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Donnerstag, 2. Mai 2024
Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012

„Viele Verbesserungen“

Stefanie Bruckbauer | 04.03.2013 | |  Archiv
Das mit 1. März in Kraft getretene Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz stärkt die Befugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde. (Bild: Gerd Altmann / PIXELIO, www.pixelio.de) Das mit 1. März in Kraft getretene Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz stärkt die Befugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde. (Bild: Gerd Altmann / PIXELIO, www.pixelio.de)

Mit 1. März 2013 trat auf Basis einer Initiative des Justizministeriums und des Wirtschaftsministeriums das Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 in Kraft, das „viele Verbesserungen mit sich bringt“: „Die Novellierung des Wettbewerbsgesetzes stärkt insbesondere die weisungsfreie Bundeswettbewerbsbehörde (BWB), die Änderungen im Kartellgesetz sorgen für eine bessere Aufsicht über marktbeherrschende Unternehmen und mehr Transparenz bei Kartellverfahren“, so das Bundesministerium für Justiz.

Die Änderungen im Wettbewerbsgesetz stärken die Befugnisse der BWB: Auskunftsverlangen gegenüber Unternehmen können nunmehr schneller (mit Bescheid) durchgesetzt werden. Auskunftsverweigerung oder falsche, irreführende oder unvollständige Auskünfte bilden eine Verwaltungsübertretung. Die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden wird verbessert und die Kronzeugenregelung an den Standard der europäischen Wettbewerbsbehörden angepasst. Darüber hinaus werden die Rechte der BWB bei Hausdurchsuchungen ausgeweitet.

Mehr Transparenz bei Kartellverfahren

Durch die Änderungen im Kartellgesetz wird die Aufsicht über marktbeherrschende Unternehmen gestärkt und die Ausnahme für Bagatellkartelle den EU-rechtlichen Vorbildern angepasst, sodass schwerwiegende Verstöße jedenfalls dem Kartellverbot unterliegen.
Um „mehr Transparenz für Konsumenten und Unternehmen zu schaffen“, werden die Entscheidungen des Kartellgerichts künftig von Amts wegen in der Ediktsdatei veröffentlicht. Zusätzlich wird auch der Ersatz von Schäden aus Verstößen gegen das Kartellgesetz erleichtert.

Die Arbeiterkammer, die das Vorgehen der BWB in Bezug auf vermutete Preisabsprachen begrüßt, hält dazu fest: „Nur wenn hier der Sachverhalt ausreichend dargestellt wird, führt diese neue Bestimmung zu mehr Transparenz.“ Die AK verlangt die Offenlegung des konkreten Sachverhalts: wie sind die Absprachen vor sich gegangen, welche Produkte waren davon betroffen, wie hat das Unternehmen durch den Kartellaufschlag profitiert? Die AK weist außerdem auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren zur Akteneinsicht für Geschädigte hin.

Der Generalanwalt hat bereits festgehalten, dass die österreichische Rechtslage, wonach Akteneinsicht nur mit Zustimmung aller Parteien selbst nach abgeschlossenen Verfahren möglich ist, nicht dem EU-Recht entspricht. Der Generalanwalt weist darauf hin, dass die Notwendigkeit der Zustimmung der Kartellanten ein „erhebliches Hindernis“ für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen darstellt.

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