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Freitag, 26. April 2024
Umsatzersatz II & Ausfallbonus: Hilfe für indirekt betroffene Unternehmen

Bundessparte begrüßt weiteren Ausbau der Förderinstrumente

Dominik Schebach | 17.02.2021 | |  
Bisher standen Instrumente wie der Umsatzersatz nur für direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen zur Verfügung. Bundesspartenobmann Rainer Trefelik begrüßt, dass nun auch Beihilfen für indirekt betroffene Handelsunternehmen zur Verfügung stehen. Bisher standen Instrumente wie der Umsatzersatz nur für direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen zur Verfügung. Bundesspartenobmann Rainer Trefelik begrüßt, dass nun auch Beihilfen für indirekt betroffene Handelsunternehmen zur Verfügung stehen. Mit dem nun verfügbaren Umsatzersatz II für indirekt erheblich betroffene Unternehmen erhalten nun auch jene Handelsunternehmen die lang erwartete Hilfe, die in den Monaten November und Dezember 2020 die außerordentliche Unterstützung nicht in Anspruch nehmen konnten.

„Die letzten Puzzleteile der Förderinstrumente sind nun da: Der Umsatzersatz II für indirekt erheblich betroffene Unternehmen und der Ausfallsbonus“, sagt Bundessparten-Obmann Rainer Trefelik. „Ebenso wichtig ist die nationale Anpassung an die erhöhten EU-Beihilferahmen. Kritisch zu werten sei allerdings, dass der Beihilferahmen für die Umsatzersatzrate nicht angepasst worden ist und weiterhin bei 800.000 Euro liegt.“

Der Umsatzersatz II betrifft im Handel insbesondere jene Lieferanten, deren Kunden – z.B. Restaurants – von einer behördlichen Schließung betroffen sind. Die Förderkriterien für die indirekt betroffenen Unternehmen sind herausfordernd: Vorausgesetzt wird eine Abhängigkeit mit einem 50% Umsatzzusammenhang mit behördlich geschlossenen Unternehmen.

„Indirekt betroffene Unternehmen, die mehrere Kundensegmente haben und krisenresistenter aufgebaut sind, werden durch die hohe Schwelle nicht in den Genuss der Umsatzersatzrate kommen können. Sie können den Umsatzersatz nicht in Anspruch nehmen“, merkt Trefelik an. Zusätzlich zu diesem Kriterium wird ein Umsatzeinbruch von mehr als 40% vorausgesetzt. „Durch unseren interessenspolitischen Einsatz konnten wir jedoch erreichen, dass jene Unternehmen, die diese Kriterien nicht erfüllen, den Ausfallsbonus in der Kombination mit dem Fixkostenzuschuss II in Anspruch nehmen können.“

Erfreulich sei zudem, dass der Ausfallbonus rückwirkend für November und Dezember 2020 in Anspruch genommen werden kann. Nachdem die Rechtsgrundlage für die beiden Richtlinien geschaffen wurden, hofft Trefelik auch auf eine entsprechende Umsetzung, sodass die Beantragung rasch und unkompliziert erfolgen könne.

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