Besuchen Sie uns auf LinkedIn
Montag, 6. Mai 2024
Verbandsklage auch in zweiter Instanz erfolgreich

VKI: Einseitige Preiserhöhung bei Sky gesetzwidrig

Multimedia | Wolfgang Schalko | 11.04.2016 | |  Archiv
Sollte das Urteil rechtskräftig werden, können Betroffene die zu viel bezahlten Beiträge von Sky Österreich zurückfordern. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, können Betroffene die zu viel bezahlten Beiträge von Sky Österreich zurückfordern.

Wegen einer einseitigen Vertragsänderung (Gebührenerhöhung) aus dem Jahr 2013 führt der VKI im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen Sky Österreich. Die bereits 2015 vom Handelsgericht Wien als gesetzwidrig beurteilte Vorgehensweise des Unternehmens wurde nun in einem Spruch vom OLG Wien bestätigt und darüber hinaus die Mitteilung über die Preiserhöhung als AGB-Klausel für unwirksam erklärt.

Auf seinem Portal verbraucherrecht.at schildert der Verein für Konsumenteninformation (VKI) den Gegenstand der Klage und das nun ergangene (noch nicht rechtskräftige) Urteil durch das Oberlandesgericht Wien (OLG):

Der Pay-TV Anbieter Sky Österreich wandte sich mit einem Schreiben an Kunden, um diesen mitzuteilen, dass sich die monatliche Gebühr fortan um EUR 1,– bis EUR 4,– erhöhen werde. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich eine Verbandsklage gegen Sky Österreich und bekam vor dem Oberlandesgericht Wien Recht. Diese einseitige Preiserhöhung wurde vom OLG Wien als unzulässig beurteilt.

In einem standardisierten Schreiben, das die Sky Österreich Fernsehen GmbH an etwa ein Drittel der Kunden übermittelte, wurden im Wege einer Preisanpassung Erhöhungsbeiträge, die zwischen EUR 1,– und EUR 4,– lagen, vorgeschrieben. Nach dem Telekommunikationsgesetz ist der Kunde jedoch ua darauf hinzuweisen, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen kostenlos zu kündigen. Da die an die Kunden ergangene Mitteilung keinen Hinweis auf die Möglichkeit enthält, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos zu kündigen, sind die vom VKI beanstandete Klausel und die Vorgangsweise laut OLG Wien intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und daher unwirksam.

Die ordentliche Revision wurde vom OLG Wien als nicht zulässig erachtet.

Wenn das Urteil rechtskräftig wird, dann ist diese Preiserhöhung unwirksam. Wenn Sky diese Entgelte tatsächlich eingehoben hat, haben alle Betroffenen einen Anspruch auf Rückforderung.

(Vgl OLG Wien, 1 R 181/15t, RA Dr. Stefan Langer)

Diesen Beitrag teilen

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

An einen Freund senden