Besuchen Sie uns auf LinkedIn
Samstag, 27. April 2024
WKÖ-Information zu Registrierkassenpflicht & Belegerteilungsverpflichtung

„Frist zur Umsetzung läuft ab“

Hintergrund | Stefanie Bruckbauer | 10.03.2017 | | 2  Archiv
Das Bundesgremium Elektro- und Einrichtungsfachhandel der WKÖ erinnert daran, dass die Frist zur vollständigen Umsetzung der Registrierkassenpflicht und Belegerteilungsverpflichtung Ende März 2017 endet und fasst die wichtigsten Eckpunkte nochmals zusammen. Das Bundesgremium Elektro- und Einrichtungsfachhandel der WKÖ erinnert daran, dass die Frist zur vollständigen Umsetzung der Registrierkassenpflicht und Belegerteilungsverpflichtung Ende März 2017 endet und fasst die wichtigsten Eckpunkte nochmals zusammen.

Das Bundesgremium Elektro- und Einrichtungsfachhandel der WKÖ erinnert daran, dass die Frist zur vollständigen Umsetzung der Registrierkassenpflicht und Belegerteilungsverpflichtung am 31. März 2017 endet! Hier noch mal die wichtigsten Eckpunkte.

Wie die WKÖ erklärt, gilt als Registrierkasse jedes elektronische Aufzeichnungssystem, das zur Losungsermittlung und Dokumentation einzelner Bareinnahmen eingesetzt wird. Das heißt: „Neben einer ‚klassischen Registrierkasse‘ sind auch andere Systeme zulässig. Als Registrierkasse können daher auch serverbasierte Aufzeichnungssysteme, Waagen und Taxameter mit Kassenfunktionen dienen. Die Registrierkasse ist dabei nicht via Internet mit der Finanzverwaltung verbunden“, so das Bundesgremium in einer Aussendung.

Die Registrierkassenpflicht und Belegerteilungsverpflichtung wurde mit 1. Jänner 2016 eingeführt und gilt laut WKÖ für alle Unternehmen, wenn

  • der Jahresumsatz je Betrieb 15.000,- Euro

UND

  • die Barumsätze dieses Betriebes 7.500,- Euro im Jahr überschreiten.

Zu treffende Maßnahmen

„Im letzten Umsetzungsschritt müssen nun bis 31. März 2017 folgende Maßnahmen getroffen werden“, informiert die WKÖ:

  • Alle bisher verwendeten Registrierkassen benötigen ein Update auf die Vorschriften der RKSV (Registrierkassen-Sicherheitsverordnung)
  • Zusätzlich brauchen alle Unternehmen eine oder mehrere Signaturerstellungseinheiten (Registrierkassen-Chip)
  • Sowohl die Registrierkasse mit dem aktuellen Update als auch der Registrierkassen—Chip muss auf FinanzOnline angemeldet werden
  • Abschließend wird der Startbeleg des Kassensystems mittels einer App des BMF elektronisch überprüft 

Bei Nichteinhaltung

Sollte dieser Termin trotz rechtzeitiger Bestellung (bis Mitte März) nicht eingehalten werden können, gilt laut Bundesgremium folgendes:

„Straffreiheit trotz fehlenden Manipulationsschutzes auch nach 1. April 2017?“

  • „grundsätzlicher Strafrahmen bis 5.000 Euro
  • nur wenn Kassenlieferant trotz Bestellung bis Mitte März nicht liefern kann, ist Straffreiheit möglich!“, so die WKÖ
Diesen Beitrag teilen

Kommentare (2)

  1. Die Schwarzen und Ihre Umfragewerte

    Die Schwarzen habe sich damit sowieso an die Wand gefahren. Wird wohl kaum ein Wirt oder ein Gewerbetreibender die noch noch wählen, also wieder ein Klientel weniger. Verdanken können die das den ehemaligen Witzkanzler Fayman und seiner damaligen Staatssekretärin.

  2. registrierkassenschikane

    bin ich glücklich dass ich die Pension antreten konnte und und mein Geschäft geschlossen habe und somit mit der sch… registrierkassenschikane nichts mehr zu tun habe – „arme“ Kollegenschaft oder besser gesagt „schellingsklaven“ – und die private schwarzarbeit (pfusch, genannte Nachbarschaftshilfe) geht unbeirrt weiter, herr minister

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

An einen Freund senden