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Montag, 29. April 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Promotoren – die verpflichtende Unterstützung im Weihnachtsgeschäft?

Hintergrund | RA Dr. Nina Ollinger | 11.11.2018 | | 2  Archiv

Im Elektrofachhandel sind sie immer öfter anzutreffen: Promotoren, eingesetzt von den Lieferanten in diversen Fachgeschäften, damit ihre Marke gepusht wird. Doch wie sieht es aus mit den kleineren Fachhändlern? Besteht ein Anspruch darauf, Promotoren zu erhalten? Wem sind sie zurechenbar und für wen gelten ihre Aussagen? Müssen sie sich entsprechend kleiden? Müssen Lieferanten alle Vertriebskanäle gleich behandeln? Fragen über Fragen, nachstehend ein paar Antworten.

Es ist verständlich, dass Lieferanten insbesondere die umsatzstarken Kanäle wie Media Markt und Saturn weiter forcieren. Kleinere Fachhändler stellen sich hier oft die Frage, ob das legal ist bzw wann eine rechtlich nicht mehr gedeckte Vorgehensweise der Lieferanten vorliegt. Diese Frage ist relativ leicht zu beantworten, wenngleich sie im Einzelfall schwer zu beurteilen ist: Das Vorenthalten von Promotoren könnte überhaupt nur dann problematisch sein, wenn eine marktbeherrschende Stellung des Lieferanten vorliegt. Eine marktbeherrschende Stellung bedeutet, dass ein Lieferant auf einem gewissen Markt, der nach juristischen Gesichtspunkten abzugrenzen ist (der sogenannte relevante Markt nach sachlichen und räumlichen Gesichtspunkten, der sich am sogenannten Bedarfsmarktkonzept orientiert – für sich allein schon eine komplexe Frage) eine gewisse Stellung aufweisen muss, gemessen am Marktanteil (zumeist 30% und mehr abhängig von der vorhandenen Konkurrenz). Nur in diesem Fall müssen sich Unternehmen Gedanken darüber machen, ob sie ihre Abnehmer ungleich behandeln dürfen oder nicht. Dabei müssen sie im Einzelfall alle Gesichtspunkte abwägen und selbst entscheiden, ob ihre Vorgehensweise sachlich gerechtfertigt bzw verhältnismäßig ist.

An folgenden Grundsätzen kann man sich orientieren: Eine Preisdifferenz aufgrund unterschiedlich großer Abnahmemengen der Kunden ist an sich unbedenklich. Verweigert ein marktbeherrschendes Unternehmen einem neuen potenziellen Kunden die Lieferung ist ein geringeres Maß an sachlicher Rechtfertigung erforderlich als bei der Lieferverweigerung bei einem bestehenden Kunden. Ein besonderer Fall liegt vor, wenn eine gewisse Leistung erforderlich ist, damit ein Markteintritt möglich ist – Schulbeispiel ist hier das Eisenbahn-Schienennetz. Diskriminierungen durch marktbeherrschende Unternehmen liegen zB vor bei unangemessenen Preisen und Konditionen, Ungleichbehandlung, Geschäfts- und Lieferverweigerung, Koppelungsverbot, Kampfpreisunterbietung und Rabattsystemen gewisser Ausgestaltung.

Aus all diesen Grundsätzen lässt sich meines Erachtens herauslesen, dass die Einsetzung von Promotoren bei gewissen großen Fachhändlern und deren Einsparung gegenüber kleineren Elektrofachhändlern wohl sachlich gerechtfertigt ist, schon allein aufgrund der Kosten für die Promotoren, die der Lieferant trägt. Eine problematische Handlung liegt somit meiner Ansicht nach nicht vor.

Die oben genannten Gesichtspunkte können auch für die Frage herangezogen werden, ob ein Lieferant alle seine Vertriebskanäle gleich zu behandeln hat. Antwort: Das muss er nicht. Er muss lediglich – seine marktbeherrschende Stellung vorausgesetzt – einen Missbrauch seiner Stellung unterlassen und benötigt bei einer Ungleichbehandlung seiner Abnehmer lediglich eine sachliche Rechtfertigung. Allein die unterschiedlich großen Fachhändler stellen eine derartige sachliche Rechtfertigung dar.

Bei dieser Gelegenheit: Promotoren sollten für den Kunden grundsätzlich als solche erkennbar sein, da andernfalls eine Problematik nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb denkbar ist; irreführende Geschäftspraktiken sind nämlich unzulässig. Hier wird sicher im Einzelfall schwer zu beurteilen sein, ob eine solche tatsächlich vorliegt. Eine Vorschrift, dass eine andere Bekleidung zu tragen ist, existiert als solche nicht. Der Promotor selbst ist dem von ihm eingesetzten Unternehmen rechtlich zuordenbar; im Einzelfall kann es juristisch gesehen vorkommen, dass Aussagen dem Händler zuzuordnen sein könnten, wenn die Zugehörigkeit des Promoters zu einem anderen Unternehmen für den Kunden nicht erkennbar ist. Es liegt somit meines Erachtens auch im Interesse des Händlers, dass die Zugehörigkeit der Promotoren zum Lieferanten sichtbar ist.

Zu sämtlichen Rechtsfragen in diesem Zusammenhang kontaktieren Sie gerne unsere Autorin:

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

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Kommentare (2)

  1. Der billige Verkäufer

    Ich denke, wir wissen alle, dass Promotionskräfte billige, von der Industrie bezahlte, Verkäufer sind. Und die machen nur Sinn, wenn der Umsatz im Outlet stimmt.

  2. Frequenz

    Jeder Lieferant würde sofort einen Promoter wo reinstellen wenn der Händler sich um Frequenz kümmert. Qualitative Frequenz, ned nur Einladung zum Freibier.

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