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Mittwoch, 8. Mai 2024
Urteil des OLG Frankfurt

Hersteller dürfen Verkauf auf Amazon verbieten

Hintergrund | Stefanie Bruckbauer | 07.01.2016 | |  Archiv
Das OLG Frankfurt hat entschieden, das Markenhersteller Händlern untersagen dürfen, ihre Waren auf Amazon zu verkaufen. Das Einstellen auf Preissuchmaschinen darf hingegen nicht verhindert werden. (Bild: Martin Moritz/ pixelio.de) Das OLG Frankfurt hat entschieden, das Markenhersteller Händlern untersagen dürfen, ihre Waren auf Amazon zu verkaufen. Das Einstellen auf Preissuchmaschinen darf hingegen nicht verhindert werden. (Bild: Martin Moritz/ pixelio.de)

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat erstinstanzlich entschieden: Hersteller von Markenartikeln dürfen den Verkauf ihrer Produkte über Online-Marktplätze wie zB. Amazon „zum Schutz der Marke“ verbieten. Die Werbung auf Preisvergleichsportalen dürfen sie dagegen nicht untersagen.

In Deutschland dürfen Hersteller Händlern nun also untersagen, ihre Produkte auf dem Amazon Marketplace zum Verkauf anzubieten. Das Gericht begründete die Entscheidung mit dem Recht der Hersteller, den Vertrieb zum Schutz der Marke zu steuern. Auf Amazon erscheine das Angebot des Händlers als Angebot von Amazon, eventuell ohne das gewünschte Signal hoher Qualität des Produkts. Darauf habe der Hersteller auch keinen Einfluss, da es mit dem Onlinehändler keine vertragliche Beziehung gebe. Dass das Verkaufsportal vor allem für kleine Händler attraktiver sei, reiche laut heise.de nicht aus, um die Rechte des Herstellers derart zu beschränken. Der sei nicht verpflichtet, kleine und mittlere Unternehmen auf diese Weise zu fördern.

Die Ware auf Preissuchmaschinen zu bewerben darf den Händlern laut OLG Frankfurt hingegen nicht verboten werden. Das sei zum Schutz der Marke nicht nötig. Denn das Auffinden eines Produktes in einer Preissuchmaschine dient nach Auffassung der Richter nicht dem direkten Verkauf, sondern nur dem Auffinden von Händlern, die es anbieten.

Vorgeschichte

Das Unternehmen Deuter, ein führender Hersteller von Rucksäcken, kämpft schon länger gegen den Verkauf seiner Rucksäcke auf dem Amazon-Marketplace. Die Firma weigerte sich laut deutschen Medien einen Sportartikel-Händler zu beliefern, woraufhin dieser klagte. Der Fall landete vor dem Oberlandesgericht Frankfurt. Dieses erklärte das Verbot in erster Instanz für kartellwidrig. Nun wurde die Entscheidung teilweise revidiert und die Richter stellten sich auf die Seite des Herstellers. Dieser dürfe den Vertrieb steuern, um seine Marke zu schützen. Bei einem Verkauf über den Marketplace sei für Kunden zunächst nicht ersichtlich, dass es sich um das Angebot eines Fachhändlers und nicht um eines von Amazon selbst handelt.

Nicht nur Deuter, sondern auch andere Markenhersteller wehren sich seit Jahren gegen den Vertrieb auf Online-Marktplätzen. Welche Auswirkungen das Urteil auf den Online-Handel haben wird, ist laut Experten noch unklar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen.

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