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Freitag, 9. Oktober 2026
WKÖ-Trefelik fordert praxisnahe Anwendung

Viele Fragezeichen angesichts verschärfter EU-Regeln gegen Greenwashing

Hintergrund | Stefanie Bruckbauer | 16.09.2026 | |  
(Bild: Htc Erl, pixabay.com) (Bild: Htc Erl, pixabay.com) Ab 27. September 2026 treten neue EU-Regeln gegen Greenwashing in Kraft. Die sogenannte Empowering Consumers-Richtlinie (EmpCo) soll Konsumenten vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen schützen, sodass sie verantwortungsbewusste Kaufentscheidungen einfacher treffen können. Für Unternehmen bedeutet das, künftig deutlich genauer belegen zu müssen, wenn sie Produkte oder Dienstleistungen als besonders umweltfreundlich oder nachhaltig bewerben.

Mit Ende September werden die Anti-Greenwashing-Regelungen verschärft. Seitens des heimischen Handels existieren allerdings noch viele Fragezeichen und dadurch mangelnde Rechtssicherheit.

Rainer Trefelik, Obmann der Bundessparte Handel in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), kritisiert: „Der österreichische Handel tritt selbstverständlich für einen fairen Wettbewerb und gegen Irreführung der Konsumenten ein. Die neuen, verschärften Regelungen überfordern aber viele Handelsbetriebe, da Abgrenzungen oft nicht eindeutig sind.“

Was ist Greenwashing?

Unter dem Begriff Greenwashing werden alle Aussagen zusammengefasst, die ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Unternehmen nachhaltiger, umweltfreundlicher oder klimaschonender erscheinen lassen, als dies tatsächlich der Fall ist. In der Praxis ist aber häufig nicht eindeutig erkennbar, wann eine Aussage unter diese Regelungen fällt und wann Unternehmen zusätzliche Unterlagen, Nachweise oder Zertifizierungen benötigen, um bestimmte Bezeichnungen weiterhin verwenden zu dürfen.

Für Waren und Verpackungsmaterialien gelten die Vorgaben in den ersten drei Jahren nur für solche, die nach dem 27. September 2026 erstmals in Verkehr gebracht werden.

Unternehmen stehen aber bei sonstigen umweltbezogenen Aussagen wie etwa in der Werbung oder online bereits jetzt vor der Herausforderung, diese rechtlich neu einordnen zu müssen. „Jede Aussage muss darauf überprüft werden, ob sie den neuen Vorgaben mit Stichtag 27. September 2026 entspricht. So sind etwa allgemeine Begriffe wie ‚klimaneutral‘ oder ‚umweltfreundlich‘ ohne weitere Erläuterung und ohne Bezug auf anerkannte Umweltkennzeichen künftig unzulässig. Angaben zu Recyclinganteilen oder ähnlichen Umwelteigenschaften sind nur dann möglich, wenn entsprechende Nachweise vorliegen“, schildert die WKÖ, laut der selbst Experten und Anwaltskanzleien bei einzelnen Fragestellungen zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen.

„Die Europäische Kommission ist gefordert, künftig frühzeitig für Rechtssicherheit zu sorgen und klare Vorgaben zu formulieren. Es geht dabei auch darum, unnötige Kosten zu vermeiden und den Unternehmen verlässliche Planung zu ermöglichen“, kommentiert Trefelik die aktuelle Situation. In Bezug auf die verschärften Anti-Greenwashing-Regelungen fordert er: „Verbraucherschutzorganisationen sollten bei Auffälligkeiten zunächst den Dialog mit den betroffenen Unternehmen suchen, anstatt sofort eine Vielzahl von Klagen einzubringen. Kein Handelsunternehmen will Konsumenten bewusst irreführen. Den betroffenen Unternehmen muss daher die Möglichkeit gegeben werden, übersehene Bestimmungen auf kurzem Weg zu korrigieren.“

Die WKÖ stellt Informationen zur Empowering Consumers-Richtlinie online unter diesem Link zur Verfügung: EmpCo: Neue UWG-Regeln gegen Greenwashing – WKO.

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