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Samstag, 27. April 2024
Elektroaltgeräteverordnung

Die wichtigsten Änderungen

Hintergrund | Stefanie Bruckbauer | 23.10.2014 | Downloads | |  Archiv
Das Bundesgremium Elektro- und Einrichtungsfachhandel informiert nochmals über die Neuregelungen der Elektroaltgeräteverordnung - oder auch EAG-VO-Novelle 2014 - im Überblick.  Das Bundesgremium Elektro- und Einrichtungsfachhandel informiert nochmals über die Neuregelungen der Elektroaltgeräteverordnung - oder auch EAG-VO-Novelle 2014 - im Überblick.

Wie das Bundesgremium Elektro- und Einrichtungsfachhandel nochmals in Erinnerung ruft, ist ja mit 1. Juli 2014 eine Novelle zur Elektroaltgeräteverordnung (BGBl. II Nr. 193/2014) in Kraft getreten. Durch diese werden wesentliche Bereiche im Zusammenhang mit Elektro- und Elektronikgeräten (wie zB. Inverkehrbringen, Rücknahme, Verbote usw.) neu geregelt. Die wichtigsten Änderungen hat das Bundesgremium in einem kurzen Überblick zusammengefasst.

Folgende Inhalte sind in die Elektrogeräteverordnung aufgenommen bzw. neu geregelt worden:

  1. Marktüberwachung (§ 4a)
  2. CE-Kennzeichnung und Konformitätsvermutung (§ 4b)
  3. Informationen über Rücknahme im Kassenbereich bzw. bei Versandhändlern in Werbematerialien und auf der Internetseite (§ 5)
  4. Definition von Sammelzielen (§ 7a)
  5. Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken durch Hersteller (§ 10)
  6. Wiederverwendung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten durch Hersteller (§ 11)
  7. Mindestanforderungen für die grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten (siehe Anhang 6, § 11a)
  8. Bevollmächtigter für ausländische Hersteller und Fernabsatzhändler (§§ 21a, 21b und 21c)
  9. Pflichten des Eigenimporteurs (§ 25)
  10. Gerätekategorien (Anhang 1) mit Geltung bis 14.8.2018
  11. Vom Verbot von Elektro- und Elektronikgeräten ausgenommene Verwendungen (Anhang 2)
  12. Vom Verbot von Elektro- und Elektronikgeräten ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente und EU-Konformitätserklärung (Anhänge 2a und 2b)
  13. Mindestanforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten (Anhang 6)

Differenzierung des Geltungsbereiches mit Stichtag

Hinsichtlich des Geltungsbereiches der Verordnung weist das Bundesgremium darauf hin, dass der 15. August 2018 ein wichtiges Datum darstellt, weil die Gruppe der von der Verordnung betroffenen Gerätekategorien ab diesem Zeitpunkt anders definiert wird.

Neuerungen hinsichtlich der Informationspflicht

Letztvertreiber, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten unentgeltlich zurücknehmen, haben Letztverbraucher darüber durch eine deutliche Information insbesondere im Kassenbereich des Geschäftslokals zu informieren.

Auf der Website des Bundesgremiums finden Sie eine Vorlage für den entsprechenden Aushang im Kassenbereich. Diese Vorlage finden Sie (unter dem Titel „Vorlage zur neuen Informationspflicht“) auch im Downloadbereich der E&W.

Wie das Bundesgremium festhält, bleibt die Ausnahme von der Rücknahmeverpflichtung für Unternehmen mit weniger als 150 m2 Verkaufsfläche bestehen.

Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Rücknahme durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher durch eine deutliche Information, insbesondere in Werbematerialien und auf der Internetseite des Versandhändlers bekannt zu geben.

Bestimmung zur Rechnungslegung

Hersteller und Vertreiber dürfen die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem Letztverbraucher nicht getrennt ausweisen.

Das Bundesgremium weist nochmals darauf hin: „All diese Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr, eine Haftung ist ausgeschlossen.“

Downloads
Letztvertreiber, die Elektroaltgeräte zurücknehmen, haben Endverbraucher darüber zu informieren.
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