Besuchen Sie uns auf LinkedIn
Samstag, 4. Mai 2024
Seminar im Handelsverband zu vertikalen Preisabsprachen

BWB-Leitfaden unter der Lupe

Hintergrund | Dominik Schebach | 05.11.2014 | | 1  Archiv
Rainer Will (Handelsverband), Anastasios Xeniadis (BWB), Maximilian Diem (BWB), Patricia Mussi (Handelsverband), Martin Eckel (TaylorWessing) begrüßten rund 45 Teilnehmer zum Seminar des Handelsverbandes. Rainer Will (Handelsverband), Anastasios Xeniadis (BWB), Maximilian Diem (BWB), Patricia Mussi (Handelsverband), Martin Eckel (TaylorWessing) begrüßten rund 45 Teilnehmer zum Seminar des Handelsverbandes.

Angesichts der verschärften Gangart und des neuen Leitfadens der Bundeswettbewerbsbehörde hat der Handelsverband zum halbtägigen Seminar geladen. Unter dem Titel „Kartellrecht aktuell: Der BWB-Leitfaden im Fokus“ informierten sich rund 45 Teilnehmer vor allem über die aktuellsten Entwicklungen im Wettbewerbsrecht.

„Horizontale Kartellrechtsverstöße, also Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern auf gleicher Wirtschaftsstufe, sind bekanntermaßen rechtswidrig. Im Bereich der vertikalen Preisabsprachen zwischen Lieferanten und Händlern hingegen besteht noch Aufklärungsbedarf“, erklärte Martin Eckel, einer der Vortragenden und Partner bei der Anwaltssozietät TaylorWessing e|n|w|c Rechtsanwälte GmbH, Wien. Und Patricia Mussi, Geschäftsführerin des Handelsverbands, ergänzte: „Oftmals ist den Akteuren kartellrechtswidriges Verhalten nicht bewusst. Gleichzeitig wird genau dieses aktuell verstärkt geahndet“.

Neben Kartellrechtsfachmann Martin Eckel behandelten von der BWB Maximilian Diem und Anastasios Xeniadis die Materie der vertikalen Preisabsprache. Am grundlegenden Sachverhalt ließen sie keinen Zweifel: Jede Form der Vereinbarung von Mindest- oder Fixpreisen zwischen Unternehmen steht dem Grundsatz der marktwirtschaftlichen Wettbewerbsfreiheit entgegen und ist kartellrechtswidrig.

Nur wenige Ausnahmen

Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es nur wenige: Wenn etwa die Warenerzeugung oder -verteilung durch Preisabsprachen verbessert werden, oder wenn dadurch der technische bzw. wirtschaftliche Fortschritt ganz allgemein gefördert wird, dann liegt kein Verstoß vor. Insbesondere dann, wenn der Verbraucher am entstehenden Gewinn angemessen beteiligt wird.

Als Beispiel wurde hier eine Einkaufskooperation zwischen kleineren Händlern genannte, weil diese potenziell Preissenkungen für den Verbraucher bringe, die Anzahl der Player im Markt steigere und insgesamt den Wettbewerb fördere – gesamtwirtschaftlich also sinnvoll sei. Überhaupt diene die Betrachtung der gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen – mehr noch als detaillierte Gesetzestexte – der BWB und vor allem dem Kartellgericht als Maßstab bei der Beurteilung schwieriger Fälle und Grauzonen.

Diesen Beitrag teilen

Kommentare (1)

  1. Vorteil für Konsumenten

    Für mich gibt es nichts mühsameres als einkaufen wenn jedes Stück überall etwas anders kostet. Ich weiss dann nie ob ich ein gutes Geschäft gemacht habe oder ein schlechtes. Von der ganzen Zeit die draufgeht wenn man von Pontius zu Pilatus gehen muß um Preise zu vergleichen bzw. Rabatte zu verhandeln will ich gar nicht reden. Wenn die BWB glaubt dies als Vorteil für den Verbraucher darstellen zu können. Ihre Ansicht. Viele Kunden sehen es anders.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

An einen Freund senden