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Mittwoch, 26. Juni 2024
Aufnahme in die Liste der geförderten Leistungen

@-Insider: Handwerkerbonus auch für den Elektro- und Einrichtungsfachhandel

Hintergrund | Dominik Schebach | 30.05.2024 | |  
Erfolgsmeldung aus dem Bundesgremium: Wie aus dem aktuellen @-Insider hervorgeht, können auch Elektro- und Einrichtungsfachhändler am Handwerkerbonus teilnehmen. Wie Bundesgremialobmann Robert Pfarrwaller in der jüngsten Brancheninfo für die Mitglieder des Gremiums schreibt, soll in naher Zukunft eine entsprechende klarstellende Ergänzung in der Liste der geförderten Leistungen erfolgen.

Der Handwerkerbonus ist Teil des Wohn- und Baupakets der Bundesregierung. Diese Maßnahme soll nach der Intention der Bundesregierung die Bauwirtschaft und das Handwerk unterstützen und gleichzeitig Anreize für Investitionen in Wohn- und Lebensbereiche schaffen. Gefördert werden Handwerkerleistungen rückwirkend ab dem 1. März 2024 bis zum 31. Dezember 2025. Es stehen 300 Millionen Euro zur Verfügung.

Mit der Aufnahme in die Liste der förderwürdigen Leistungen, kann sich nun auch der Elektro- und Einrichtungsfachhandel ein Stück von diesem Förderkuchen abschneiden, wie Bundesgremialobmann Robert Pfarrwaller im jüngsten @-Insider schreibt:

 

Für Sie erreicht: Elektro- und Einrichtungsfachhandel können am Handwerkerbonus teilnehmen!

Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist uns gelungen, dass auch der Elektro- und Einrichtungsfachhandel am Handwerkerbonus teilnehmen kann!

Auf dieser Seite der Sparte Gewerbe haben wir bereits folgende klarstellende Ergänzung in der Liste der durch den Handwerkerbonus geförderten Leistungen – WKO erwirken können:

Handelsgewerbe

Beispiele für förderfähige Leistungen:

z.B.: Aufbau bzw. Montage (ohne Fahrtkosten und Entsorgungskosten) von den vom Handelsbetrieb verkauften Einbaumöbeln/Einbauküchen, Austausch von Fronten sowie Pflege- und Servicearbeiten an den vom Handelsbetrieb verkauften Einbaumöbeln/Einbauküchen; Anschluss von Geräten oder Armaturen an bereits vorhandene Anschlüsse/Installationen (Elektro- und Einrichtungsfachhandel)

Beispiel für nicht förderfähige Leistungen:

z.B.: Montage von beweglichen Möbeln/Solitärmöbeln aller Art (z.B. Sofas, Sesseln, Tischen oder Gartenmöbel)

Dieser Hinweis wird demnächst auch auf der offiziellen Seite zum Handwerkerbonus in der Liste der förderfähigen Leistungen zu finden sein.

Der Handwerkerbonus bietet die Möglichkeit, 20% der Arbeitskosten bis zu einer Förderhöhe von 2.000 € (2025: 1.500 €) zurückzuerhalten. Dieser kann ab 15. Juli 2024 beantragt werden und gilt rückwirkend für Arbeitsleistungen ab 1.3.2024. Bitte beachten Sie, dass Vorarbeiten im Handelsbetrieb (z.B. Griffe oder Fronten vormontieren,..) nicht förderfähig sind. Ebenso ist es wichtig, dass in der Rechnung die Arbeitsleistung getrennt von Fahrt- und Planungskosten, die nicht förderfähig sind, ausgewiesen wird.

Alle Infos zum Handwerkerbonus finden Sie hier: Handwerkerbonus: Basisinformationen zur Förderaktion – WKO

Ihr Bundesgremialobmann
Robert Pfarrwaller

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