BWB zu Besuch bei der ARA
(Bild: Clker-Free-Vector-Images, pixabay.com)
Die ARA bestätigt eine Prüfung der Bundeswettbewerbsbehörde in den Räumlichkeiten der ARA. Als Grund für den Besuch der BWB wird der Verdacht auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung genannt. Die Altstoff Recycling Austria AG sagte die volle Unterstützung zur raschen Abwicklung bzw. die volle Kooperation zur Klärung dieser Prüfung zu.Die Bundeswettbewerbsbehörde tummelt sich aktuell in den Räumlichkeiten der ARA. Der Vorstand der Altstoff Recycling Austria AG hat volle Unterstützung zur raschen Abwicklung dieser Prüfung zugesagt. „Zum aktuellen Zeitpunkt gehen wir nicht davon aus, dass es zu Verfehlungen gekommen ist. Interne wie externe Kontrollen sind fester Bestandteil unserer Governance. Wir haben Verständnis dafür, dass die Bundeswettbewerbsbehörde etwaigen Verdachtsmomenten nachgehen muss. Wir wollen das aufklären und hoffen, dass mit dem Ergebnis dieser Prüfung allfällige Zweifel an der korrekten Gestion der ARA ausgeräumt werden“, so der Vorstand.
„Expertengremium bestätigte korrekte Finanzgebarung“

Der Hintergrund: Bis 2023 sah das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) eine Überprüfung der Tarifkalkulation der Sammel- und Verwertungssysteme durch ein vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) bestelltes Expertengremium vor. Dieses bestand aus einem Wirtschaftstreuhänder, einem abfallwirtschaftlichen Sachverständigen und einem Rechtsexperten. Nach umfangreicher Prüfung bestätigte der Bericht 2021 der ARA eine „korrekte und transparente Finanzgebarung“. Der ARA Vorstand betont: „Zudem ließ die ARA als einziges österreichisches Sammel- und Verwertungssystem auf freiwilliger Basis die Einhaltung des Rabattverbots prüfen: Es gab keinerlei Hinweise auf eine Umgehung.“
Das Expertengremium wurde im Zuge der Novellierung des AWG per 1. Jänner 2023 abgeschafft und durch eine erweiterte Berichtspflicht der Sammel- und Verwertungssysteme ersetzt. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Tarifkalkulation muss seither jährlich durch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers bestätigt und an das BMLUK übermittelt werden. So sollen faire Wettbewerbsbedingungen zwischen Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen und deren Kunden, die Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen sowie Transparenz sichergestellt werden.
Die Ara erklärt: „Unsere Tarife werden getrennt für den Haushalts- und Gewerbebereich sowie für jede Tarifkategorie nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten kalkuliert. Sie richten sich im Sinne der Kostenwahrheit nach dem Aufwand, den die einzelnen Packstoffe im Sammel- und Verwertungskreislauf verursachen und werden dem BMLUK angezeigt. Es gibt dabei keinerlei Quersubventionierung zwischen einzelnen Verpackungsarten und den Tochterunternehmen der ARA. Der Tarifkalkulationsprozess wird jährlich von externen Wirtschaftsprüfern und dem BMLUK geprüft.“
„Geprüftes Compliancemanagement-System“
Die ARA verfügt laut eigenen Angaben über „ein etabliertes Compliance-Managementsystem, das ua. Präventionsmaßnahmen und Prozesse vorsieht, um kartellrechtlichen Risiken entgegenzuwirken“. Mit der Zertifizierung nach ISO 37301 gehe sie freiwillig über nationale und europäische Rechtsvorschriften hinaus. „Die Zertifizierung bestätigt, dass die ARA klare Strukturen, Prozesse und Kontrollmechanismen zur Einhaltung rechtlicher Pflichten implementiert hat und diese kontinuierlich weiterentwickelt und verbessert“, betont die Altstoff Recycling Austria AG.
2016 – ein Blick zurück
Die ARA war schon einmal im Visier der Kartellwächter, wie auch einem ORF-Bericht zu entnehmen ist. Dabei habe die EU-Kommission die ARA zu einer Geldstrafe von sechs Millionen Euro verdonnert, weil diese Wettbewerber am Eintritt in den Abfallwirtschaftsmarkt gehindert habe. Die ARA habe damals zugesagt, künftig Wettbewerber nicht mehr vom Zugang zur Infrastruktur auszuschließen. Die ARA war bis dahin der einzige Anbieter für die Sammlung und Verwertung von Haushaltsverpackungen in Österreich und hatte damit de facto eine Monopolstellung.

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