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Samstag, 27. April 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Teurere Rohstoffe und Lieferverzögerungen – was tun mit bestehenden Verträgen?

Dr. Nina Ollinger | 06.06.2021 | Bilder | |  Meinung
Nicht nur in der derzeitigen Zeit, immer wieder gibt es aus juristischer Sicht die Problematik von teureren Rohstoffen und Lieferverzögerungen. Dafür gibt es grundsätzlich einfache Regeln.

Man kann bezüglich dieser Themen auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen vorsehen, zB die verpflichtende Nachfristsetzung, dass Termine nur ungefähre Zeitpunkte darstellen und keine fixe Liefergarantie besteht und auch, dass unter gewissen Voraussetzungen, insbesondere bei teureren Rohstoffen, auch der Verkaufspreis ansteigen darf. Problematisch sind solche Regelungen aber gegenüber Konsumenten. Werden diese nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführt, sind sie regelmäßig unwirksam, wie zB, wenn einseitig der Preis nach dem Vertragsabschluss erhöht wird. Das schützt dann gegenüber Konsumenten im Regelfall nicht.

Grundsätzlich sind Konsumenten nämlich berechtigt, dass ein Preis, der ihnen gegenüber einmal mitgeteilt und dann vereinbart wurde, auch eingehalten wird. Das betrifft nicht nur den Kauf von Waren sondern auch Kostenvoranschläge für individuelle Leistungen. Ein solcher Kostenvoranschlag ist schon einmal grundsätzlich für den Konsumenten kostenfrei anzubieten, es sei denn es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kostenvoranschlag für sich bereits kostenpflichtig ist. Gibt es einmal einen Kostenvoranschlag gegenüber einem Konsumenten, dann darf davon einseitig auch nicht mehr abgewichen werden. zwischen Unternehmern dürfen Kostenvoranschläge überschritten werden, aber nicht ins Unendliche; ein Richtwert ist 10 % – 20 %.

Weiß man schon im Vorfeld, dass sich die Kosten erhöhen werden, sollte man keine fixen Verträge mit Konsumenten abschließen, sondern auf diesen Umstand hinweisen, dann können Bestellungen wohl nur unverbindlich entgegengenommen werden und erst wenn der Endpreis klar ist, kann dieser mit dem Konsumenten vereinbart werden. Oder aber man überlegt sich eine Preisspanne, innerhalb derer sich der Preis bewegen kann und vereinbart diesen mit dem Konsumenten; diesfalls sollte man jedoch vorsichtig sein, dass für den Konsumenten die Preisvereinbarung dann auch gut verständlich und nachvollziehbar ist.

Abgesehen von der Marktmacht des Lieferanten kann man sich natürlich auch überlegen, entsprechende Regelungen mit den Zulieferern zu treffen, damit auch der Händler selbst seine Preissicherheit hat. Das wird wohl in den wenigsten Fällen wirklich gut umsetzbar sein.

Bei Lieferterminen sollte man in der derzeitigen Zeit, bei Produkten wo man weiß, dass es Lieferschwierigkeiten gibt, keine Fixzusagen treffen. Immer mehr Konsumenten sind unzufrieden, dass sie nicht nur Tage oder Wochen, sondern sogar Monate auf ihre Lieferungen warten. Es zeigt sich hauptsächlich der Unmut des Konsumenten, dass er nicht informiert wird. Hier empfiehlt es sich, auf den Konsumenten aktiv zuzugehen, ihn über die Sachlage zu informieren, allenfalls auch die Möglichkeiten eines Rücktrittes oder eines besonderen Rabattes anzubieten, um die Unzufriedenheit des Konsumenten nicht zu juristischen Problemen ansteigen zu lassen. Hält der Händler nämlich seinen Liefertermin nicht ein, kann der Konsument bzw Kunde eine Nachfrist setzen. Diese muss angemessen sein, je nach bestellter Leistung bzw bestelltem Produkt kann eine Nachfrist auch nur 14 Tage betragen. Danach ist der Konsument berechtigt, von seinem Vertrag zurückzutreten. Alle Kostenfolgen treffen dann den Händler. Da kann es schon günstiger sein, im Vorfeld auf den Konsumenten zuzugehen und mit ihm eine sinnvolle Lösung zu finden.

Auch in diesem Fall wäre es natürlich angenehm für den Händler, sich gegenüber den Lieferanten abzusichern, zB mit Pönalezahlungen bei verspäteter Lieferung. Inwiefern das durchsetzbar ist, gerade in Zeiten wie diesen, muss natürlich hinterfragt werden.

Hat man das Gefühl, dass einem jene, die einfach mehr bezahlen, die Produkte vor der Nase wegschnappen, so hat man dagegen, vor allen Dingen im internationalen Kontext, wenig Chance auf Durchsetzung. Im Rahmen der Privatautonomie können Unternehmer ihre Kunden in jener Reihenfolge bedienen, wie sie das wünschen. Lediglich bei marktbeherrschenden Unternehmen (Richtwert mindestens 30 % Marktanteil, oftmals mehr) kann man über Diskriminierung der Vertragspartner nachdenken und allfällige kartellrechtliche Anzeigen erwägen.

Alles in Allem: Die derzeitige Situation ist sicher für Händler keine einfache; gegenüber ihren Kunden müssen sie den Rechtsrahmen beachten, gegenüber den Lieferanten können sie wohl oft ihre eigenen Interessen kaum durchsetzen. Dennoch alles Gute in dieser herausfordernden Zeit!

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

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