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Samstag, 4. Mai 2024
Deutsches Landgericht entschied:

Küchenprospekt nicht ohne Gerätetypenbezeichnung

Hausgeräte | Stefanie Bruckbauer | 01.06.2016 | |  Archiv
Ein deutsches Landgericht hat entschieden, dass Küchenprospekte die konkrete Typenbezeichnung der verbauten Elektrogeräte enthalten müssen. (Bild: Gerd Altmann/ pixelio.de) Ein deutsches Landgericht hat entschieden, dass Küchenprospekte die konkrete Typenbezeichnung der verbauten Elektrogeräte enthalten müssen. (Bild: Gerd Altmann/ pixelio.de)

Wie eine deutsche Rechtsanwaltskanzlei berichtet, hat das Landgericht Potsdam entschieden, dass Werbeprospekte für Küchen auch identifizierende Typenbezeichnungen der verbauten Elektrogeräte aufweisen müssen. Es stelle nämlich einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß gegen die Informationspflichten dar, wenn die Unternehmen auf die Angabe der Typenbezeichnungen verzichten.

Laut einem Bericht der Rechtsanwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke, hat ein Unternehmen Küchen in einem Prospekt beworben, auf konkrete Angaben zu den in den Küchen verbauten Elektrogeräten aber verzichtet. Dadurch war nicht deutlich zu erkennen, welche Elektrogeräte vom Angebot betroffen waren. Sprich: Der angesprochene Kundenkreis konnte weder den Hersteller der Elektrogeräte, noch einzelne Modelle erkennen.

Müssen nun konkrete Angaben zu Elektrogeräten in Werbeprospekten für Küchen enthalten sein oder nicht? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landgericht Potsdam und entschied: „Dass ein Verzicht auf die Angabe der genauen Typenbezeichnungen der Elektrogeräte eine wettbewerbsrechtlich relevante Informationspflichtverletzung darstellt“, berichtet wbs. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt: „Die in einer Küche verbauten Elektrogeräte sind grundsätzlich ein wesentliches Merkmal der beworbenen Küche.“ Die Qualität einer Küche sei zu einem gewichtigen Teil auch abhängig davon, welche Elektrogeräte verbaut werden. Erst die konkrete Benennung der tatsächlich verbauten Elektrogeräte, schaffe die nötige Transparenz für ausreichende Preisvergleiche.

Fazit

Die Anwälte Wilde Beuger Solmecke fassen zusammen: „Unternehmen müssen bei der Werbung für Produkte stets alle wesentlichen Merkmale beschreiben. Adressaten einer Werbung sollen Angebote untereinander vergleichen können. Eine transparente Vergleichbarkeit ist jedoch nur dann gegeben, wenn Details wie Hersteller- und Artikelnamen auch ersichtlich werden. Verzichten Unternehmen auf die Angabe wesentlicher Produktmerkmale, kann ein Wettbewerbsverstoß vorlegen.“

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