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Mittwoch, 8. Mai 2024
E&W 11/202

Alle Jahre wieder…

Dominik Schebach | 15.11.2020 | |  
Steuern und Jahreswechsel sind ein ewiges Thema. So auch für den Rat & Tat Steuerberater Kanzlei Kowarik & Waidhofer. Ein neues Phänomen ist dagegen Youtuben und wenn dieses Hobby zur Einkommensquelle wird.

Tipps zum Jahreswechsel!

Das Corona-Jahr 2020 hat bereits eine Fülle von Sonder- und Hilfsmaßnahmen gebracht, zuletzt ua das Konjunkturstärkungsgesetz. Man sollte aber trotzdem nicht auf die „üblichen“ Überlegungen vergessen. Aus Platz- und Kapazitätsgründen verweisen wir daher ausnahmsweise in erster Linie auf unser Klientenjournal vom September 2019 (auch auf der Homepage nachzulesen) und wollen nur punktuell und schlagwortartig an einige Dinge erinnern:

  • Bilanzierende Unternehmen müssen ua eine Inventur erstellen und Rückstellungen bilden. Dabei können einige wenige Bewertungsspielräume genutzt werden.
  • Einnahmen-/Ausgaben-Rechner können das Ergebnis vielleicht durch das Zufluss-Abfluss-Prinzip beeinflussen.
  • Die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter ist auf € 800,- erhöht worden.
  • Für Einzelunternehmer und Personengesellschafter gilt es unter Umständen den Gewinnfreibetrag auszunützen.
  • Für Spenden, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gilt das Abflussprinzip – also rechtzeitig zahlen!
  • Die fünfjährige Antragsfrist für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung 2015 endet mit Jahresende!

Youtuber – Steuer und Versicherung

Youtuber und youtuben klingt auf Deutsch entsetzlich, aber wie dem auch sei, es wurde längst zum Massenphänomen. Gerade in Zeiten geschlossener Veranstaltungsorte ist die Bedeutung noch einmal gestiegen und bietet Künstlern und allen anderen die Möglichkeit sich zu produzieren.Bei einer stattlichen Anzahl von Followern kann man durch die Werbeschaltungen auch richtig gut verdienen.

Die meisten beginnen damit als Hobby, und das ist ein gutes Stichwort. Auch wenn man ein paar Euro damit verdient, man kann die Kosten zur Produktion dieser Filmchen absetzen. Entsteht dadurch immer ein Verlust handelt es sich um steuerlich unbeachtliche Liebhaberei. Bei kleinen Überschüssen muss man bereits unterscheiden.

Hat der Youtuber daneben gar keine anderen Einkünfte und werden Überschüsse unter € 11.000,- pa erzielt, ergibt sich noch keine Einkommensteuerpflicht. Hat man Einkünfte aus einem Dienstverhältnis kann der Veranlagungsfreibetrag in der Höhe von € 730,- pa hilfreich sein, denn bis zu dieser Höhe ergibt sich für Nebeneinkünfte ebenfalls keine Einkommensteuer. Bei Einkünften darüber besteht Registrierungspflicht beim Finanzamt und Steuerpflicht! Aber die Steuer ist nicht das einzige Thema mit dem man sich als Youtuber gründlich auseinandersetzen sollte. Man ist bei dieser Tätigkeit „Neuer Selbständiger“. Das bedeutet, dass man sich bei der SVS (Sozialversicherung der Selbständigen) anmelden sollte und der Pflichtversicherung unterliegt. Die Versicherungspflicht beginnt bei Über- schreiten der Versicherungsgrenze in der Höhe von € 5.527,92 pa (Wert 2020).

Lassen Sie sich den Spaß und die Freude an Youtube nicht durch Steuer und Versicherung verderben, aber informieren Sie sich rechtzeitig!

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihr Rat & Tat-Steuerberater, Kanzlei Kowarik & Waidhofer unter (1) 892 00 55, info@kowarik.at, gerne zur Verfügung. Web: www.kowarik-waidhofer.at

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