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Mittwoch, 10. Juni 2026
Aus der E&W 5/2026: Erster Schritt schon in drei Wochen

Handel: Informationspflicht zu Garantie und Gewährleistung

Hintergrund | Wolfgang Schalko | 29.05.2026 | |  Wissen
Mit diesem EU-weit harmonisierten Hinweis sind Konsumenten zukünftig über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu informieren. Mit diesem EU-weit harmonisierten Hinweis sind Konsumenten zukünftig über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu informieren. Die Umsetzung der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucherrechte (Richtlinie EU 2024/82) bringt neue Kennzeichnungs- und Hinweispflichten bei der Gewährleistung und Garantie von Produkten. Diese gelten ab 27. September 2026 sowohl für den stationären Handel als auch für Online-Shops. Schon in rund drei Wochen – ab 19. Juni – ist für alle Online-Käufe ein Widerrufsbutton verpflichtend.

Eine Hinweispflicht über das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistung existiert bereits und ist grundsätzlich nicht neu. In Zukunft, d.h. ab 27. September 2026, ist diese jedoch ausführlicher zu erteilen, und zwar in Form einer europaweit „harmonisierten Mitteilung“ (siehe Abb. oben), die durch eine Durchführungsverordnung der Kommission festgelegt wurde. Bedeutet in der Praxis: Wenn ein Unternehmen Waren an einen Endkunden verkauft, muss dieser mit der harmonisierten Mitteilung vor Vertragsabschluss klar darüber informiert werden, dass ein gesetzliches Gewährleistungsrecht besteht.

Die Mitteilung ist neutral formuliert, kann bzw. darf (!) nicht verändert werden und passt inhaltlich für alle Produkte, bei denen die Gewährleistungspflichten bestehen. Somit muss sie im stationären Handel auch nicht an jedem einzelnen Produkt angebracht sein, sondern kann an einem gut sichtbaren Ort platziert werden. Laut Durchführungsverordnung muss die Information zur gesetzlichen Gewährleistung ausdrücklich so gut sichtbar platziert sein, dass Konsumenten diese vor dem Kauf bzw. dem Vertragsabschluss klar wahrnehmen können – d.h. nicht versteckt oder nur auf Nachfrage. Das Bundesgremium empfiehlt daher die Ersichtlichmachung z.B. mittels prominent platziertem Plakat im Geschäftslokal (mind. Format A4) – etwa neben der Kassa – sowie im Online-Shop beispielsweise als allgemeiner Hinweis auf der Website.

Garantie ebenfalls umfasst

Auch bei der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie ist eine harmonisierte Kennzeichnung vorgesehen – wobei jeweils Anpassungen erforderlich sind: „XX“ wird ersetzt durch die Anzahl der Garantie-Jahre, „Brand/Trademark“ durch den Herstellernamen und „Model identifier“ durch die Modellbezeichnung des Produkts.

Gewährt ein Produzent dem Endkunden eine kostenlose gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware (d.h. also nicht nur für bestimmte Bestandteile oder Aspekte des Produkts) mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren und stellt diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung, so muss der Unternehmer ab 27. September 2026 auch darauf mit einer harmonisierten Kennzeichnung deutlich hinweisen. Die Richtlinie (Erwägungsgrund 26) stellt aber klar, dass der Unternehmer nicht verpflichtet sein soll, z.B. auf produktspezifischen Websites aktiv nach diesen Informationen des Herstellers suchen zu müssen.

Der EU-Gesetzgeber ist dabei davon ausgegangen, dass Hersteller, die derartig lange Haltbarkeitsgarantie anbieten, die harmonisierte Kennzeichnung selbst an der Ware oder Verpackung anbringen können bzw. wohl auch wollen, da sie sich damit von Produkten anderer Hersteller abheben können.

Im Unterschied zum nicht veränderbaren Gewährleistungshinweis müssen einzelne Bereiche der harmonisierte Kennzeichnung der Haltbarkeitsgarantie (siehe Abb.rechts) immer angepasst werden. Der Hinweis zur gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers muss beim jeweils betreffenden Produkt ersichtlich gemacht werden, d.h. beispielsweise direkt am Produkt oder am Regal bzw. im Online-Shop beim Produkt und nochmals vor dem Abschluss im Bestellprozess in der Bestellübersicht. Im Online-Bereich kann die harmonisierte Kennzeichnung Haltbarkeitsgarantie auch in einem geschachtelten Format erfolgen.

Technische Details

Bei der grafischen Gestaltung der beiden Hinweise gibt es ebenfalls klare Vorgaben. So muss im Online-Verkauf das Label in Farbe angezeigt werden, während im stationären Handel auch Schwarz-Weiß zulässig ist. Der abgebildete QR-Code leitet Konsumenten auf eine EU-weit einheitlichen Informationsseite mit konkreten Rechten und weiterführenden Details. Weiters müssen bestimmte Textpassagen (wie z. B. „Herstellergarantie in Jahren“) in allen EU-Amtssprachen enthalten sein. Außerdem gibt es beim Gewährleistungshinweis und der Garantiekennzeichnung jeweils konkrete Anforderungen in Bezug auf Mindestgrößen, Schriftgrößen, Schriftart und Farbe (zu finden im Anhang I und Anhang II der Durchführungsverordnung).

Widerrufs-Button schon ab Juni

Damit Konsumenten einen Fernabsatzvertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie diesen abschließen können, müssen Unternehmen bei Online-Verträgen im Fernabsatz ab 19. Juni 2026 eine Widerrufs- bzw. Rücktrittsfunktion anbieten (Anm.: Die Begriffe „Rücktritt“ und „Widerruf“ meinen hier dasselbe).  Betroffen sind alle mit Verbrauchern elektronisch geschlossenen Fernabsatzverträge (insb. über Webshops, aber auch Verträge, die über Internet-Plattformen, Apps, Spielkonsolen etc. geschlossen werden sowie Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen). Nicht betroffen sind hingegen Verträge, die nur durch individuelle Kommunikation zustande kommen (z.B. per Telefon oder E-Mail-Kommunikation).

Die EU-Richtlinie spricht von einer Widerrufsfunktion, da die technische Umsetzung der Funktion vielfach durch einen Button erfolgt, hat sich die Bezeichnung „Widerrufsbutton” eingebürgert. An der gesetzlich vorgesehenen Widerrufsfrist von 14 Tagen und am Zeitpunkt für die Berechnung ändert sich nichts. Die Richtlinie stellt klar, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers dann rechtzeitig ausgeübt wurde, wenn der Verbraucher die Online-Widerrufserklärung vor Ablauf der Frist abgegeben hat.

Die Widerrufsfunktion selbst muss gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ (oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung) gekennzeichnet werden sowie hervorgehoben, leicht auffindbar platziert und während der gesamten Rücktrittsfrist verfügbar sein.
Endkunden müssen über diese Funktion ihren Widerruf online absenden können. Zudem ist darauf zu achten, dass die Übermittlung der Online-Rücktrittserklärung unter der Angabe des Namens, des betroffenen Vertrages und der Angabe einer Kontaktmöglichkeit für die Bestätigung mit der Bestätigungsfunktion „Widerruf bestätigen“ (oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung) möglich sein muss. Der Unternehmer hat unverzüglich nach Erhalt des Rücktritts eine Eingangsbestätigung an den Konsumenten zu übermitteln.

Handlungsaufforderung

Naturgemäß wenig Freude rufen die neuen Informationspflichten bei Bundesgremialobmann Robert Pfarrwaller hervor – der aber zugleich zur raschen und sorgfältigen Umsetzung mahnt: „Die neuen Vorgaben bringen leider einmal mehr zusätzlichen administrativen Aufwand für unsere Mitgliedsbetriebe mit sich – und das in einer Zeit, in der eigentlich eine spürbare Entbürokratisierung gefordert wird. Wir appellieren aber an alle Händlerinnen und Händler, sich frühzeitig mit den neuen Kennzeichnungsvorschriften vertraut zu machen. Eine rechtzeitige Vorbereitung ist entscheidend, um die erforderlichen Anpassungen fristgerecht umzusetzen. Insbesondere für Betreiber eines Webshops ist es wichtig, sich mit der Implementierung des Widerrufsbuttons auseinanderzusetzen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.”

Detaillierte Infos zur Umsetzung sind auf der Website des Bundesgremiums zu finden.

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