PV Austria liefert Überblick zum neuen ElWG
(© Pixabay)
Was bringt das neue ElWG. Der Bundesverband Photovoltaic Austria hat sich das neue Gesetz angesehen und die wichtigsten Punkte für seine Mitglieder herausgearbeitet. Das betrifft u.a. die medial sehr präsenten Themen „Einspeisegebühr“ und Spitzenkappung, neue Rechte und Anwendungsmöglichkeiten für Betreibe von PV-Anlagen, sowie neue Vorgaben und Handlungsspielräume für Netzbetreiber.Nach der Verabschiedung des ElWG vergangene Woche gab sich die Branche erleichtert. In der nun verabschiedeten Form bietet das Gesetz zumindest Planungssicherheit für die Errichter neuer Anlagen, wie auch Vera Immitzer, Geschäftsführerin vom Bundesverband Photovoltaic Austria nach dem Parlamentsbeschluss erklärte: „Die letzten Monate waren von erheblichen Unsicherheiten geprägt. Jetzt gilt es, nach vorne zu schauen. Wir werden die Branche bestmöglich unterstützen, damit die Branche schnell und sicher mit dem neuen Gesetz arbeiten kann.“
Heiße Themen
Als erstes hat sich der PVA dazu das Gesetz mit seinen 191 Paragraphen in seiner beschlossenen Form auf die wichtigsten Neuerungen im PV- und Speicherbereich zusammengefasst. Für die Betreiber und Errichter von PV-Anlagen besonders interessant ist wohl der § 75a Versorgungsinfrastrukturbeitrag (zuvor Netznutzungs-entgelte) für Stromerzeuger und Energiespeicheranlagen: Dieser heiß diskutierte Punkt wurde vor allem für Kleinanlagen entschärft. Stromerzeuger (bestehende wie neue) müssen zwar künftig für den Strom, der eingespeist wird, einen Versorgungsinfrastrukturbeitrag leisten. Allerdings können PV-Anlagen bis 20 kW netzwirksamer Leistung weiterhin kostenfrei in das Stromnetz einspeisen. Größere Anlagen leisten ab 2027 einen fixen Beitrag von 0,05 Cent/Kilowattstunde (ct/kWh). Von dem Versorgungsinfrastrukturbeitrag sind auch Energiespeicheranlagen befreit, die systemdienlich betrieben werden,– in diesem Fall für die ersten 20 Betriebsjahre.
Von der Branche wurde auch die vorgesehene Spitzenkappung immer wieder scharf kritisiert. In der jetzigen Form wird dies durch den „§ 101 Möglichkeit zur Kappung von PV-Spitzen für den Netzbetreiber“ geregelt. Nach dem nun beschlossenen Gesetz hat der Netzbetreiber bei neu ans Stromnetz angeschlossenen PV-Anlagen die Möglichkeit, die Einspeiseleistung auf bis zu 70 % der PV-Modulleistung (Gesamtleistung der Anlage in Kilowatt peak – kWp) zu begrenzen. Je nachdem, ob der Netzbetreiber die PV-Anlage bereits ansteuern kann oder nicht, erfolgt die Spitzenkappung dynamisch oder statisch. Für Anlagenbetreiber hat das keine Auswirkungen auf den Eigenverbrauch, da der Strom im Gebäude weiterhin selber genutzt bzw. gespeichert werden kann. Lediglich die maximal mögliche Einspeisung wird begrenzt. Das hilft den Netzausbaubedarf zu reduzieren. Ausgenommen sind u. a. neue PV-Anlagen, deren netzwirksame Leistung 7 kW nicht übersteigt. Ausführliche Infos gibt es dazu unter www.pvaustria.at/stromeinspeisung-spitzenkappung
Neue Rechte und Anwendungsmöglichkeiten
Das ElWG bringt allerdings auch neue Rechte und Anwendungsmöglichkeiten für die Betreiber von PV-Anlagen und Speicher. So gibt es neue Stromvermarktungsmöglichkeiten in Form von Direktleitungen vom Erzeuger zum Verbraucher über Grundstücksgrenzen und Zählerpunkte hinweg (§64), oder neue Möglichkeiten wie Bürger innerhalb Österreich miteinander teilen können (§65ff). Interessant für die Branche ist zudem die verbesserte Transparenz über die verfügbaren Netzanschlusskapazitäten sowie die Möglichkeit für Direktleitung zwischen Erzeugern und Verbrauchern über GRundstücksgrenzen hinweg, oder die Möglichkeit zusätzliche Abrechnungspunkte zu errichten, was vor allem die Verrechnung in Hybridanlagen erleichtern soll.
Schließlich räumt das ElWG auch den Netzbetreibern neue Möglichkeiten ein. So müssen ab Juni 2026 neue PV-Anlagen ab einer Leistung von 3,68 kWp netzwirksamer Leistung von außen ansteuerbar sein. Dadurch können Netzbetreiber Anlagen im Anlassfall gezielt regeln und bei ausreichender Netzkapazität auch eine Einspeisung von 100 % ermöglichen. Ergänzend schafft das ElWG erstmals einen klaren Rechtsrahmen für flexible Netzzugänge: Bis die vollständige Netzkapazität für die geplante Stromeinspeisung vorliegt, kann die PV-Anlage bereits vorab mit reduzierter Leistung einspeisen. Andere Vorgaben für die Netzbetreiber beinhalten eine Verpflichtung zum Bürokratieabbau oder die Vorlage der Pläne zum weiteren Netzausbau.

Kommentare