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Freitag, 3. Mai 2024
Datenschutz-Entscheidung in Deutschland

Smart-TVs: Samsung muss AGB nachbessern

Multimedia | Wolfgang Schalko | 13.06.2016 | |  Archiv
Samsung wurde – nicht rechtskräftig – vom Landgericht Frankfurt dazu verdnnert, die User darauf hinzuweisen, dass durch den Internetanschluss und die Nutzung smarter Dienste personenbezogene Daten übermittelt werden könnten. (©samsung.de) Samsung wurde – nicht rechtskräftig – vom Landgericht Frankfurt dazu verdnnert, die User darauf hinzuweisen, dass durch den Internetanschluss und die Nutzung smarter Dienste personenbezogene Daten übermittelt werden könnten. (©samsung.de)

Wie das News-Portal heise.de berichtet, konnte die Verbraucherzentrale NRW einen Teilerfolg erringen: Samsung muss die Datenverarbeitung seiner Smart-TV-Geräte besser erklären und seine AGB ändern. Mit ihrer Hauptforderung blitzten die Verbraucherschützer allerdings ab.

Im Streit um die Datenverarbeitung durch smarte Fernseher wurde der Hersteller Samsung vom Landgericht Frankfurt verpflichtet, die Nutzer darauf hinzuweisen, dass durch das Anschließen des Fernsehers ans Internet personenbezogene Daten erhoben und verwendet werden können. Mit dem Urteil vom vergangenen Freitag gab das Gericht der Verbraucherzentrale NRW teilweise Recht, die gegen die Datenerhebung von Samsungs Smart-TVs geklagt hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 2-03 O 364/15).

Wie das Gericht mitteilte, müssten Käufer eines Smart-TVs darauf hingewiesen werden, „dass bei Anschluss des Smart-TV an das Internet die Gefahr besteht, dass personenbezogene Daten des Verbrauchers erhoben und verwendet werden.” Einem Teil der Verbraucher sei nicht bekannt, „dass nach Anschluss des Geräts personenbezogene Daten in Form von IP-Adressen auch dann erhoben werden können, wenn die Internet-Funktionalität des Smart-TV überhaupt nicht genutzt wird.”

Zugleich untersagte das Gericht die Verwendung zahlreicher Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wegen mangelnder Transparenz. Da die Datenschutzbestimmungen auf 56 Bildschirmseiten dargestellt würden, seien sie wegen „ihrer Länge und Unübersichtlichkeit intransparent und keine geeignete Grundlage für eine Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung”, fasste die Verbraucherzentrale NRW die Begründung des Landgerichts zusammen.

Etappensieg, aber kein voller Erfolg

Im November 2015 hatte die Verbraucherzentrale NRW den Hersteller Samsung verklagt und dem Konzern vorgeworfen, Nutzerdaten ungefragt zu verwerten, sobald der Fernseher an das Internet angeschlossen werde. ZB werde schon bei der Inbetriebnahme des Fernsehers über den HbbTV-Standard die IP-Adresse des Anschlussinhabers an Samsung-Server übermittelt. Mit ihrer Klage wollten die Verbraucherschützer erreichen, dass beim Anschließen des Fernsehers ans Internet Daten grundsätzlich erst nach Information und Einwilligung des Nutzers fließen dürfen.

Das wollte das Gericht nicht anordnen, weil Daten nicht an die beklagte deutsche Samsung Electronics GmbH, sondern den Mutterkonzern in Südkorea übertragen werden. „Ob die Datenübermittlung in der konkreten Art und Weise rechtmäßig war, hatte die Kammer daher nicht zu entscheiden”, hieß es dazu in der Mitteilung des Gerichts. Samsung hatte zudem bestritten, dass sensible Daten übertragen werden. Vielmehr gehe es beim erstmaligen Anschluss des Geräts nur darum, Datenschutzrichtlinie und AGB in der jeweiligen Landessprache anzuzeigen.

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