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Freitag, 3. Mai 2024
BSH Deutschland

Gleiches Recht für alle

Hausgeräte | Stefanie Bruckbauer | 07.01.2014 | | 1  Archiv

BSH Deutschland hatte Anfang 2013 in Deutschland ein Rabattsystem eingeführt, das Hybridhändler dazu bewegen sollte, mehr über den stationären- als über den Online-Kanal abzusetzen. Oder anders formuliert: Händler, die viele Geräte im Internet verkauften, bekamen geringere Rabatte. Das deutsche Kartellamt meinte nun: Das geht so nicht.

Die BSH Deutschland hatte das Rabattsystem in den Jahresvereinbarungen mit Fachhändlern eingeführt, die BSH-Geräte sowohl über ein stationäres Ladengeschäft als auch über einen Webshop absetzen (also sogenannte Hybridhändler). Die Leistungsrabatte setzten dabei am Herstellerabgabepreis an und fielen umso niedriger aus, je mehr Umsatz ein Hybridhändler über seinen Webshop erzielte. Einigen Hybridhändlern passte das jedoch gar nicht und sie brachten Beschwerde beim Bundeskartellamt ein, das letztes Frühjahr ein Verfahren eingeleitet hat.

Das deutsche Bundeskartellamt wertete das (ausschließlich in Deutschland eingeführte) Rabattsystem nun als „wettbewerbsbeschränkendes Doppelpreissystem (Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB), da es für aktuelle und potentielle Hybridhändler Anreize setzte, ihren Online-Vertrieb zu begrenzen bzw. einen Online-Vertrieb gar nicht erst einzuführen“, so das Kartellamt in einem Schreiben, und weiter: „Hierdurch wird der Wettbewerb im Onlinehandel sowie der davon ausgehende Preisdruck auf stationäre Fachhändler reduziert.

Dabei sollte dieses System nach Ansicht der BSH lediglich dazu dienen, „die höherwertige Handelsleistungen des stationären Vertriebs zu honorieren“. So sah es unter anderem bestimmte Präsentations- und Beratungsrabatte vor, die sich in der Höhe je nach Vertriebsweg unterschieden.

Neues System

Die BSH hat ihr Rabattsystem mittlerweile modifiziert und dem Bundeskartellamt mit einem Schreiben Ende November 2013 mitgeteilt, „dass BSH in den Jahresvereinbarungen ab 2014 auf eine Rabattspreizung verzichtet.“ Die betroffenen Händler wurden darüber informiert. Damit seien künftig für den stationären und für den Online-Absatz gleich hohe Rabatte erreichbar. „Um die Rabatte zu erzielen, muss ein Händler nun verschiedene Präsentations-und Beratungsleistungen erbringen. Die zur Rabattgewährung für den Online-Absatz herangezogenen Leistungskriterien (z.B. Qualität Online-Präsentation, Mitarbeiterqualifizierung) korrespondieren inhaltlich mit den Kriterien für den stationären Absatz (Qualität Ausstellung, Mitarbeiterqualifizierung)“, so das Kartellamt.

Das Bundeskartellamt wertet das neue Rabattsystem (2014) „nach vorläufiger Einschätzung nicht als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung. Die erzielbaren Rabatte sind online und stationär gleich hoch. Zwar kann es sein, dass ein Händler auch bei diesem Rabattsystem online oder stationär nicht den vollen Rabatt erhält, weil er nicht sämtliche rabattrelevanten Leistungen erbringt. Der dann entstehende Rabattunterschied wäre allerdings Folge der eigenen Entscheidung des Händlers.“

In jeder Hinsicht korrekt

Der Hausgerätehersteller betont: „Wir sind nach wie vor davon überzeugt, dass das zum 1. Januar 2013 eingeführte Rabattsystem in jeder Hinsicht den kartellrechtlichen Vorgaben entsprach, wir haben uns aber im Interesse der Rechtssicherheit zu einer Modifizierung des Rabattsystems bereit erklärt.“

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Kommentare (1)

  1. Gleichheit ?

    Wann kümmert sich wer, damit wir kleinen Händler den gleichen Preis bekommen wie die Interneter. Wir betreuen die Kunden auch nach dem Kauf sicher besser wie der Internet- Schieber. Das Kartellamt arbeitet anscheinend nur für den der zahlt.

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