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Donnerstag, 16. Mai 2024
Betrugsversuche

Wirtschaftskammer und Finanzministerium warnen

Hintergrund | Stefanie Bruckbauer | 18.01.2016 | Downloads | |  Archiv
Mit dieser Art Plakat möchte die Bundessparte Handel Handelsbetriebe dabei unterstützen, ihre Kunden auf Betrugsversuche aufmerksam zu machen. Mit dieser Art Plakat möchte die Bundessparte Handel Handelsbetriebe dabei unterstützen, ihre Kunden auf Betrugsversuche aufmerksam zu machen.

René Tritscher, GF der Bundessparte Handel in der WKÖ, warnt vor einer derzeit kursierenden Betrugsfalle: „Achtung vor Trickbetrügern, die von Konsumenten, die nach dem Einkauf vor dem Geschäft ihre Rechnung nicht vorweisen können, Bargeld kassieren wollen – das ist Betrug und illegal. Das fälschliche Ausgeben als Organ der Finanzverwaltung (Amtsanmaßung) ist eine strafbare Handlung.“

Wie die WKÖ in einer Aussendung informiert, geben sich derzeit noch Unbekannte aktuell als Finanzpolizisten aus. „Die falschen Beamten, mit täuschend echt aussendenden Ausweisen und teils sogar in einer Art ‚Uniform’ ausgerüstet, verlangen von Kunden nach dem Verlassen eines Geschäftes die Rechnung für den vorangegangenen Einkauf vorzuweisen; können die Kunden das nicht, kassieren die falschen Finanzbeamten ‚Strafen’ von 100 und mehr Euro.“

Laut Bestimmungen zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ist ja nun bei jedem Erwerbsvorgang – sofern das Unternehmen in die Registrierkassenpflicht fällt – ein Beleg auszufolgen. Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen. „Diese ‚Behaltepflicht’ seitens des Kunden ist und bleibt allerdings straffrei“, betont die WKÖ, und: „Der Konsument wirkt damit wie schon bisher geregelt an der Kontrolle und Umsetzung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung mit. Intention des Gesetzgebers ist dabei, das Bewusstsein für die Betrugsbekämpfung auch beim Konsumenten zu schärfen.“

Vorerst straffrei

Die Registrierkassenverordnung gilt ja seit 1. Jänner 2016, wurde aber, um den Unternehmen Zeit für die Umstellung zu geben, für das erste Quartal 2016 straffrei gestellt. „Die Finanzverwaltung möchte diese Zeit nutzen, um die Unternehmen über die Registrierkassenpflicht bestmöglich zu informieren“, so die Erklärung. Der Servicegedanke stehe dabei klar im Vordergrund. „Das Finanzministerium hat daher seit Herbst 2015 umfassende Informationen sowie Fragen und Antworten auf bmf.gv.at veröffentlicht. Darüber hinaus wurde diesbezüglich ein eigener Folder aufgelegt. Dieser kann ebenso auf bmf.gv.at bestellt beziehungsweise heruntergeladen werden. Auch künftig wird es keine Kontrollen von Konsumenten, beispielsweise in Einkaufszentren, geben“, schreibt die WKÖ.

Die Bundessparte Handel möchte Handelsbetriebe dabei unterstützen, ihre Kunden auf die Betrugsversuche aufmerksam zu machen: Auf www.derhandel.at (Direktlink: https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Belegpflicht-Warnung-vor-Betrug.pdf steht daher eine Art Plakat mit folgender Information zur Verfügung: 

„Sehr geehrte Kundinnen und Kunden! Bitte bewahren Sie die Rechnung für Ihre Einkäufe bis nach dem Verlassen des Geschäftes auf. Denn seit 1. Jänner 2016 gilt in Österreich für Unternehmen die Belegerteilungs-, für Konsumenten die Belegannahmepflicht. Daher sollten Sie die ausgestellte Rechnung annehmen und zumindest bis nach dem Verlassen des Geschäftes für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung aufbewahren. Beachten Sie in diesem Zusammenhang aber: Können Sie die Rechnung nicht vorweisen, werden Sie dafür nicht bestraft, d.h.: Es werden auch keine Geldstrafen dafür fällig.“ 

Dieses Info-Plakat (das Sie auch im E&W Download-Bereich finden) ist laut Bundessparte Handel dazu gedacht, in beliebiger Größe ausgedruckt zu werden und kann dann in den Geschäften ausgehängt werden.

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