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Mittwoch, 1. Mai 2024
Rat & Tat

Update zur Registrierkassenpflicht

Hintergrund | Dominik Schebach | 10.02.2016 | Downloads | |  Archiv

Schon der Titel ist falsch, denn es geht um drei verschiedene „Pflichten“ (Bestimmungen):
die Einzelaufzeichnungspflicht der Barbewegungen
die Registrierkassenpflicht
die Belegerteilungspflicht (und damit verbunden die Belegannahmepflicht)

 

Leider und völlig unverständlicherweise sind diese „drei Pflichten“ überhaupt nicht harmonisiert und die verschiedenen Begriffe werden unterschiedlich verwendet. Die nachstehende Tabelle (Übersicht) soll ein wenig Licht in den Begriffsdschungel bringen, damit man sich wenigstens halbwegs zurecht findet. Im Anschluss folgen noch einige Sonderbestimmungen sowie wichtige verfahrensrechtliche Hinweise zum sogenannten „Aufschub“. Die generellen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten samt Formvorschriften werden hier nicht abgehandelt, ebenso nicht die Sondervorschriften für Automatenumsätze, Fahrausweise und Onlineshops.

Trinkgelder sind für Unternehmer steuerpflichtiger Umsatz und registrierkassenpflichtig, bei Arbeitnehmern durchlaufende Posten. Becherpfand ist vorerst als Umsatz zu erfassen und dann wieder zu stornieren (Umsatzgrenze!). Die Behandlung von Anzahlungen bzw. Teilzahlungen ist ebenso noch nicht restlos geklärt wie die Barzahlung von Zielumsätzen. Laut Erlass wären letztere registrierkassenpflichtig, obwohl dies dem Gesetz widerspricht und keinen Sinn ergibt.
Hinsichtlich der Umsatzgrenzen gibt es keine Toleranzregelungen.
Rechtsfolgen bei Verstößen:

1.    Finanzstrafrechtliche Folgen: Die Verletzung  von Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten stellt eine  Finanz- ordnungswidrigkeit dar (Strafrahmen bis zu € 5.000,-). NEU ab 2016: Bei Verfälschen von elektronisch geführten Aufzeichnungen beträgt der Strafrahmen € 25.000,-.

2.    Materiellrechtliche Folgen: Die Einhaltung der Formvorschriften und der Registrierkassenpflicht führt zur ge- setzlichen Vermutung der ordnungsgemäßen Führung, die Bücher und Aufzeichnungen sind der Abgabenerhebung zugrunde zu legen. Anderenfalls wird die Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Gegenstand der Beweiswürdigung durch die Behörde – kann die Richtigkeit nicht bewiesen werden droht die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen!

Erlassmäßige Übergangsphase:

Diese betrifft nur die o.a. finanzstrafrechtlichen Folgen, nicht aber die materiellrechtlichen! Im ersten Quartal 2016 wird es keine diesbezüglichen finanzstrafrechtlichen Verfolgungen geben, im zweiten nur dann nicht, wenn entsprechende Gründe für die Nichterfüllung glaubhaft gemacht werden.

Belegannahmepflicht

Der Verstoß gegen die Belegannahmepflicht führt zu keinen Sanktionen, wohl ist aber die (allgemeine) Mitwirkungspflicht zu beachten.

Eine Übersichtstabelle über die verschiedenen Pflichten aus der Registriekassenverordnung finden Sie im Download.

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen Ihre Rat & Tat-Steuerberater,
Kanzlei Jupiter unter (1) 278 12 95,
office@jupiter.co.at und
Dr. Michael Kowarik unter
(1) 892 00 55, info@kowarik.at,
gerne zur Verfügung.
Web: www.ratundtat.at

 

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