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Mittwoch, 15. Juli 2026
Gesetz passiert Bundesrat

EABG mit 2/3 Mehrheit beschlossen

Energiezukunft Die Branche | Valerie Hagmann | 29.06.2026 | |  
Mit dem neu beschlossenen EABG sollte die Energiewende in Österreich den nötigen Boost bekommen. Mit dem neu beschlossenen EABG sollte die Energiewende in Österreich den nötigen Boost bekommen. (© Pixels/Pixabay) Nach der Beschlussfassung im Nationalrat, der bis zuletzt zähe Verhandlungen vorausgegangen waren, wurde das lang erwartete Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) nun auch im Bundesrat beschlossen. Damit soll der Ausbau Erneuerbarer Energie in Österreich beschleunigt werden. Die Planungsinstrumente greifen sofort ab dem Tag der Kundmachung, der Genehmigungsbeschleuniger dann ab 1.1.2027.

Mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit wurde im Bundesrat nun das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) beschlossen und damit Genehmigungsverfahren vereinfacht und gebündelt, verbindliche Ausbauziele für die Bundesländer festgelegt sowie erneuerbare Energieprojekte als Vorhaben mit Priorität für das öffentliche Interesse eingestuft.

Wirtschafts- und Energieminister Wolfgang Hattmannsdorfer zeigt sich in einer Presseaussendung zufrieden: „Mit dem EABG bringen wir die Energiewende von der Ankündigung in die Umsetzung. Wir beschleunigen den Ausbau der erneuerbaren, machen uns unabhängig von Energieimporten aus dem Ausland und senken dadurch die Preise für Haushalte und Betriebe. Beim EABG zählt daher nur eines: Tempo. Deshalb warten wir mit der Umsetzung keinen Tag länger als nötig. Die Planungsinstrumente, die unsere Energieprojekte schneller auf den Boden bringen, greifen schon am Tag nach der Kundmachung. Und mit 1. Jänner 2027 kommt der eigentliche Genehmigungsbeschleuniger: ein Verfahren, eine Behörde, ein Bescheid. (…)“

Größtenteils Zuspruch von den Parteien, FPÖ bleibt kritisch

Aus der Bundesregierung befürworten auch ÖVP, SPÖ und Grüne das Gesetz als entscheidenden Schritt für die Energiewende. Kritik gab und gibt es vor allem von der FPÖ. Diese warnt vor einem Eingriff in die Kompetenzen der Bundesländer und sogar die Verfassung und hält die Maßnahmen des EABG für übertrieben, denn der Ausbau funktioniere bereits gut genug. In einer Stellungnahme erklärte Peter Samt von der FPÖ Steiermark, die „Zwangsmaßnahmen“ würden außerdem Betriebe belasten und unnötig Verwaltungsaufwand erzeugen.

Der überwiegende Konsens, der schließlich zur Mehrheit geführt hat (letztendlich durch die Stimmen der Grünen im Bundesrat) ist aber, dass das EABG die Transformation des Energiesystems wesentlich vorantreiben wird. Bis 2030 solle 100 % des Strombedarfs aus erneuerbarer Energie gedeckt werden. Die Aufteilung auf die Bundesländer sei nicht nach Fläche oder Einwohnerzahl erfolgt, sondern orientiere sich daran, wo erneuerbare Energie technisch am günstigsten erzeugt werden könne, erklärt Mario Trinkl von der SPÖ Burgenland.

Umsetzung startet sofort

„Mit dem EABG machen wir Schluss mit der Warteschleife bei der Energiewende. Die Technologie ist da, die Investitionsbereitschaft ist da, die Projekte sind da. Jetzt sorgen wir dafür, dass aus guten Plänen schneller konkrete Anlagen werden. Windkraft, Photovoltaik, Wasserkraft, Geothermie, Netze und Speicher brauchen nicht noch mehr Ankündigungen, sondern Tempo, klare Regeln und Planungssicherheit. Genau das liefert dieses Gesetz. Nach dem Beschluss im Nationalrat und Bundesrat steht der Fahrplan. (…)“, fasst Energie-Staatssekretärin Elisabeth Zehenter zusammen.

So sieht der zweistufige Fahrplan des EABG im Detail aus:

Stufe 1 – Planungsinstrumente greifen sofort ab dem Tag nach der Kundmachung

  • Integrierter Österreichischer Netzinfrastrukturplan (ÖNIP): die Grundlage für einen abgestimmten, vorausschauenden Netzausbau (§§ 35–37).
  • Bundestrassenfreihaltung: Netzbetreiber erstellen Vorschläge für Trassenkorridore, die Umweltprüfungen laufen an, und das BMWET kann Trassen per Verordnung freihalten (§§ 38–46).
  • Verbindliche Erzeugungsbeitragswerte der Länder, inklusive Berichtspflichten (§§ 53 f).
  • Energiewendebeteiligung: Vereinbarungen zur Beteiligung von Standortgemeinden und Bevölkerung können ab dem ersten Tag abgeschlossen werden (§ 57).
  • Allgemeine Bestimmungen wie Ziele und Begriffsbestimmungen.

Stufe 2 – Der Genehmigungsbeschleuniger ab 1. Jänner 2027

  • Verfahrens- und Entscheidungskonzentration: ein Verfahren, eine Behörde, ein Bescheid (§ 6), samt zentraler elektronischer Kundmachungsplattform (§ 7) und Verfahrensstrukturierung (§ 21).
  • Überragendes öffentliches Interesse für erneuerbare Anlagen, Netze und Speicher – ein Paradigmenwechsel in der Interessenabwägung (§ 25).
  • Screening-Verfahren (§§ 9–11) sowie abgestufte Verfahrensarten bis hin zur Genehmigungsfreistellung für kleine Projekte (§§ 13–14, 27–29).
  • Versuchs- und Notbetrieb (§ 30), beschleunigte Rechtsmittelverfahren (§§ 32–34), Monitoring (§ 55) und EABG-Dokumentation (§ 55a).
  • Vorschlagsrecht der Gemeinden bei Beschleunigungsgebieten und Ausschlusszonen (§ 58) sowie die Regelung für Solarenergieanlagen auf Parkplätzen (§ 59).

EABG: Hintergrund

Das EABG verankert erstmals erneuerbare Energieanlagen, Netze und Speicher als Projekte im überragenden öffentlichen Interesse und bündelt bislang acht getrennte Zuständigkeiten in einem konzentrierten Verfahren. Damit sollen überlange Verfahren wie beim Kraftwerk Stegenwald (rund 16 Jahre Genehmigungsdauer) oder der Tauernleitung (8 Jahre Genehmigung, 5,5 Jahre Bauzeit) der Vergangenheit angehören. Parallel wurden praxistaugliche Ausbauziele festgelegt: 25 TWh in Betrieb bis 2030, 2 TWh erstinstanzlich genehmigt, ein Bekenntnis zu weiteren 3 TWh technologieoffen sowie bis 2035 zusätzlich 10 TWh erstinstanzlich.

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