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Freitag, 26. April 2024
Editor's ChoiceHot!Welche Warensortiment dürfen angeboten werden?

WKÖ Insider: Neue Erkenntnisse

Die Branche | Stefanie Bruckbauer | 16.11.2020 | | 6  Wissen
Der Insider des WKÖ Bundesgremiums für den Elektro- und Einrichtungsfachhandel berichtet über neue Erkenntnisse in Sachen Lockdown. Demnach dürfen jene Betriebe, die nach der aktuellen Verordnung geöffnet bleiben, nur das typische Warensortiment anbieten – „und da fallen Elektrogeräte nicht darunter.“ Der Lebensmittelhandel scheint da allerdings anderer Ansicht, wie man einer Aussendung der Spar Österreich Gruppe entnehmen kann.

Wie das WKÖ Bundesgremium für den Elektro- und Einrichtungsfachhandel in seinem aktuellen Insider schreibt, gibt es neue Erkenntnisse:

  • Zum ersten dürfen jene Betriebe, die nach der aktuellen Verordnung geöffnet bleiben, nur das typische Warensortiment anbieten. Beispielsweise wird in der rechtlichen Begründung angeführt, dass Elektrogeräte nicht in das typische Warensortiment des Lebensmittelhandels fallen.
  • Details zu den Unterstützungsleistungen für Handelsbetriebe liegen dem Bundesgremium derzeit noch keine vor.
  • Click&Collect ist nach aktuellem Informationsstand nicht erlaubt, wie das Gremium informiert. „Die Problematik liegt hier insbesondere auf Seiten der Kunden, da diese aufgrund der ab morgen geltenden Ausgangsbeschränkungen ihren persönlichen Wohnbereich nur für die ausdrücklich normierten Ausnahmen verlassen dürfen“, so die Erklärung.
  • Das Bundesgremium weiter: „Die Abholung von Waren ist Teil des Verkaufsvorgangs, wozu der Kundenbereich von Handelsbetrieben nicht betreten werden darf. ‚Kundenbereich‘ wird hier sehr weit ausgelegt, darunter fällt beispielsweise auch der Parkplatz oder Gehsteig vor dem Geschäft.“
  • Beratungs- und Verkaufsgespräche mit Hilfe elektronische Kommunikationsmittel sind uneingeschränkt möglich. Das Gremium betont: „Bitte nutzen Sie die Möglichkeiten, Beratungsgespräche per Video, Telefon, Fax oder auch Online durchzuführen. Auch der Verkauf kann so abgewickelt und die Waren dann zum Kunden geliefert werden.“
  • Auch die Lieferung und Montage von Produkten zum Kunden ist nach wie vor gestattet, wie im Insider zu lesen ist. „Bitte achten Sie hier auf die Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsvorkehrungen.“
  • Zudem dürfen Reparaturen durchgeführt werden. „Die Kunden können zu diesem Zweck auch das Geschäftslokal betreten, insbesondere wenn es sich um dringende Reparaturen handelt“, erklärt das Bundesgremium.

Zum Abschluss richtet sich der neue Bundesgremialobmann Robert Pfarrwaller mit einer persönlichen Bitte an die Fachhändler: „In der aktuellen Situation hat die Erreichung der gesundheitspolitischen Ziele oberste Priorität. Bitte bedenken Sie dies bei allen unternehmerischen Entscheidungen – auch wenn dies große Willenskraft erfordert. Nur wenn die Infektionszahlen deutlich reduziert werden, können die derzeitigen Einschränkungen auch für das wichtige Weihnachtsgeschäft wieder gelockert werden.“

„Lebensmittelhandel verkauft weiterhin auch Nonfood-Produkte“

Dass Betriebe, die nach der aktuellen Verordnung geöffnet bleiben, nur das typische Warensortiment anbieten dürfen, legt die Spar Österreich Gruppe anders aus. Einer aktuellen Aussendung des Unternehmens ist zu entnehmen: „Der Lebensmittelhandel verkauft weiterhin auch Nonfood-Produkte“.

Hier der Originaltext:

Während des Lockdowns besteht für diverse Handelsgeschäfte ein Betretungsverbot. Für Lebensmittelhändler besteht jedoch ein Öffnungsgebot und ein Versorgungsauftrag. Dies bedeutet unter anderem, dass alle Sortimente, die dem typischen Warensortiment aller Betriebsformen im österreichischen Lebensmittelhandel entsprechen, auch weiterhin verkauft werden dürfen. Eine Beschränkung der bei INTERSPAR, HOFER und Lidl Österreich seit Jahrzehnten üblichen Sortimente, wäre gesetz- und verfassungswidrig.
In der aktuell herausfordernden Situation die bereits reduzierten Einkaufsmöglichkeiten noch weiter zu beschränken, wäre auch nicht im Interesse der Kundinnen und Kunden. Zur Grundversorgung der Bevölkerung werden diese Sortimente daher auch während des Lockdown weiterhin verkauft. Diese Vorgehensweise wurde eingehend rechtlich geprüft. Da die Händler mit Betretungsverbot ja bis zu 60% Umsatzentschädigung erhalten, ist die Situation auch eine völlig andere als im Frühling. Würde SPAR, HOFER und Lidl Österreich der Verkauf von Nonfood-Sortimenten untersagt werden, würden sie keine Entschädigung erhalten. Auch dies wäre verfassungswidrig. 
 

Zum Versorgungsauftrag im Lebensmittelhandel gehören nicht nur Lebensmittel, sondern auch Schul- und Bürobedarf und alles, was einen Haushalt am Laufen hält, von Putz- bis Küchenhilfen und dergleichen.
Über eine Million Schüler im Homeschooling benötigen auch weiterhin Hefte, Stifte, Kleber und Lineal. Millionen von Angestellten im Homeoffice benötigen auch weiterhin Druckerpatronen und Office-Papier. Kinder, die dieses Jahr auf den Besuch des Nikolaus verzichten müssen, freuen sich trotzdem über ein Nikolaus-Sackerl, das neben Mandarinen und Nüssen auch Spielwaren enthält. In der aktuell herausfordernden Situation die bereits reduzierten Einkaufsmöglichkeiten noch weiter zu beschränken, wäre nicht im Interesse der Kundinnen und Kunden. Diesen sollte nicht die Möglichkeit genommen werden, an derzeit stark saisonal gewünschte Produkte (wie z.B. Adventskalender für Kinder) unkompliziert zu gelangen.

Dies alles gehört, auch um ein Stückchen Normalität aufrecht zu erhalten, zum Versorgungsauftrag der Lebensmittelhändler. 

Sortimentsbeschränkung gesetzes- und verfassungswidrig

Eine Sortimentsbeschränkung im Lebensmittelhandel wäre gesetzeswidrig, weil der Gesundheitsminister laut COVID-19-Maßnahmengesetz zwar eine Schließung von Geschäften verordnen kann. Er hat jedoch keine Ermächtigung, bei denen, die geöffnet haben, eine Sortimentsbeschränkung vorzunehmen.
Eine Sortimentsbeschränkung im Lebensmitthandel wäre verfassungswidrig, weil dies eine wettbewerbliche Maßnahme und eine Wettbewerbs-beschränkung wäre. Der Verordnungsgeber (in diesem Fall der Gesundheitsminister) hat aber keine Kompetenz für eine Wettbewerbsbeschränkung.

Umsatz im eigenen Land bedeutet Arbeitsplätze für Österreich

In der aktuellen Situation sollte aus Sicht von SPAR, Lidl Österreich und HOFER alles getan werden, um ein Monopol von ausländischen Internet-Giganten zu verhindern! Sie bezahlen, im Gegensatz zu den heimischen Lebensmittelhändlern, nur sehr geringe Steuern in Österreich.
Dürfte der Lebensmittelhandel nun auch das bei ihm übliche Nonfood-Sortiment nicht mehr verkaufen, hätte das massive negative Folgen. So würden beispielsweise noch viele weitere heimische Arbeitsplätze nachhaltig verloren gehen, nicht nur bei den Händlern selbst, sondern vor allem auch bei den österreichischen Vorlieferanten.

Daher halten es HOFER, SPAR und Lidl Österreich für unerlässlich, die Kundinnen und Kunden mit dem gewohnten, uneingeschränkten Angebot durch den Lockdown zu begleiten und auch sämtliche Werbemaßnahmen dazu in gewohnter Art und Weise aufrecht zu erhalten.“

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Kommentare (6)

  1. Wie ein Poster in einer Tageszeitung schrieb: „Verbietet man den Supermärkten Teile des Sortiments, freut sich nur Amazon.“

    Hier scheint es noch akuten Handlungsbedarf zu geben, dass Online nicht nur aus dem steuer- und URA-schonenden US-Riesen besteht und es auch andere Wege gibt, ein überraschend defektes Gerät zu ersetzen.

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    1. Lieber Anonymus!
      Die Anzeigen werden nichts nützen, weil die Argumentation – leider – schlüssig ist. Und solange es keinen Juristen gibt, der das sachlich entkräftet dürfen die das.
      Und ganz ehrlich, der „Lebensmittelhandel“ wie Hofer, Lidl, aber auch Spar, Billa & Co haben schon lange andere Produktsortimente im Programm.
      Da könnten sich z.B. die Trafiken aufregen, weil auch Zeitungen und Magazine verkauft werden. Oder die Drogeriemärkte, weil auch diverse Drogerieprodukte im Regal stehen.

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      1. Man hat aus dem ersten Lock Down nichts gelernt.
        Es wäre ein leichtes gewesen, anstelle eines kryptischen „typischen Warensortiment“ (COVID-19-NotMV §5 Abs 5.2), die zum Verkauf erlaubten Warengruppen aufzuzählen.
        Denn: Das typische Warensortiment eines z.B. Interspar sind eben neben den Lebensmitteln auch Haushaltswaren, Elektrogeräte und vieles mehr.

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