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Sonntag, 5. Mai 2024
Freibrief für die austro mechana?

EuGH: Privatkopien in der Cloud sind zu vergüten

Telekom Multimedia | Dominik Schebach | 24.03.2022 | |  
Nach einer Entscheidung des EuGH, hier eine Sitzung der großen Kammer, hat entschieden, dass auch Privatkopien in der Cloud unter die österreichische Urheberrechtsvergütung fallen. Nach einer Entscheidung des EuGH, hier eine Sitzung der großen Kammer, hat entschieden, dass auch Privatkopien in der Cloud unter die österreichische Urheberrechtsvergütung fallen. (© Foto: Gerichtshof der Europäischen Union) Die Austromechana freut sich über einen Erfolg vor dem EuGH. Wie die Verwertungsgesellschaft heute mitteilt, hat der EuGH heute Donnerstag ein wichtiges Urteil gefällt. Demnach unterliegen auch Privatkopien in der Cloud der österreichischen Speichermedienvergütung. Diese müsse laut Urteil des EuGH jedoch nicht unbedingt der Cloud-Anbieter aufbringen. Welche Lösung die austro mechana anstrebt geht aus ihrer Aussendung hervor: Sie will offenbar, dass die Vergütungen nicht direkt vom Konsumenten, sondern vom jeweiligen Dienst oder als Zuschlag auf den Verkaufspreis des Geräts, mit dem Kunde üblicherweise Zugang zur Cloud hat – als Smartphone, PC oder Tablet – bezahlt werden.

„Die Speichermedienvergütung ist eine wichtige Einnahmequelle für UrheberInnen, deren Werke viel und gerne genutzt werden. Mit diesem Urteil werden nun endlich auch zeitgemäße Nutzungsarten über die Cloud berücksichtigt“, zeigt sich Gernot Graninger, Geschäftsführer der austro mechana, erfreut. Das Urteil ist mit Spannung erwartet worden, weil damit klargestellt ist, dass die Speichermedienvergütung auch in Zukunft das beste System ist, um eine faire Entlohnung für Kunstschaffende sicherzustellen, heißt es seitens der Verwertungsgesellschaft. Damit sei aus Sicht der austro mechana die Entscheidung des EuGH eine Bestätigung für die eigene Position. Was darauf hinausläuft, dass jeder Cloud-Speicher auch URA-pflichtig wird.

Die Klage der austro mechana richtete sich gegen die Strato AG, einen deutschen Anbieter von Cloud-Diensten für Private. In erster Instanz hatte das Handelsgericht Wien noch die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien hatte jedoch Bedenken, ob eine ablehnende Auslegung des österreichischen Urheberrechtsgesetzes im Einklang mit EU-Recht stünde, und legte daher diese Frage zur Entscheidung dem EuGH vor.

In seinem heutigen Urteil hat der EuGH nun festgestellt, „dass die Ausnahme für Privatkopien anwendbar ist, wenn Werke auf einem Server in einen Speicherplatz kopiert werden, den der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer zur Verfügung stellt. Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs im Sinne dieser Ausnahme heranzuziehen, sofern der zugunsten der Rechtsinhaber zu leistende gerechte Ausgleich anderweitig geregelt ist.“ Sprich der Endkunde müsse zwar zahlen, sobald er einen Cloud-Speicher nutzt. Die Urheberrechtsvergütung könne allerdings auch indirekt eingehoben werden.

Hintergrund

Bislang wurde die Speichermedienvergütung nur auf Speicher, die sich in Endgeräten wie Mobiltelefonen, Computern und Tablets befinden, sowie auf Trägermaterialen wie USB-Sticks, CD-R oder Speicherkarten eingehoben. Der zu zahlende Betrag richtet sich grundsätzlich nach der Nutzung und Größe des Speichers – so sind für eine in Österreich verkaufte Festplatte einige Euro URA fällig, welche der Inverkehrsbringer an die austro mechana abzuführen hat.

Bei Cloud-Speicher hat diese Regelung bisher allerdings nicht gegriffen. Zu Unrecht, wie nun der EUGH meint. Eine rechtskonforme Auslegung entlang der einschlägigen EU-Richtlinie muss nun Privatkopien in der Cloud in die Vergütung mit einbeziehen. Ansonsten wären Rechteinhabende, deren Werke in der Cloud abgelegt werden, gegenüber Rechteinhabenden, die auch oder nur auf physischen Speichern im Inland vorkommen, ohne Grund benachteiligt. Weil der Endnutzer selbst die Kopien herstellt, ist er auch der Schuldner der Vergütung, so auch die Argumentation der austro mechana.

Seitens der austro mechan betont man die europäische Dimension des Urteils. Wie genau die austro mechana die Vergütung nun erlangen darf und in welcher Höhe, hat nun das vorlegende Oberlandesgericht Wien im fortgesetzten Berufungsverfahren zu klären. Auch hier gibt der EuGH einen Rahmen vor. So weißt der Gerichtshof darauf hin, dass zwar die Speichermedienvergütung indirekt eingehoben werden kann. Gleichzeitig haben sich die Mitgliedsstaaten – in diesem Fall also Österreich – zu vergewissern, dass die so gezahlte Abgabe, „soweit im Rahmen des  Prozesses mehrere Geräte und Speichermedien von ihr betroffen sind, nicht über den sich für die Rechtsinhaber ergebenden etwaigen Schaden hinausgeht.“ Angesicht der Erfahrungen in der Vergangenheit darf man also gespannt sein.

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