Verhältnis zu einem Vorlieferanten stehen einem Unternehmer Gewährleistungsansprüche zu. Dabei gilt bei beweglichen Sachen eine zweijährige Gewährleistungsfrist gerechnet ab Übergabe der Sache. Darüber hinaus kann bei einer Lieferkette, bei der der Letztkäufer ein Verbraucher ist, der Letztverkäufer, der gegenüber dem Verbraucher Gewähr geleistet hat, gegen seinen eigenen Vormann auch nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist einen Gewährleistungsanspruch stellen.

Zum Beispiel: Ein Händler verkauft einem Endkunden einen Kühlschrank, der sich als mangelhaft herausstellt. Der Händler hat den Kühlschrank vor zweieinhalb Jahren bei einem anderen Unternehmer (Vorlieferant, Vormann) erworben. Leistet der Händler dem Verbraucher Gewähr, kann sich der Händler in der Folge – trotz Ablaufs der zweijährigen Gewährleistungsfrist – bei seinem Vorlieferanten regressieren.

Aktualisierungspflicht bei digitalen Produkten

Bei Produkten mit digitalen Komponenten (z. B. Smart-Geräte, Software, etc.) besteht seit 2022 eine gesetzliche Pflicht zur Bereitstellung notwendiger Updates. Dabei gilt:

  • Updates müssen so lange bereitgestellt werden, wie es vernünftigerweise erwartet werden kann, mindestens aber zwei Jahre ab Übergabe
  • Käufer müssen aktiv über Updates informiert werden
  • Wird ein notwendiges Update nicht installiert, entfällt die Haftung, sofern korrekt informiert wurde

Diese Pflicht gilt sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich, kann aber bei B2C nur eingeschränkt werden, wenn der Käufer ausdrücklich zustimmt. 

Produkthaftung

Die Produkthaftung betrifft Fehler bei Produkten, die zu Schäden führen. Sie gilt unabhängig davon, ob den Händler oder den Hersteller ein Verschulden trifft. Es haften:

  • der Hersteller
  • der Importeur
  • in Ausnahmefällen auch der Verkäufer (wenn Hersteller oder Importeur nicht benannt werden kann)

Gedeckt sind nur:

  • Personenschäden
  • private Sachschäden (abzüglich Selbstbehalt von 500 Euro)

Wichtig: Das fehlerhafte Produkt selbst wird nicht ersetzt. Zum Beispiel: Ein Fernseher explodiert. Das Gerät wird nicht ersetzt, aber die durch Feuer beschädigten Möbel und eine Rauchgasvergiftung können geltend gemacht werden.

Verjährung:

  • 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger
  • Höchstfrist: 10 Jahre ab Inverkehrbringen
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