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Samstag, 18. Mai 2024
Rat & Tat – E&W 12/2023

Steuertipps zum Jahresende

Hintergrund | 10.12.2023 | |  
Zum Jahresende ist noch einiges bezüglich der Steuer zu überprüfen und erledigen. Rat & Tat-Steuerberater, Kanzlei Kowarik & Waidhofer, hat dazu wieder eine ganze Reihe von Steuertipps für Unternehmer und Privatpersonen zusammengefasst.
  • Investitionen bis 1.000 Euro können sofort abgeschrieben werden.
  • Für angeschaffte / hergestellte Wirtschaftsgüter (ausgenommen sind z.B. Gebäude, Verbrenner-KFZ) kann die degressive Abschreibung (bis zu 30 % vom Buchwert) gewählt werden, Abschreibung-Halbjahresregel ist zu beachten.
  • Für angeschaffte / hergestellte Gebäude kann die beschleunigte Abschreibung in Anspruch genommen werden, die Halbjahresregel findet hier keine Beachtung.
  • Der ab 2023 neue Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen „Abschreibung“ von 10 % (bei klimafreundlichen Investitionen von 15 %) der Anschaffungskosten. Ausgenommen sind Gebäude, Verbrenner-KFZ etc.
  • Der Gewinnfreibetrag (max. 45.950 Euro) steht allen einkommensteuerpflichtigen Personen zu. Der Grundfreibetrag beträgt höchstens 4.500 Euro (15 % von 30.000 Euro) und steht automatisch (auch ohne Investition) zu. Für Gewinne über 30.000 Euro müssen Investitionen (z.B. Wertpapiere) getätigt werden.
  • Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweise) betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zu Verfügung steht. Es wird zwischen großem (1.200 Euro pa) und kleinem (300 Euro pa) Pauschale unterschieden.
  • Spenden sind grundsätzlich bis 10 % des Gewinnes des laufenden Jahres als Betriebsausgaben absetzbar. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt absetzbar sind Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei Katastrophen. Eine entsprechende Werbung (z.B. auf Website oder Werbeprospekt) ist Voraussetzung.

Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Teuerungsprämie 2023 (vielleicht auch in 2024?)

2023 besteht noch die Möglichkeit, dass man Dienstnehmern bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei als Teuerungsprämie auszahlen kann. Die Arbeitnehmer erhalten diese Prämie Brutto für Netto und für die Arbeitgeber fallen keine Lohnnebenkosten an.

Für 2024 stellte der Finanzminister während der Metaller-KV-Verhandlungen in Aussicht, dass dies auch im nächsten Jahr möglich sein könnte, wenn die Sozialpartner dies wünschen. Es dürften die Voraussetzungen aber verschärft werden, denn laut Finanzminister Magnus Brunner müssten für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit die vollen 3.000 Euro Teil einer Arbeitsvereinbarung (z.B. Kollektivvertrag) sein. Bislang galt dies nur für jenen Betrag, der über 2.000 Euro hinausging.

 

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihre Rat & Tat ­S­teuerberater

Kanzlei Kowarik & Waidhofer unter
(1) 892 00 55, info@kowarik.at
gern zur Verfügung
www.kowarik-waidhofer.at

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