Besuchen Sie uns auf LinkedIn
Montag, 6. Mai 2024
Rat & Tat in der E&W 7-8/2022

Erkrankung des Dienstnehmers im Urlaub & Erhöhung der Pendlerpauschale

Hintergrund | Kanzlei Kowarik & Waidhofer | 10.07.2022 | Bilder | |  Meinung
Mit dem Beginn der Urlaubszeit wirft der Rat & Tat-Steuerberater, Kanzlei Kowarik & Waidhofer, einen Blick auf die Regelungen, welche bei einer Erkrankung eines Dienstnehmers im Urlaub greifen. Zudem werden die befristeten Erhöhungen bei der Pendlerpauschale bzw dem Pendlereuro behandelt.

Erkrankung des Dienstnehmers während des Urlaubs

Wann unterbrechen eine Krankheit oder ein Unfall den Urlaub? Speziell zur Haupturlaubszeit stellt sich unter Umständen die Frage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Krankheit oder ein Unfall des Arbeitnehmers den Urlaub unterbricht, die diesbezüglichen Bestimmungen sind den Dienstnehmern und -gebern oftmals nicht bekannt.

Der Urlaub wird gemäß § 5 Urlaubsgesetz nur dann von einem Krankenstand unterbrochen, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Erkrankung muss länger als drei Kalendertage dauern.
  • Die Erkrankung darf weder vorsätzlich noch grob fahrlässig vom Arbeitnehmer herbeigeführt worden sein.
  • Die Erkrankung (der Unfall) darf nicht durch eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit verursacht worden sein.
  • Der Dienstnehmer muss die Erkrankung nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich dem Dienstgeber mitteilen.
  • Der Arbeitnehmer muss bei Wiederantritt des Dienstes einen Nachweis über die Dauer der Erkrankung bringen (ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung).
  • Zusätzlich gilt im Falle einer ausländischen Krankschreibung: Der Dienstnehmer muss entweder a) eine Bestätigung einer (ausländischen) Krankenanstalt oder b) eine behördlich (z.B. vom Konsulat) bestätigte ärztliche Krankschreibung oder c) eine vom österreichischen Krankenversicherungsträger anerkannte Krankschreibung vorlegen.

Liegen auch nur einzelne dieser Voraussetzungen nicht vor, wird der Urlaub nicht unterbrochen und es wird Urlaub (auch an den Krankheitstagen) verbraucht.

Erhöhung Pendlerpauschale und Pendlereuro

Befristet von Mai 2022 bis Juni 2023

Aufgrund der gestiegenen Energiepreise wurde das Pendlerpauschale um 50 % erhöht und der Pendlereuro vervierfacht:

Kleines Pendlerpauschale

  • Einfache Fahrtstrecke 20-40 km      87,00 Euro p.m.
  • Einfache Fahrtstrecke 40-60 km      169,50 Euro p.m.
  • Einfache Fahrtstrecke über 60 km   252,00 Euro p.m.

Großes Pendlerpauschale

  • Einfache Fahrtstrecke 2-20 km           46,50 Euro p.m.
  • Einfache Fahrtstrecke 20-40 km        184,50 Euro p.m.
  • Einfache Fahrtstrecke  40-60 km       321,00 Euro p.m.
  • Einfache Fahrtstrecke über 60 km     459,00 Euro p.m.

Beim Pendlereuro steht zusätzlich zum bis​herigen Betrag von 2 Euro pro Jahr und Kilometer nun ein monatlicher Betrag von 0,50 Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeits​stätte zu.

Steuerpflichtige, die wegen ihrer Einkommenshöhe keine Lohnsteuer zahlen, bekommen 100 Euro ihrer Sozialversicherungs-Abgaben rückerstattet.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihr Rat & Tat-Steuerberater, Kanzlei Kowarik & Waidhofer unter (1) 892 00 55, info@kowarik.at, gern zur Verfügung. Web: www.kowarik-waidhofer.at

 

Bilder
Diesen Beitrag teilen

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

An einen Freund senden