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Sonntag, 15. März 2026
Klares Signal gegen Abmahnmissbrauch

Gericht weist Klage wegen „Google Fonts“ ab

Über den Rand | Dominik Schebach | 13.01.2026 | |  
(© pixabay/moritz320) Vor drei Jahren erregte die Abmahnwelle wegen des Einsatzes von „Google“-Fonts Österreichs Unternehmer. Eine Klage gegen eines der abgemahnten Unternehmen wurde nun in einem Musterprozess vom Landesgericht Wien für Zivilrecht abgewiesen. Der Anwalt der Klägerin hat allerdings Berufung angekündigt.

Aus Sicht der WKO NÖ ist die Sache entschieden. Anlässlich der Abmahnwelle Google-Fonts“ hat nun ein Gericht festgestellt, dass die systematischen Abmahnungen zur Gewinnerzielung als rechtsmissbräuchlich gelten. Es bestehen damit in solchen Fällen keine Ansprüche auf Schadenersatz oder Unterlassung nach der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung).

„Damit wurde Rechtssicherheit für betroffene Unternehmen geschaffen“, freut sich WKNÖ-Präsident Wolfgang Ecker, „das Urteil setzt ein klares Signal gegen diese missbräuchlichen Abmahnungen“.

Abmahnwelle 2022

Zur Erinnerung: Im Sommer 2022 wurden tausende Unternehmen in Niederösterreich und ganz Österreich wegen der dynamischen Einbindung von Google Fonts auf ihren Websites abgemahnt. Begründet wurde dies mit der angeblichen unzulässigen Übermittlung personenbezogener Daten (die IP-Adresse der Nutzer: innen) an Google in den USA. Mit der Abmahnung wurden pauschal 190 Euro pro Website gefordert: 100 Euro Schadenersatz und 90 Euro Anwaltskosten.

Die Wirtschaftskammer hat angesichts dieser Vorgangsweise ein Musterverfahren am Beispiel eines niederösterreichischen Mitgliedbetriebs finanziert, um diese Praxis prüfen zu lassen und um Rechtssicherheit für die Unternehmen herzustellen. Das Gericht stellte klar, dass im gegenständlichen Fall Rechtsmissbrauch vorliegt, da die Klägerin Webseiten automatisiert aufgerufen hatte, um gezielt DSGVO-Verstöße zu provozieren und um daraus finanzielle Vorteile zu ziehen.

Musterverfahren

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat in diesem Musterverfahren zur „Abmahnwelle Google Fonts“ entschieden, dass systematische Abmahnungen zur Gewinnerzielung als rechtsmissbräuchlich gelten. Ansprüche auf Schadenersatz oder Unterlassung nach der DSGVO bestehen daher in solchen Fällen nicht.

„Mit dieser Entscheidung bestätigt das Gericht eine Linie, die bereits in mehreren erstinstanzlichen Urteilen vertreten wurde“, betont Ecker den Erfolg der Wirtschaftskammer. Sollte der klagende Anwalt, Marcus Hohenecker, wie angekündigt, gegen das Urteil Berufung einlegen, werde der niederösterreichische Unternehmer laut Ecker auch weiterhin von der Wirtschaftskammer unterstützt.

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