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Freitag, 26. April 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Mieten statt kaufen – ein Trend auf dem juristischen Prüfstand

Die Branche | Dr. Nina Ollinger | 09.06.2019 | |  Wissen
Die Miete von diversen elektronischen Geräten kommt immer mehr in Mode. Was bedeutet das für Händler? Was ist der Unterschied zum Kauf und was ist ein Verleih? Welche Rechte und Pflichten bestehen, muss man einen Vertrag aufsetzen? Viele Fragen, die man sich bei Anwendung des Konzeptes zumindest einmal kurz im Vorhinein stellen sollte.

Beim Kauf geht bekanntlich das Eigentum auf den Käufer über. Im Rahmen eines Kaufes bestehen Gewährleistungsansprüche des Käufers, der Händler kann freiwillig Garantie einräumen und sich überlegen, was er für Service-Leistungen in Rechnung stellen will. Bei der Miete bleibt der Händler natürlich Eigentümer, räumt aber dem Kunden ein Nutzungsrecht an der Sache ein. Es bedeutet aber auch, dass im Rahmen der Miete die Abnutzung einberechnet werden muss und das Gerät auch in einem benützungstauglichen Zustand gehalten werden muss. Leidet das Gerät an Altersschwäche oder gibt ein Teil des Gerätes den Geist auf, ohne dass der Kunde etwas dafür kann, muss sich der Händler darum kümmern, sprich dafür Geld in die Hand nehmen. Allenfalls muss auch ein neues Gerät zur Verfügung stellen. All das muss sich natürlich in der gewählten Höhe der Miete widerspiegeln. Rein rechtlich macht es keinen Unterschied, ob ein neues oder ein gebrauchtes Gerät vermietet wird. Das ist beim Verkauf anders; bei neuen Geräten können gegenüber dem Konsumenten die Gewährleistungsansprüche nicht eingeschränkt werden, bei gebrauchten Geräten kann die Gewährleistungsfrist nach dem Konsumentenschutzgesetz auf ein Jahr verringert werden. Grundsätzlich gibt es bei der Vermietung auch keine Einschränkungen, was vermietet werden darf; die betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit wird dem bisweilen Einhalt gebieten.

Es empfiehlt sich, bei der Vermietung von Geräten eine Vereinbarung mit dem Kunden abzuschließen. Geregelt werden sollte, wer die Kosten für den An- bzw Abtransport des Gerätes trägt, wie mit Mängeln umzugehen ist – zum Beispiel sollte die Verpflichtung des Mieters vorgesehen werden, das Gerät nach Erhalt auf Funktionstüchtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und allfällige Mängel anzuzeigen. Geregelt werden sollte auch, was im Falle einer Reparatur passiert und ob ein Ersatzgerät zur Verfügung gestellt wird oder alternativ für den Zeitraum, in dem das Gerät nicht zur Verfügung steht, die Miete nicht zu entrichten ist. Des Weiteren sollte die Mietdauer und Kündigungsfristen sowie außerordentliche Kündigungsgründe schriftlich festgehalten werden. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät zweckgerichtet zu verwenden. Bei nicht fach- und sachgerechter Anwendung des Gerätes haftet der Kunde natürlich – Beweisprobleme gibt es diesbezüglich leider öfter. Zerstört der Kunde das Gerät, so hat er dem Vermieter Schadenersatz zu leisten. Bei gebrauchten Geräten, und das ist ein vermietetes Gerät ab dem ersten Einsatz, ist der Zeitwert des Gerätes zu ersetzen.

Zu guter Letzt: Verleihen sollten Sie Ihr Gerät nicht; die im Gesetz verankerte „Bittleihe“ ist das Verborgen einer Sache ohne Erhalt einer Gegenleistung, somit eine „kostenfreie Miete“. Diesbezüglich gibt es aber einen Vorteil: Sie kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist widerrufen werden.

Prüfen Sie also Ihre Vereinbarungen bzw Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf die Vermietung Ihrer Elektrogeräte und wappnen Sie sich diesbezüglich!

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

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