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Freitag, 26. April 2024
Änderung der Straßenverkehrsordnung rechtzeitig zu Beginn der Eventsaison

Beleuchter und Beschaller: Ausnahmen bei Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Multimedia E-Technik | Wolfgang Schalko | 10.05.2017 | |  Archiv
Für die Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller wurde eine praxisgerechte Änderung der StVO erreicht.
Für die Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller wurde eine praxisgerechte Änderung der StVO erreicht.

Als „deutliche bürokratische Entlastung“ bezeichnet Bundesberufsgruppenobmann der Beleuchter und Beschaller, Alexander Kränkl, die nun getroffene Ausnahmeregelung der WKÖ mit dem Verkehrsministerium bei Sonn- und Feiertagsfahrten. Nach jahrelangen Verhandlungen wurde in der letzten StVO-Novelle nun eine Grundlage für Fahrten zum und vom Ort der Auftragserfüllung geschaffen.

„Durch diese Neuerung können unsere Mitglieder ab sofort und rechtzeitig zu Beginn der Eventsaison an Samstagen von 15:00 Uhr bis 24:00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr den Transport des Veranstaltungsequipments durchführen“, so Alexander Kränkl, Bundesberufsgruppenobmann der Beleuchter und Beschaller.

Bei der Realisierung dieses interessenspolitischen Vorhabens wurde die Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller von der Bundessparte Gewerbe und Handwerk und der Rechtspolitischen Abteilung der WKÖ tatkräftig unterstützt. „Die vorliegende Lösung eines jahrelangen Praxisproblems dieser Berufsgruppe ist ein wichtiger Schritt zu mehr Praxistauglichkeit. Ich gratuliere den Verhandlern“, so Bundesspartenobfrau Renate Scheichelbauer-Schuster, die betont, dass weitere Erleichterungen nach diesem Vorbild auch für andere Branchen folgen müssen, z.B. eine Ausnahme vom Wochenendfahrverbot für Textilreiniger, für die Zustellung aufbereiteter sauberer Textilien und die Abholung gebrauchter Textilien.

Deutliche Erleichterung

Die Änderung bringt allen Mitgliedern der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller eine enorme Verbesserung von Arbeitsabläufen, den Wegfall von Kosten und Zeit für Sondergenehmigungen, einen besseren Schutz des Berufsequipments und zudem einen gewaltigen Wettbewerbsvorteil, da diese Regelung im benachbarten Ausland nicht besteht. Alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Ausnahmeregelung (§ 42 Abs. 3 StVO) ist die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller bei der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm und Kommunikationstechniker der Wirtschaftskammer. Für die Qualifikation als „Beleuchter und Beschaller“ im Sinne des Gesetzes wird es als ausreichend betrachtet, wenn die gesetzlich festgelegte Definition „Beleuchter/Beschaller“ im Gewerbewortlaut am Gewerbeschein enthalten ist. Nach Ansicht des BMVIT sind Fahrten von und zum Ort der Auftragserfüllung durch Beleuchter und Beschaller sowohl mit im Eigentum stehenden als auch mit geleasten und gemieteten Fahrzeugen vom Wochenendfahrverbot ausgenommen. Nähere Informationen unter www.bbt.at.

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