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Freitag, 16. Januar 2026
Passt nicht, gefällt nicht, defekt - Juristin gibt Auskunft

VKI-Tipps rund um den Geschenkumtausch

Hintergrund | Stefanie Bruckbauer | 15.12.2025 | |  Wissen
(Bild: Marie, pixabay.com) (Bild: Marie, pixabay.com) Es kann vorkommen, dass ein Weihnachtsgeschenk die eigenen Erwartungen nicht erfüllt. Sei es, weil ein technisches Gerät nach dem Auspacken nicht funktioniert oder das Geschenk einfach nicht gefällt. Welche Rechte Konsumenten in solchen Fällen haben, erläutert Manuela Robinson, Juristin beim Verein für Konsumenteninformation (VKI).

Was tun, wenn ein Weihnachtsgeschenk nicht für Begeisterung sorgt? Manuela Robinson, Juristin beim Verein für Konsumenteninformation, gibt einen Überblick.

Umtausch bei Nichtgefallen

Sie sagt: „Von einem im Geschäft gültig geschlossenen Kaufvertrag kann man nicht ohne Weiteres zurücktreten. Der Umtausch einer Ware ist kein gesetzlich verankertes Recht, sondern ein Zugeständnis des Händlers. Viele Unternehmen zeigen sich jedoch gerade im Weihnachtsgeschäft kulant und räumen ihren Kunden eine Umtauschmöglichkeit ein. Um sicherzugehen, dass ein Umtausch möglich ist, empfiehlt es sich, bereits vor dem Kauf nach den Bedingungen zu fragen und diese schriftlich – beispielsweise auf der Quittung – festhalten zu lassen. Meist erhalten Kunden keinen Geldersatz, sondern die Möglichkeit, die Ware umzutauschen oder einen Gutschein zu erhalten.“

Rücktrittsrecht bei Online-Käufen

Beim Online-Shopping haben Verbraucher ein gesetzlich verankertes Rücktrittsrecht, da die Ware vor dem Kauf nicht geprüft werden kann. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage ab Erhalt der Lieferung. Manche Online-Händler bieten freiwillig auch längere Rückgabefristen an. Robinson erklärt: „Für einen Rücktritt genügt eine formlose Erklärung, schriftlich ist jedoch empfehlenswert. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware genügt hingegen nicht. Zu beachten ist, dass für bestimmte Produkte – etwa personalisierte Waren (zB. graviertes Schmuckstück) oder entsiegelte Datenträger – kein Rücktrittsrecht besteht.“

Gewährleistung: Die Rechtslage bei Mängeln

Die Gewährleistung ist ein gesetzlich garantiertes Recht, das unabhängig vom Kaufort (stationär, online) gilt. „Stellt sich heraus, dass ein Produkt fehlerhaft ist, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur, Austausch, Preisminderung oder Rückzahlung. Unternehmen sind verpflichtet, diese Ansprüche zu erfüllen und können die Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken“, sagt die Juristin.

Garantie: Freiwillige Leistung mit Bindung

Die Garantie gilt als eine freiwillige Zusatzleistung, die vom Unternehmen oder Hersteller angeboten wird, führt Robinson aus. „Die genauen Bedingungen sind in den Garantiebedingungen festgelegt und variieren je nach Unternehmen. Wenn eine Garantie gegeben wurde, ist diese jedoch verbindlich und muss eingehalten werden.“

Weitere Informationen zum Thema Garantie und Gewährleistung gibt es unter www.vki.at/gewaehrleistung-garantie sowie auf www.europakonsument.at/online-shopping.

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