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Samstag, 18. Mai 2024
Antragstellung ab heute bis 7. Dezember möglich

Beantragung für den Energiekostenzuschuss (EKZ) 2 gestartet

Hintergrund | Julia Jamy | 10.11.2023 | |  
Unternehmen können die Förderung ab sofort und bis 7. Dezember beantragen. Unternehmen können die Förderung ab sofort und bis 7. Dezember beantragen. Gestern startete für Österreichs Unternehmen die Möglichkeit zur Antragstellung für den Energiekostenzuschuss (EKZ) 2. Die Antragsstellung erfolgt über den Fördermanager der aws, der Förderbank des Bundes und ist bis 7. Dezember möglich. Mit diesem Förderprogramm sollen Energiemehrkosten, die im Jahr 2023 angefallen sind, teilweise kompensiert werden.

84.055 Unternehmen meldeten sich von 16. Oktober bis 2. November für den Energiekostenzuschuss 2 vor. Seit gestern können die Anträge nun final eingereicht werden, wie das Wirtschaftsministerium bekannt gab. Unternehmen, die sich in der vorgegebenen Periode für den Energiekostenzuschuss 2 vorangemeldet haben, können nun bis 7. Dezember 2023 einen formellen Antrag stellen. Dieser erfolgt wie schon die Voranmeldung über den Fördermanager der aws, der Förderbank des Bundes.„Mit dem Energiekostenzuschuss federn wir als Bundesregierung einen Teil der Mehrkosten der heimischen Unternehmen angesichts der gestiegenen Preise für Energie ab und sichern die österreichische Wettbewerbsfähigkeit“, so Arbeits- und Wirtschaftsminister Martin Kocher.

Änderungen

Hinsichtlich der Förderhöhe werden gegenüber dem Energiekostenzuschuss (EKZ) 1 die Obergrenzen für die einzelnen Förderstufen erhöht, z.B. in Stufe 1 (Mehrkosten für Strom, Erdgas, Treibstoffe, Wärme/Kälte, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel) von 400.000 € auf 2 Mio. Euro. Das Kriterium der Energieintensität muss nun in den ersten beiden Stufen und der neuen Stufe 5 nicht mehr nachgewiesen werden. Mit dem EKZ2 bestehen gleichzeitig Auflagen wie die Verpflichtung, Energiesparmaßnahmen durchzuführen. Zudem sind Beschränkungen von Gewinnausschüttungen und Bonuszahlungen vorgesehen. Ab Stufe 2 wird eine „Beschäftigungsgarantie“ verlangt, d.h. über den Förderzeitraum (2023) müssen mindestens 90 Prozent der Arbeitsplätze gehalten werden. Eine Förderung von Kostenanteilen, die schon in Preisen weitergegeben wurden, ist ausgeschlossen.

„Die Förderkonditionen wurden aufgrund der Anpassungen im Beihilferahmen leicht verändert. Zum Beispiel entfällt das Eintrittskriterium der Energieintensität in den ersten beiden Förderstufen. Neu ist für Zuschüsse ab 125.000 Euro pro Förderperiode auch das Erfordernis des Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDAs um 40 Prozent im selben Zeitraum zum Vergleichszeitraum 2021. Eine Reihe weiterer Kriterien gewährleistet die Treffsicherheit des Energiekostenzuschusses 2. Zudem ist die Förderung für bereits durch höhere Preise weitergegebene Kosten nicht zulässig“, so Kocher.

Förderstufen

Pro Unternehmen können für 2023 Zuschüsse von 3.000 Euro bis 150 Millionen Euro ausbezahlt werden. Der Förderzeitraum erstreckt sich über das gesamte Jahr 2023 und wird in zwei Förderperioden unterteilt: Förderperiode 1 bezieht sich auf angefallene Energiemehrkosten von Jänner bis Ende Juni, Förderperiode 2 bezieht sich auf angefallene Energiemehrkosten von Anfang Juli bis Ende Dezember. Die ab heute mögliche Antragstellung bezieht sich auf beide Förderperioden. Dabei sind für die Förderperiode 1 die Ist-Kosten anzugeben, welche die Grundlage sowohl für die Zuschussberechnung der Förderperiode 1 als auch für die Ermittlung einer Obergrenze der Zuschusshöhe für die Förderperiode 2 bilden. Für die tatsächliche Ermittlung der Zuschusshöhe für die Förderperiode 2 ist im Jahr 2024 eine separate Ist-Kostenabrechnung vorzulegen. Insgesamt gibt es 5 Förderstufen.

Kritik

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) äußerten am Freitag Kritik. Die Kammer moniert, dass bisher nur ein Entwurf der Richtlinie zum Energiekostenzuschuss zur Verfügung steht. Das sei eine „unzureichende Rechtsgrundlage“. Zudem sehe der Entwurf „extrem kurze Antragsfristen“ vor, die Kammer fordert Verlängerungen.„Bedenklich ist, dass ohne gültige Rechtsgrundlage innerhalb weniger Wochen die Anträge eingereicht und von unserem Berufsstand Bestätigungen abgegeben werden müssen“, sagt Kammer-Präsident Herbert Houf. „Wir sprechen uns daher vehement dafür aus, dass von den Verantwortlichen alles Mögliche dafür getan werden muss, die Fristen entsprechend zu verlängern.“ Nur so könnten die Förderanträge auf Basis verbindlicher Rechtsgrundlagen ausgearbeitet und eingereicht werden.

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