Besuchen Sie uns auf LinkedIn
Freitag, 3. Mai 2024
Stefan Adametz zu den neuen Bestimmungen im Gewährleistungsrecht

Webinar: Fit für Gewährleistung NEU

Hintergrund | Dominik Schebach | 20.04.2022 | |  
Rechtsanwalt MMag. Stefan Adametz MBA, hat in dem spannenden Webinar den Teilnehmern die wichtigsten Eckpunkte des Gewährleistungsrechts NEU nahe gebracht. Rechtsanwalt MMag. Stefan Adametz MBA, hat in dem spannenden Webinar den Teilnehmern die wichtigsten Eckpunkte des Gewährleistungsrechts NEU nahe gebracht. Was hat sich mit der Gewährleistung NEU geändert und was muss ich tun, um für die neuen Bestimmungen fit zu sein? Diesen Fragen widmete sich heute ein Branchen-Webinar des Bundesgremiums für den Elektro- und Einrichtungsfachhandel mit MMag. Stefan Adametz. Den rund 55 Teilnehmern brachte Adametz dabei nicht nur die Feinheiten des neuen Gewährleistungsrechts näher, sondern vermittelte ihnen auch eine wichtige To Do-Liste, um das eigene Unternehmen fit für die neuen Rahmenbedingungen zu machen.

Die Eckpunkte sind den meisten schon bekannt: Das neue Gewährleistungsrecht, welches auf zwei EU-Richtlinien zurückgeht, bringt eine deutliche Stärkung der Konsumentenrechte sowie eine Harmonisierung der europäischen Bestimmungen, was vor allem für den Online-Handel interessant ist. Viel Aufsehen hat im Vorlauf zudem die Veränderung der Fristen ausgelöst. Dh., seit dem 1.1.2022 geht man bei der Gewährleistung nun für die ersten 12 Monate (statt bisher 6 Monate) automatisch davon aus, dass der Mangel schon beim Verkauf vorhanden gewesen sei. Für die zweite Hälfte der Gewährleistungsfrist muss dies der Kunde beweisen. Außerdem gibt es nun eine dreimonatigeVerjährungsfrist“, mit der ein Konsument einen in der Gewährleistungsfrist aufgetretenen Mangel sozusagen nachmelden kann. Der österreichische Begriff der Wandlung wurde weiters durch die Vertragsauflösung ersetzt. Außerdem erfasst das neue Gewährleistungsrecht die digitale Domäne. So gibt es nun für den Händler eine Aktualisierungspflicht für Software, welche unter die Gewährleistung fällt.

„Gott sei Dank, hat der Gesetzgeber bei dem neuen Gewährleistungsrecht auf eine weitgehende Kontinuität geachtet“, so Adametz. „Das Grundprinzip bleibt gleich – es gibt weiterhin ein zweistufiges Verfahren. Was sich allerdings geändert hat, ist die Mangeldefinition. Die wurde konkretisiert und mit Beispielen hinterlegt.“

Generell lasse sich feststellen, dass die Mangeldefinition heute umfassender sei. So ist eine unsachgemäße Installation ein Mangel und fällt unter die Gewährleistung. Heikel wird es laut Adametz vor allem, wenn das Produkte „den begründeten Erwartungen“ des Kunden nicht erfüllt. Das bedeute z.B. auch, dass der Verkäufer den Kunden ausdrücklich darauf hinweisen müsse, wenn das Produkt nicht dem intendierten, vom Kunden geäußerten Verwendungszweck, entspricht. Außerdem fallen unter diesen Punkt laut Adametz auch Erwartungen, die beim Kunden durch Werbeaussagen geweckt werden. Einige schwammige Formulierungen im neuen Gewährleistungsrecht, wie das erwartbare Zubehör, werden dagegen nach Ansicht von Adametz wohl erst vor dem OGH geklärt werden.

Aktualisierungspflicht

Für den Handel ebenfalls sehr kritisch ist die Aktualisierungspflicht. Damit werden einerseits Software und IT-Services erfasst, andererseits betrifft dies die Softwarekomponente von Geräten. Dh., dass z.B. im Zweifelsfall der Händler dafür verantwortlich, dass der Endkunde ein Sicherheitsupdate für sein Smartphone oder Smart TV erhält. Solche Aktualisierungsverpflichtungen können zwar eingegrenzt werden. Dafür sei allerdings immer laut Adametz ein eigenes Unterschriftsfeld im Vertrag notwendig. Ein Hinweis in den AGBs könnten nach Ansicht des Juristen hier zu wenig sein.

To Do-Liste

Das Webinar des Bundesgremiums zur Gewährleistung NEU fand am 20. April 2022 statt.

Unternehmern, die sich noch nicht mit dem neuen Gewährleistungsrecht befasst haben, legte Adametz deswegen eine To Do-Liste ans Herz. Dazu gehört u.a. eine Anpassung der AGBs – siehe Aktualisierungspflicht – oder die Überarbeitung der Mängellisten bzw. Übergabeprotokolle. Ebenso müsse man seine Datenschutzerklärung überprüfen, wenn man z.B. Kundendaten an den Hersteller weitergibt, damit dieser die Aktualisierungspflicht erfüllen kann. Schließlich seien die Werbeaussagen und eigenen Inserate kritisch zu prüfen, um mögliche falsche Erwartungen der Endkunden – und damit neue Ansprüche der Endkunden auf Gewährleistung – auszuschließen.

Neuerungen bei der Garantie

Adametz ging bei dem Webinar auch auf die Änderungen bei der – durch den Hersteller, Händler oder Lieferanten – freiwillig eingeräumten Garantie ein. Diese ist weiterhin von der eigentlichen Gewährleistung grundsätzlich unabhängig. Gibt es allerdings eine Garantie, so muss der Händler spätestens bei der „Übergabe der Sache“ die Garantie auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. In dieser Information müsse der Garantiegeber sowie dessen Kontaktdaten und die Vorgehensweise bei einem Garantiefall klar genannt werden. Auch müsse darauf hingewiesen werden, dass durch die Garantie die Gewährleistung nicht eingeschränkt werde.

Regress

Weiterhin gilt, dass der Händler, wenn er die Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllt, seine Ansprüche wiederum nur gegen seinen Vormann in der Kette der Lieferanten anmelden kann. Neu ist allerdings das „Volle Regressrecht“: Demnach muss der Vormann dem Händler sämtliche aus der Gewährleistungspflicht entstandenen Nachteile ersetzen. Somit müssen auch Aus- und Einbaukosten dem Händler ersetzt werden, so die Voraussetzungen dafür vorliegen. Zwar könne wie bisher dieses Rückgriffsrecht vertraglich zwischen Händler und Lieferant eingeschränkt werden, ABER diese Änderungen müssen im Einzelnen ausgehandelt werden und einer der Vertragspartner dürfe durch diese Einschränkungen nicht „gröblich benachteiligt“ werden.

Fragerunde

Abgeschlossen wurde das Webinar mit einer Fragerunde für die Teilnehmer. Hier ging Adametz nochmals auf einige der Detailfragen aus der Praxis ein, welche die Händler stellten. Damit ging auch das spannende Webinar nach rund zwei Stunden zu Ende. Die Präsentation sowie eine Aufnahme der Online-Veranstaltung finden Sie hier.

Diesen Beitrag teilen

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

An einen Freund senden